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§ 11 BSVG BGBl. I Nr. 135/2009, S. 33
Stichtag: 01. 01. 2010  
Sichttag: 30. 12. 2009
Bauern-Sozialversicherungsgesetz
BGBl. I Nr. 135/2009, S. 33
EPG
30. 12. 2009
01. 01. 2010

Selbstversicherung in der Unfallversicherung

§ 11. (1) In der Unfallversicherung können der Selbstversicherung beitreten:

1. 

selbständig Erwerbstätige in der Land- und Forstwirtschaft, wenn der Sitz ihres Betriebes im Inland ist,

2. 

mit Zustimmung des/der selbständig Erwerbstätigen dessen/deren Ehegatte/Ehegattin oder dessen/deren eingetragene Partner/Partnerin, Kinder, Enkel, Wahl-, Stief- und Schwiegerkinder sowie die Eltern, Großeltern, Wahl-, Stief- und Schwiegereltern, wenn diese in seinem/ihrem Betrieb tätig sind.

(2) Die Selbstversicherung gemäß Abs. 1 beginnt mit dem auf den Beitritt folgenden Tag.

(3) Die Selbstversicherung endet

1. 

mit dem Wegfall ihrer Voraussetzungen;

2. 

mit dem Tag des Austrittes;

3. 

wenn der fällige Beitrag nicht binnen einem Monat nach schriftlicher Mahnung gezahlt worden ist, mit dem Ende des Monates, für den zuletzt ein Beitrag entrichtet worden ist.