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Z 004-04-00-009 E-MVB nicht publ.
Empfehlungen zur einheitlichen Vollzugspraxis der Versicherungsträger im Bereich des Melde-, Versicherungs- und Beitragswesens
nicht publ.
E-MVB StF
25. 08. 2003
25. 08. 2003

004-04-00-009

Vollversicherung - Freie Dienstnehmer

Ausnahmen von der Pflichtversicherung
als Freier Dienstnehmer

Der Gesetzgeber musste vermeiden, dass die aus einem freien Dienstvertrag erzielten Einkünfte aus einem anderen Titel noch ein zweites Mal der Sozialversicherung unterworfen werden. Er sieht daher eine Subsidiaritätsregel vor: Einkünfte aus freien Dienstverträgen unterliegen dann nicht der Sozialversicherungspflicht nach § 4 Abs. 4 ASVG, wenn sie bereits von einer anderen Pflichtversicherung erfasst werden. In diesem Fall geht also die andere Pflichtversicherung vor.

Keine Pflichtversicherung besteht demnach gemäß § 4 Abs. 4 ASVG, wenn

die betreffende Person auf Grund dieser Tätigkeit bereits gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 GSVG (Gewerbetreibende, Gesellschafter einer OHG oder OEG, persönlich haftende Gesellschafter einer KG oder KEG, Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH; Wirtschaftstreuhänder, Dentisten, Journalisten, bildende Künstler, Tierärzte) oder gemäß § 2 Abs. 1 und 2 FSVG (Apotheker, Patentanwälte, freiberuflich tätige Ärzte) versichert ist oder

es sich um eine (Neben)Tätigkeit im Sinne des § 19 Abs. 1 Z 1 lit. f B-KUVG handelt,

diese Personen eine freiberufliche Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zu einer gesetzlichen beruflichen Vertretung (Kammer) begründet, ausübt oder

es sich um eine Tätigkeit als Kunstschaffender, insbesondere als Künstler im Sinne des § 2 Abs. 1 K-SVFG (Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz), handelt.

In den oben genannten Fällen der bereits bestehenden Versicherung nach GSVG bzw. FSVG ist also zu prüfen, ob die Tätigkeit zu einer bestehenden voll- oder teilsozialversicherungspflichtigen Tätigkeit gehört. Als besonderes Indiz dafür gilt, ob die Leistung (Entgelt, Erwerbseinkommen) aus der zu beurteilenden Tätigkeit in die Beitragsgrundlage der bestehenden Versicherung einfließt. Ist dies der Fall, besteht bereits „auf Grund dieser Tätigkeit“ eine Pflichtversicherung.

Die Subsidiaritätsregelung im Rahmen des Versicherungstatbestandes gemäß § 4 Abs. 4 ASVG (freie Dienstverträge) wurde mit der 55. ASVG-Novelle rückwirkend mit 1.1.1998 um Tätigkeiten gemäß § 3 Abs. 3 (alt) GSVG erweitert. Da für die in dieser Bestimmung genannten Berufsgruppen (Wirtschaftstreuhänder, Dentisten, Journalisten, bildende Künstler, Tierärzte) die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG nur im Falle einer selbstständigen (freiberuflichen) Berufsausübung begründet wird, ist es folgerichtig, eine Pflichtversicherung als Freier Dienstnehmer im Falle einer solchen selbstständigen (freiberuflichen) Tätigkeit schon im Tatbestand des § 4 Abs. 4 ASVG auszuschließen.

Ausgenommen sind Einkünfte aus freien Dienstverträgen von Beamten, wenn die im Rahmen des freien Dienstvertrages erbrachten Dienste gleichzeitig Nebentätigkeiten im Sinne des öffentlichen Dienstrechts oder Tätigkeiten darstellen, zu denen der Beamte durch seinen Dienstgeber (dessen Beauftragten) herangezogen wurde, weil solche Einkünfte der Pflichtversicherung nach § 19 Abs. 1 lit. f B-KUVG unterliegen.