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§ 20b BSVG BGBl. I Nr. 105/2004, S. 6
Stichtag: 01. 01. 2016  
Sichttag: 28. 12. 2015
Bauern-Sozialversicherungsgesetz
BGBl. I Nr. 105/2004, S. 6
SRÄG 2004
09. 08. 2004
01. 01. 2005

Auskunftspflicht der Auftraggeber von land-(forst-)wirtschaftlichen Nebentätigkeiten

§ 20b. (1) Unternehmen und Körperschaften, die Dienstleistungen im Sinne der Anlage 2 in Auftrag gegeben haben, haben auf Anfrage des Versicherungsträgers binnen zwei Wochen über Personen, die für sie solche Leistungen erbracht haben, Folgendes mitzuteilen:

1. 

Name und Anschrift des Auftragnehmers;

2. 

Art der erbrachten Leistung;

3. 

Entgelt für die erbrachte Leistung.

(2) Personen, die Dienstleistungen im Sinne der Anlage 2 erbracht haben, sind verpflichtet, den in Abs. 1 genannten Unternehmen und Körperschaften alle Auskünfte zu erteilen, welche diese zur Erfüllung ihrer Auskunftspflicht benötigen.