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§ 5 BSVG BGBl. I Nr. 139/1997
Stichtag: 01. 01. 1999  
Sichttag: 29. 12. 1997
Bauern-Sozialversicherungsgesetz
BGBl. I Nr. 139/1997
ASRÄG 1997
29. 12. 1997
01. 01. 1999
31. 12. 1999

Ausnahmen von der Pflichtversicherung

§ 5. (1) Von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung sind ausgenommen:

1. 

Personen, deren land(forst)wirtschaftliche Tätigkeit lediglich in der Ausübung der sich aus einer Jagd- oder Fischereipachtung ergebenden Berechtigung besteht, sofern sie nicht aus dem Ertrag dieser Tätigkeit überwiegend ihren Lebensunterhalt bestreiten;

2. 

Angehörige der Orden und Kongregationen der Katholischen Kirche sowie der Anstalten der Evangelischen Diakonie;

3. 

Aufgehoben.

(2) Von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung sind überdies ausgenommen:

1. 

die Kinder, Enkel, Wahl- und Stiefkinder, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sofern diese mit einem der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 unterliegenden Elternteil ein und denselben land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr führen;

2. 

Personen, denen (für die) durch eine eigene Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers mindestens die Leistungen der Krankenversicherung öffentlich Bediensteter gesichert sind;

3. 

Personen, die auf Grund anderer bundesgesetzlicher Vorschriften in der Krankenversicherung pflichtversichert sind oder Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld haben, auch wenn dieser Anspruch ruht, oder die auf Rechnung eines Krankenversicherungsträgers nach anderer bundesgesetzlicher Vorschrift in Anstaltspflege stehen. Eine Pflichtversicherung gemäß § 68 Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, oder gemäß § 47 Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/1964, geht jedoch einer Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz nur dann vor, wenn es sich um den Empfänger einer Zusatzrente, einer Witwenbeihilfe oder einer Elternrente (§§ 35, 36, 44 und 45 Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 bzw. §§ 33 Abs. 2, 35 Abs. 3 und 44 Heeresversorgungsgesetz) handelt.

4. 

Aufgehoben.

5. 

Aufgehoben.

6. 

Aufgehoben.

(3) Von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung sind überdies Personen ausgenommen, die der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Notarversicherungsgesetz 1972 unterliegen, für die Dauer dieser Pflichtversicherung.

(4) Aufgehoben.