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§ 13k BUAG BGBl. I Nr. 113/2015, S. 14
Stichtag: 23. 05. 2018  
Sichttag: 23. 05. 2018
Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz
BGBl. I Nr. 113/2015, S. 14
SBBG
13. 08. 2015
14. 08. 2015

Zuschlag für Winterfeiertage

§ 13k. (1) Der Arbeitgeber hat für jeden Arbeitnehmer in den Zuschlagszeiträumen von April bis November ( § 22 Abs. 4) einen Zuschlag zum Lohn für den Sachbereich der Winterfeiertagsregelung zu entrichten. Der Zuschlag ist bargeldlos zu entrichten.

(2) Die Zuschläge sind für jede in diesen Zeitraum fallende Anwartschaftswoche zu entrichten. Die vom Arbeitgeber nicht zu leistenden Zuschläge sind von der Urlaubs- und Abfertigungskasse selbst zu entrichten.

(3) Für die Berechnung, Vorschreibung und Einhebung des Zuschlages für den Sachbereich der Winterfeiertagsregelung gelten im übrigen die Bestimmungen für den Zuschlag für den Sachbereich der Urlaubsregelung (§§ 21a Abs. 2 letzter Satz und Abs. 3 bis 7, 22, 23, 25, 25a, 27, 28, 29) sinngemäß.

(4) Der Zuschlag gemäß Abs. 1 ist auf Antrag der zuständigen kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz so festzulegen, dass aus der Summe der Eingänge an Zuschlägen der Aufwand der Urlaubs- und Abfertigungskasse für den Sachbereich der Winterfeiertagsregelung einschließlich des Verwaltungsaufwands gedeckt werden kann. Hinsichtlich der zeitlichen Lage der Winterfeiertage und des daraus resultierenden Aufwands kann eine mehrjährige Durchschnittsbetrachtung angestellt werden. Erfordert es die Gebarung, so ist durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz die Höhe des Zuschlages für den Sachbereich der Winterfeiertagsregelung entsprechend zu ändern.

(5) Zur Durchführung der Winterfeiertagsregelung hat die Urlaubs- und Abfertigungskasse einen eigenen Sachbereich einzurichten. Als Geschäftsjahr gilt in diesem Sachbereich jeweils der Zeitraum von 1. April bis 31. März.