Dokumentanzeige

§ 148f BSVG BGBl. I Nr. 60/2006, S. 1
Stichtag: 10. 05. 2006  
Sichttag: 09. 05. 2006
Bauern-Sozialversicherungsgesetz
BGBl. I Nr. 60/2006, S. 1
MaiNov 60/2006
09. 05. 2006
10. 05. 2006

Bemessungsgrundlage für die Geldleistungen

§ 148f. (1) Für die gemäß § 3 Abs. 1 Versicherten gilt, mit Ausnahme der Fälle des Abs. 3, als Bemessungsgrundlage ein jährlicher Betrag von 15 033,54 €; dies gilt auch, wenn mehrere gemäß § 3 Abs. 1 versicherte Tätigkeiten vorliegen. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 47 mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 45) vervielfachte Betrag.

(2) Abweichend von Abs. 1 ist auch die Bemessungsgrundlage nach § 179 Abs. 1 ASVG zu bilden und mit der Bemessungsgrundlage nach Abs. 1 zu vergleichen. Als Bemessungsgrundlage für die Geldleistungen ist die höhere Bemessungsgrundlage heranzuziehen.

(3) Für die nach § 3 Abs. 1 Versicherten,

1. 

deren Arbeitsunfall oder Berufskrankheit sich in Ausübung der sich aus einer Jagd- oder Fischereipachtung ergebenden Berechtigung ereignet, sofern sie nicht aus dem Ertrag dieser Tätigkeit überwiegend ihren Lebensunterhalt bestreiten (§ 5 Abs. 1 Z 1),

2. 

die zum Zeitpunkt des Rentenanfalles nach § 149d bereits eine Pension aus eigener Pensionsversicherung nach dem ASVG oder GSVG beziehen,

3. 

die zum Zeitpunkt des Rentenanfalles nach § 149d bereits eine Pension aus eigener Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz beziehen und der Versicherungsfall in einem Versicherungsverhältnis eintritt, welches erstmals nach dem Anfall einer Pension aus eigener Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz begründet wurde,

gilt als Bemessungsgrundlage für die Betriebsrente für Schwerversehrte (§ 149e Abs. 3) und für die Witwen(Witwer)rente jährlich ein Betrag von 10 196,76 €, in allen übrigen Fällen jährlich ein Betrag von 5 097,99 €. Abs. 1 letzter Satz ist anzuwenden.