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Z 004-04-00-008 E-MVB nicht publ.
Empfehlungen zur einheitlichen Vollzugspraxis der Versicherungsträger im Bereich des Melde-, Versicherungs- und Beitragswesens
nicht publ.
E-MVB StF
25. 08. 2003
25. 08. 2003

004-04-00-008

Vollversicherung - Freie Dienstnehmer

Abgrenzung
Dienstnehmer - Freie Dienstnehmer

Bei der Beurteilung der Pflichtversicherung, insbesondere hinsichtlich der Abgrenzung zwischen Dienstnehmern und freien Dienstnehmern, ist der wahre wirtschaftliche Gehalt der vertraglichen Vereinbarung entscheidend.

Ein sozialversicherungspflichtiger freier Dienstvertrag wird - wie bereits vorstehend erwähnt - durch folgende Merkmale gekennzeichnet:

Verpflichtung zur Dienstleistung für einen Dienstgeber, wobei die Tätigkeit im Wesentlichen persönlich erbracht werden muss,

durch eine jederzeitige Vertretungsmöglichkeit wird die Pflichtversicherung als Freier Dienstnehmer nicht ausgeschlossen, wenn der Vertrag im Wesentlichen persönlich erfüllt wird,

Möglichkeit, den Arbeitsablauf selbst zu regeln und gegebenenfalls den Beschäftigungsort sowie die Arbeitszeit selbst zu bestimmen,

Erfüllung des Vertrages im Wesentlichen mit den Betriebsmitteln des Dienstgebers,

Vertragsdauer: auf bestimmte oder unbestimmte Zeit (damit ist klargestellt, dass es sich so wie beim echten Dienstvertrag, um ein Dauerschuldverhältnis handeln muss),

Entgeltbezug aus dieser Tätigkeit.

Zur Abgrenzung des freien Dienstvertrages stellte das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales in seinem Erlass vom 18.1.2000, GZ. 124.007/1-2/2000 Folgendes fest:

Vom Werk- und vom freien Dienstvertrag unterscheidet sich der Dienstvertrag im Sinne des § 1151 ABGB vor allem durch die persönliche Abhängigkeit des Dienstnehmers vom Dienstgeber, während die damit regelmäßig verbundene wirtschaftliche Abhängigkeit und die persönliche Arbeitspflicht auch im freien Dienstverhältnis und Werkvertragsverhältnis vorkommen können. Im Gegensatz zu dem so gekennzeichneten Arbeitsvertrag steht der freie Dienstvertrag, der die Arbeit ohne persönliche Abhängigkeit, weitgehend selbstständig und frei von Beschränkungen des persönlichen Verhaltens ermöglicht. Der Freie Dienstnehmer kann den Ablauf der übernommenen Arbeit selbst regeln und jederzeit ändern. Ein freier Dienstvertrag wird immer in Form eines Dauerschuldverhältnisses ausgeübt. Werkvertrag und freier Dienstvertrag sind somit gewissermaßen Gegensatzpaare.

Jene Kriterien, die den echten Dienstnehmern vom Freien Dienstnehmer demnach wesentlich unterscheiden, sind somit die Bindung des echten Dienstnehmers an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse.