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Z 010-05-00-001 E-MVB nicht publ.
Stichtag: 25. 03. 2014  
Sichttag: 25. 03. 2014
Empfehlungen zur einheitlichen Vollzugspraxis der Versicherungsträger im Bereich des Melde-, Versicherungs- und Beitragswesens
nicht publ.
E-MVB Änderung 2012
01. 01. 2012
01. 01. 2012

010-05-00-001

Beginn der Pflichtversicherung

Beginn der Pflichtversicherung für Teilnehmer/Innen des freiwilligen Sozialjahres

Die Pflichtversicherung beginnt mit dem Eintritt des Tatbestandes, der den Grund der Versicherung bildet.

Fraglich ist, was im Zusammenhang mit dem Freiwilligengesetz der die Versicherungspflicht auslösende bzw. beendende Tatbestand ist. Da schon durch das Wort „Teilnehmer/innen“ ein Begriff starker Tatsächlichkeit gewählt wurde, soll die Pflichtversicherung mit dem Tag des Beginns der Tätigkeit beginnen und mit dem Tag der Einstellung der Tätigkeit enden. (Hauptverband, 23.10.2012, Zl. 32-MVB-51.1/12, Sbm-Ph-Dm/Sdo)