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§ 79 BSVG BGBl. Nr. 559/1978
Stichtag: 01. 01. 2019  
Sichttag: 22. 12. 2018
Bauern-Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 559/1978
BSVG StF
23. 11. 1978
01. 01. 1979

Sonderregelung für Pensionisten

§ 79. Ist der Pensionist (§ 4 Z 1) oder ein Angehöriger des Pensionisten (§ 78) in einer Versorgungsanstalt oder in einer Anstalt der Sozialhilfe, in der er im Rahmen seiner gesamten Betreuung ärztliche Hilfe und Heilmittel erhält, untergebracht, so besteht während der Dauer dieser Unterbringung für seine Person kein Anspruch auf diese Leistungen der Krankenversicherung.