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§ 33c BUAG BGBl. I Nr. 70/2009, S. 1
Stichtag: 01. 01. 2020  
Sichttag: 12. 11. 2019
Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz
BGBl. I Nr. 70/2009, S. 1
JuliNov 70/2009
31. 07. 2009
01. 08. 2009

Wirkungsbereich

§ 33c. (1) Arbeitgeber, die Betriebe (Unternehmungen) gemäß § 2 Abs. 2 betreiben und Arbeitnehmer gemäß § 1 beschäftigen, für die hinsichtlich des Abfertigungsanspruchs gemäß § 33a das BMSVG anzuwenden ist, sind verpflichtet, für diese Arbeitnehmer jedenfalls der Betriebliche Vorsorgekasse nach § 33b beizutreten; §§ 9, 10 und 12 BMVG kommen nicht zur Anwendung; § 11 BMSVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Beitrittsvertrages eine Information der Betriebliche Vorsorgekasse für diese Arbeitgeber tritt, die die in § 11 Abs. 2 Z 2 sowie 4 bis 6 festgelegten Punkte beinhaltet.

(2) Der Betriebliche Vorsorgekasse nach § 33b können auch andere Arbeitgeber bzw. die in Abs. 1 genannten Arbeitgeber bezüglich anderer Arbeitnehmergruppen beitreten, wobei die entsprechenden Bestimmungen des BMSVG anzuwenden sind.