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§ 2b BSVG BGBl. I Nr. 139/1997
Stichtag: 01. 01. 1998  
Sichttag: 29. 12. 1997
Bauern-Sozialversicherungsgesetz
BGBl. I Nr. 139/1997
ASRÄG 1997
29. 12. 1997
01. 01. 1998
31. 12. 1999

Pflichtversicherung in der Krankenversicherung von Ehegatten bei gemeinsamer Betriebsführung oder hauptberuflicher Beschäftigung

§ 2b. (1) Wird ein land(forst)wirtschaftlicher Betrieb auf die gemeinsame Rechnung und Gefahr von Ehegatten geführt, oder ist ein Ehegatte im land(forst)wirtschaftlichen Betrieb des anderen hauptberuflich beschäftigt, so sind mit der Ausnahme des Abs. 2 beide Ehegatten in der Krankenversicherung im Sinne des § 2 pflichtversichert.

(2) Es ist nur einer der im Abs. 1 angeführten Ehegatten in der Krankenversicherung pflichtversichert,

1. 

wenn der andere Ehegatte auf Grund anderer bundesgesetzlicher Vorschriften in einer Krankenversicherung pflichtversichert ist;

2. 

wenn dem anderen Ehegatten durch eine eigene Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers mindestens die Leistungen der Krankenversicherung öffentlich Bediensteter gesichert sind;

3. 

wenn der andere Ehegatte Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld aus der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz hat, auch wenn dieser Anspruch ruht;

4. 

wenn der andere Ehegatte auf Rechnung eines Versicherungsträgers nach anderer bundesgesetzlicher Vorschrift in Anstaltspflege steht.

(3) Sind beide Ehegatten als Kind bzw. Schwiegerkind im selben land(forst)wirtschaftlichen Betrieb hauptberuflich beschäftigt, so sind mit folgender Ausnahme beide nach § 2 Abs. 1 Z 2 in der Krankenversicherung pflichtversichert: Erfüllt nur einer der Ehegatten eine der Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 bis 4, so ist nur der andere Ehegatte in der Krankenversicherung pflichtversichert.