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§ 93 BSVG BGBl. I Nr. 179/2004, S. 16
Stichtag: 01. 01. 2009  
Sichttag: 30. 12. 2004
Bauern-Sozialversicherungsgesetz
BGBl. I Nr. 179/2004, S. 16
GReformG 2005
30. 12. 2004
01. 01. 2009

Kostenzuschuß an den Versicherten bei Anstaltspflege

§ 93. (1) War die Anstaltspflege notwendig und unaufschiebbar, so hat der Versicherungsträger dem Versicherten einen Kostenzuschuß (§ 80) zur Anstaltspflege zu gewähren, wenn der Erkrankte in einer nichtöffentlichen Krankenanstalt, mit der keine vertragliche Regelung besteht, ohne Einweisung durch den Versicherungsträger untergebracht wurde.

(2) Der Zuschuß darf die Kosten nicht übersteigen, die dem Versicherungsträger in der nach Art und Umfang der Einrichtungen und Leistungen in Betracht kommenden nächstgelegenen öffentlichen Krankenanstalt erwachsen wären.