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§ 72 BSVG BGBl. I Nr. 62/2010, S. 9
Stichtag: 01. 01. 2020  
Sichttag: 12. 11. 2019
Bauern-Sozialversicherungsgesetz
BGBl. I Nr. 62/2010, S. 9
SRÄG 2010
18. 08. 2010
01. 08. 2010

Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen

§ 72. (1) Der Versicherungsträger hat zu Unrecht erbrachte Geldleistungen, sowie den Aufwand für zu Unrecht gewährte Heilbehelfe und Anstaltspflege zurückzufordern, wenn der Leistungsempfänger bzw. Zahlungsempfänger (§ 71) den Bezug durch bewußt unwahre Angaben, bewußte Verschweigung maßgebender Tatsachen oder Verletzung der Meldevorschriften und der Auskunftspflicht (§§ 16 bis 18 und 20) herbeigeführt hat oder wenn der Leistungsempfänger bzw. Zahlungsempfänger (§ 71) erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Geldleistungen sind ferner zurückzufordern, wenn und soweit sich wegen eines nachträglich festgestellten Anspruches auf Weiterleistung der Geld- und Sachbezüge herausstellt, daß sie zu Unrecht erbracht wurden.

(2) Das Recht auf Rückforderung nach Abs. 1

a) 

besteht nicht, wenn der Versicherungsträger zum Zeitpunkt, in dem er erkennen mußte, daß die Leistung zu Unrecht erbracht worden ist, die für eine bescheidmäßige Feststellung erforderlichen Maßnahmen innerhalb einer angemessenen Frist unterlassen hat;

b) 

verjährt binnen drei Jahren nach dem Zeitpunkt, in dem dem Versicherungsträger bekannt geworden ist, daß die Leistung zu Unrecht erbracht worden ist.

(3) Der Versicherungsträger kann bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände, insbesondere in Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Empfängers,

1. 

auf die Rückforderung gemäß Abs. 1 verzichten;

2. 

die Erstattung des zu Unrecht gezahlten Betrages in Teilbeträgen zulassen.

(4) Zur Eintreibung der Forderung des Versicherungsträgers auf Grund der Rückforderungsbescheide ist dem Versicherungsträger die Einbringung im Verwaltungswege gewährt (§ 3 Abs. 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991).

(5) Das Recht auf Rückforderung nach Abs.1 besteht im Falle des Todes des Anspruchsberechtigten gegenüber allen Personen, die zum Bezug der noch nicht erbrachten Leistungen berechtigt sind, soweit sie eine der im § 73 Abs. 1 bezeichneten Leistungen bezogen haben.