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§ 82a BSVG BGBl. Nr. 587/1980
Stichtag: 01. 01. 1981  
Sichttag: 30. 12. 1980
Bauern-Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 587/1980
3. BSVGNov
30. 12. 1980
01. 01. 1981

Sonstige Maßnahmen zur Erhaltung der Volksgesundheit

§ 82a. (1) Der Versicherungsträger hat unbeschadet seiner sonstigen gesetzlichen Aufgaben sowie nach Maßgabe der in der gesonderten Rücklage gemäß § 204 Abs. 3 vorhandenen Mittel sonstige Maßnahmen zur Erhaltung der Volksgesundheit durchzuführen. § 132c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gilt, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, entsprechend.

(2) Die im Zusammenhang mit den Maßnahmen zur Erhaltung der Volksgesundheit entstehenden Fahrtkosten sind nach Maßgabe der Bestimmungen des § 85 Abs.4 zu ersetzen.