Dokumentanzeige

§ 113 BSVG BGBl. I Nr. 67/2001; 39/1997
Stichtag: 01. 01. 2003  
Sichttag: 10. 07. 2001
Bauern-Sozialversicherungsgesetz
BGBl. I Nr. 67/2001; 39/1997
SV-WUBG idF ASRÄG 1997
10. 07. 2001
01. 01. 2003

Bemessungsgrundlage

§ 113. (1) Bemessungsgrundlage für die Leistungen aus der Pensionsversicherung ist die Summe der höchsten monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen (§ 118) gemäß Abs. 2 aus dem Zeitraum vom erstmaligen Eintritt in die Versicherung bis zum Ende des letzten vor dem Stichtag oder dem Bemessungszeitpunkt gemäß § 134 liegenden Kalenderjahres, geteilt durch die um ein Sechstel erhöhte Zahl dieser Gesamtbeitragsgrundlagen. Liegen in dem genannten Zeitraum vorläufige Beitragsgrundlagen gemäß § 25a des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, die zum Stichtag noch nicht gemäß § 25 Abs. 6 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes nachbemessen worden sind, so gelten diese vorläufigen Beitragsgrundlagen als Beitragsgrundlagen gemäß § 25 Abs. 2 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes. Die Bemessungsgrundlage ist auf Cent aufzurunden.

(2) Für die Bildung der Bemessungsgrundlage gemäß Abs. 1 sind, wenn der (die) Versicherte am Stichtag (§ 104 Abs. 2) das Regelpensionsalter (§ 121 Abs. 1) bereits erreicht hat, die 180 höchsten monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen heranzuziehen. Liegt der Stichtag vor dem Zeitpunkt der Erreichung des Regelpensionsalters, aber

1. 

nach Vollendung des 64. Lebensjahres bei Männern bzw. des 59. Lebensjahres bei Frauen, so erhöht sich das Ausmaß von 180 für jeden Kalendermonat, der zwischen dem Stichtag und dem Monatsersten nach Erreichung des Regelpensionsalters liegt, um jeweils 1,

2. 

vor Vollendung des 64. Lebensjahres bei Männern bzw. des 59. Lebensjahres bei Frauen, so erhöht sich das Ausmaß von 180 um 12 und zusätzlich für je zwei vollendete Kalendermonate, die zwischen dem Stichtag und dem Monatsersten nach Erreichung des 64. Lebensjahres bei Männern bzw. des 59. Lebensjahres bei Frauen liegen, um jeweils 1

bis zum Höchstausmaß von 216. Fällt der Zeitpunkt der Vollendung des 64. Lebensjahres bzw. des 59. Lebensjahres bzw. des Regelpensionsalters auf einen Monatsersten, so gilt dieser Tag als Monatserster im Sinne des zweiten Satzes. Liegen weniger Beitragsmonate vor, so sind die monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen der vorhandenen Beitragsgrundlagen heranzuziehen.

(3) Bei der Anwendung des Abs. 1 bleiben außer Betracht:

1. 

a) 

Beitragsmonate nach diesem Bundesgesetz, die vor dem 1. Jänner 1972 liegen, es sei denn, daß Beitragsmonate nur in diesem Zeitraum vorhanden sind;

b) 

Beitragsmonate nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, die vor dem 1. Jänner 1956 liegen, es sei denn, daß Beitragsmonate nur in diesem Zeitraum vorhanden sind;

c) 

Beitragsmonate nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, die vor dem 1. Jänner 1958 liegen, es sei denn, daß Beitragsmonate nur in diesem Zeitraum vorhanden sind;

2. 

Beitragsmonate der freiwilligen Versicherung, die auch Zeiten enthalten, während welcher Krankengeld, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe oder Karenzgeld aus gesetzlicher Versicherung bezogen wurde, wenn es für den Versicherten günstiger ist; dies gilt entsprechend auch für Beitragsmonate der Pflichtversicherung, welche Zeiten enthalten, während welcher berufliche Maßnahmen der Rehabilitation (§ 153 dieses Bundesgesetzes sowie §§ 198 bzw. 303 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und § 161 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes) gewährt wurden bzw. Zeiten einer Beschäftigung enthalten, zu deren Ausübung ihn diese Maßnahmen befähigt haben;

3. 

Beitragsmonate der Pflichtversicherung, die Zeiten enthalten, während welcher der Versicherte eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes gemäß § 20 Abs. 2 lit. c in Verbindung mit § 25 Abs. 1 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969, oder eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice bezogen hat;

4. 

Beitragsmonate der Pflichtversicherung, die Zeiten nach den §§ 225 Abs. 1 Z 5 zweiter Halbsatz bzw. 226 Abs. 2 lit. c zweiter Halbsatz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes enthalten;

5. 

Beitragsmonate der Pflichtversicherung, die Zeiten enthalten, für die aus Anlaß der Aufnahme in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis vom Dienstnehmer an den Dienstgeber ein besonderer Pensionsbeitrag geleistet worden ist, sofern für diese Zeiten ein Überweisungsbetrag nach § 167 dieses Bundesgesetzes bzw. § 311 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bzw. § 175 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes geleistet worden ist;

6. 

Beitragsmonate der Pflichtversicherung, die Zeiten des Bezuges einer Lehrlingsentschädigung gemäß § 17 des Berufsausbildungsgesetzes enthalten.

(4) Die Bemessungsgrundlage nach Abs. 1 ist für alle Versicherungsmonate anzuwenden, sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird.

(5) Bei Anwendung des Abs. 2 ist, wenn zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Leistung bereits ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine Pension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung mit Ausnahme von Pensionen aus dem Versicherungsfall des Todes bestanden hat, der Stichtag dieser Pension heranzuziehen.