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§ 216 BSVG BGBl. Nr. 559/1978
Stichtag: 01. 01. 2016  
Sichttag: 28. 12. 2015
Bauern-Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 559/1978
BSVG StF
23. 11. 1978
01. 01. 1979

VIERTER TEIL
Aufbau der Verwaltung

ABSCHNITT VII
Versicherungsunterlagen

Führung der Versicherungsunterlagen

§ 216. (1) Der Versicherungsträger hat für jeden Versicherten, für den er Beiträge zur Pensionsversicherung einhebt, die Versicherungsunterlagen, die zur Feststellung der Leistungen der Pensionsversicherung erforderlich sind, genau aufzuzeichnen, diese Aufzeichnungen durch eine im Verordnungsweg zu bestimmende Frist aufzubewahren und auf Verlangen dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger bekanntzugeben.

(2) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat nach Anhörung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger nähere Vorschriften über den Umfang, den Inhalt und die Form der vom Versicherungsträger zu führenden Aufzeichnungen zu erlassen.