049-01-00-007
Entgelt - Überstunden
Überstunden gemäß Kollektivvertrag - Günstigkeitsvergleich
Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 3. Oktober 2002, Zl. 98/08/0067-6, die den Ausschluss der Berücksichtigung von Zulagen und Zuschlägen bewirkende Norm des Kollektivvertrages für die eisen- und metallerzeugende und -verarbeitende Industrie als gegen § 10 Arbeitszeitgesetz (AZG) verstoßend und somit für nichtig erklärt. Der Günstigkeitsvergleich zwischen kollektivvertraglicher Norm und
§ 10 AZG ist nicht nur beim Metallerkollektivvertrag, sondern bei allen Kollektivverträgen mit vergleichbarer Regelung anzuwenden.(Hauptverband 25., 26.9.2003, Zl. FO-MVB/32-51.1/03 Rv/Mm)
Der VwGH hat ausgesprochen, dass die Bestimmung der Punkte XIV Z 12 des Kollektivvertrages für Arbeiter im eisen- und metallverarbeitenden Gewerbe gegen § 10 Abs. 3 AZG verstößt und daher nichtig ist. Zulagen und Zuschläge sind daher bei der Berechnung des Überstundenentgeltes zu berücksichtigen. Als Teiler ist in diesem Fall 1/143 anzuwenden. Dies gilt ab 1. April 2004.
Es wird davon auszugehen sein, dass der Kollektivvertrag demnächst angepasst wird. (VwGH vom 17. März 2004, Zl. 2000/08/0220). (Hauptverband 22., 23. Juni 2004, Zl. FO-MVB/51.1/04 Rv/Mm)