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§ 149f BSVG BGBl. I Nr. 142/2000
Stichtag: 01. 01. 2020  
Sichttag: 22. 12. 2018
Bauern-Sozialversicherungsgesetz
BGBl. I Nr. 142/2000
BudgBeglG 2001
29. 12. 2000
01. 01. 2001

Zusatzrente für Schwerversehrte

§ 149f. (1) Schwerversehrten (§ 149e Abs. 3) gebührt eine Zusatzrente

1. 

bei einer unter 70% verminderten Erwerbsfähigkeit in der Höhe von 20%,

2. 

bei einer um zumindest 70% verminderten Erwerbsfähigkeit in der Höhe von 50%

ihrer Betriebsrente.

(2) Auf die Zusatzrente sind die Bestimmungen über die Betriebsrente entsprechend anzuwenden.