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Z 049-01-00-007 E-MVB nicht publ.
Empfehlungen zur einheitlichen Vollzugspraxis der Versicherungsträger im Bereich des Melde-, Versicherungs- und Beitragswesens
nicht publ.
E-MVB Änderung 2014
01. 01. 2014
25. 08. 2003

049-01-00-007

Entgelt - Überstunden

Überstunden gemäß Kollektivvertrag - Günstigkeitsvergleich

Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 3. Oktober 2002, Zl. 98/08/0067-6, die den Ausschluss der Berücksichtigung von Zulagen und Zuschlägen bewirkende Norm des Kollektivvertrages für die eisen- und metallerzeugende und -verarbeitende Industrie als gegen § 10 Arbeitszeitgesetz (AZG) verstoßend und somit für nichtig erklärt. Der Günstigkeitsvergleich zwischen kollektivvertraglicher Norm und § 10 AZG ist nicht nur beim Metallerkollektivvertrag, sondern bei allen Kollektivverträgen mit vergleichbarer Regelung anzuwenden.(Hauptverband 25., 26.9.2003, Zl. FO-MVB/32-51.1/03 Rv/Mm)

Der VwGH hat ausgesprochen, dass die Bestimmung der Punkte XIV Z 12 des Kollektivvertrages für Arbeiter im eisen- und metallverarbeitenden Gewerbe gegen § 10 Abs. 3 AZG verstößt und daher nichtig ist. Zulagen und Zuschläge sind daher bei der Berechnung des Überstundenentgeltes zu berücksichtigen. Als Teiler ist in diesem Fall 1/143 anzuwenden. Dies gilt ab 1. April 2004.

Es wird davon auszugehen sein, dass der Kollektivvertrag demnächst angepasst wird. (VwGH vom 17. März 2004, Zl. 2000/08/0220). (Hauptverband 22., 23. Juni 2004, Zl. FO-MVB/51.1/04 Rv/Mm)

Der VwGH folgte betreffend die Überstundenvergütung im KV für die eisen- und metallerzeugende und -verarbeitende Industrie in diesem Erkenntnis in Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung der Judikaturlinie des OGH.

Bei kollektivvertraglicher Vereinbarung eines günstigeren Überstundenteilers (hier: Teiler von 1/143 nach dem KV-Metallindustrie/Arbeiter statt eines Teilers von 1/167 bei einer Normalarbeitszeit von 38,5 Wochenstunden) ist es grundsätzlich zulässig, Zulagen und Zuschläge aus der Berechnungsgrundlage für Überstundenzuschläge auszuschließen, soweit diese Regelung im Ergebnis dazu führt, dass die Arbeitnehmer höhere Überstundenzuschläge erhalten als bei Anwendung der gesetzlichen Regelung. (VwGH-11.12.2013, Zl. 2012/08/0217, Hauptverband 25.2.2014, Zl. LVB-51.1/14 Jv/Gd)