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§ 101a BSVG BGBl. I Nr. 171/2004, S. 14
Stichtag: 01. 07. 2015  
Sichttag: 24. 04. 2014
Bauern-Sozialversicherungsgesetz
BGBl. I Nr. 171/2004, S. 14
3. SVÄG 2004
30. 12. 2004
01. 01. 2005

Verwendung von Chipkarten

§ 101a. § 31c ASVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass in der Satzung vorzusehen ist, von welchen anspruchsberechtigten Personen ein Service-Entgelt einzuheben ist. Die Satzung hat hiebei auf die finanzielle Leistungsfähigkeit des Versicherungsträgers Bedacht zu nehmen. Die Einhebung erfolgt durch den Versicherungsträger.