010-05-00-001
Beginn der Pflichtversicherung
Beginn der Pflichtversicherung für Teilnehmer/Innen des freiwilligen Sozialjahres
Die Pflichtversicherung beginnt mit dem Eintritt des Tatbestandes, der den Grund der Versicherung bildet.
Fraglich ist, was im Zusammenhang mit dem Freiwilligengesetz der die Versicherungspflicht auslösende bzw. beendende Tatbestand ist. Da schon durch das Wort „Teilnehmer/innen“ ein Begriff starker Tatsächlichkeit gewählt wurde, soll die Pflichtversicherung mit dem Tag des Beginns der Tätigkeit beginnen und mit dem Tag der Einstellung der Tätigkeit enden. (Hauptverband, 23.10.2012, Zl. 32-MVB-51.1/12, Sbm-Ph-Dm/Sdo)