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§ 33d BUAG BGBl. I Nr. 71/2021, S. 1
Stichtag: 01. 04. 2021  
Sichttag: 13. 04. 2021
Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz
BGBl. I Nr. 71/2021, S. 1
AprilNov 71/2021
13. 04. 2021
01. 04. 2021

Abschnitt VIb
Sonderbestimmungen für Entsendungen und für die Beschäftigung zu einem Arbeitgeber ohne Sitz in Österreich

Geltungsbereich

§ 33d. Anm. 1 (1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für die Beschäftigung von Arbeitnehmern im Sinne des Abschnittes I ohne gewöhnlichen Arbeitsort in Österreich, die von einem Arbeitgeber

1. 

zur Arbeitsleistung oder

2. 

im Rahmen einer Arbeitskräfteüberlassung

nach Österreich entsandt werden. Ein Beschäftiger mit Sitz außerhalb Österreichs gilt hinsichtlich der an ihn überlassenen Arbeitskräfte, die zu einer Arbeitsleistung nach Österreich entsandt werden, als Arbeitgeber in Bezug auf die §§ 23, 23a und 33g.

(2) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten auch für die Beschäftigung von Arbeitnehmern im Sinne des Abschnittes I mit gewöhnlichem Arbeitsort in Österreich, wenn die Beschäftigung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses zu einem Arbeitgeber mit Sitz außerhalb Österreichs erfolgt.

(Anm 1.: Art. 1 Z 24 BGBl. I Nr. 70/2009 wurde sinngemäß eingearbeitet.)