Dokumentanzeige

§ 82 BSVG BGBl. Nr. 649/1982
Stichtag: 01. 01. 1983  
Sichttag: 30. 12. 1982
Bauern-Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 649/1982
6. BSVGNov
30. 12. 1982
01. 01. 1983

Gesundenuntersuchungen

§ 82. (1) Die Versicherten und ihre Angehörigen (§ 78) haben Anspruch auf jährlich eine Gesundenuntersuchung. Sie ist vom Versicherungsträger nach Maßgabe der gemäß § 132b Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes erlassenen Richtlinien des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger durchzuführen.

(2) Die im Zusammenhang mit den Gesundenuntersuchungen entstehenden Fahrtkosten sind nach Maßgabe der Bestimmungen des § 85 Abs. 4 zu ersetzen.