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Z AMPFG-0025 E-MVB nicht publ.
Stichtag: 18. 12. 2015  
Sichttag: 18. 12. 2015
Empfehlungen zur einheitlichen Vollzugspraxis der Versicherungsträger im Bereich des Melde-, Versicherungs- und Beitragswesens
nicht publ.
E-MVB Änderung 2015
01. 01. 2015
01. 01. 2015

AMPFG-0025

Arbeitsmarktpolitikfinanzierungsgesetz – Auflösungsabgabe

Auflösungsabgabe 2014

 

Mit dem 2. Stabilitätsgesetz 2012 (BGBl. I Nr. 35/2012) wurde die Auflösungsabgabe eingeführt (§ 2b AMPFG) und in den Einnahmenkatalog der Gebarung Arbeitsmarktpolitik aufgenommen (§ 1 Abs. 1 Z 3 AMPFG). Die Regelung über die Auflösungsabgabe tritt gemäß § 10 Abs. 45 AMPFG mit 1. Jänner 2013 in Kraft und gilt, wenn ein arbeitslosenversicherungspflichtiges Dienstverhältnis oder freies Dienstverhältnis nach dem 31. Dezember 2012 endet.

 

Gemäß § 2b AMPFG hat der/die Dienstgeber/in zum Ende jedes arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses oder arbeitslosenversicherungspflichtigen freien Dienstverhältnisses eine Abgabe in Höhe von 110 € zu entrichten. Der zu entrichtende Betrag ist jährlich, erstmals für das Jahr 2013, mit der Aufwertungszahl gemäß § 108 Abs. 2 ASVG zu vervielfachen und kaufmännisch auf einen Euro zu runden sowie vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

Im Jahr 2013 beträgt die Auflösungsabgabe 113 € (vgl. zur Aufwertungszahl BGBl. II Nr. 441/2012).

Im Jahr 2014 beträgt die Auflösungsabgabe 115 €.

Im Jahr 2015 beträgt die Auflösungsabgabe 118 €.

 

Bei der Auflösungsabgabe handelt es sich gemäß § 2b Abs. 3 AMPFG um eine ausschließliche Bundesabgabe zugunsten der zweckgebundenen Gebarung Arbeitsmarktpolitik, die von den Krankenversicherungsträgern im übertragenen Wirkungsbereich einzuheben ist.

 

Fälligkeit, Meldung und Abrechnung

Gemäß § 2b Abs. 5 AMPFG ist die Auflösungsabgabe im Monat der Auflösung des (freien) Dienstverhältnisses gemeinsam mit den Sozialversicherungsbeiträgen fällig und von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber unaufgefordert zu entrichten.

Im Formular der Abmeldung ist zur Auflösungsabgabe ein „Ja“ oder „Nein“ anzukreuzen. Die Abrechnung erfolgt mit der Verrechnungsgruppe N80. Im Datensatz ist ein entsprechendes Feld vorgesehen.

 

Hemmung der Verjährung

Gemäß § 2b Abs. 5 AMPFG ist im Falle der Einbringung einer Klage über die Rechtswirksamkeit der Beendigung des Dienstverhältnisses oder freien Dienstverhältnisses die Verjährung der Verpflichtung zur Leistung der Abgabe ab der Klagseinbringung bis zur Zustellung der Ausfertigung der rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes oder der Vergleichsausfertigung an den zuständigen Krankenversicherungsträger gehemmt.

 

Anwendungsbereich bzw. keine Entrichtung der Auflösungsabgabe

Die Abgabe ist gemäß § 2b Abs. 2 AMPFG nicht zu entrichten, wenn

1. 

das Dienstverhältnis oder freie Dienstverhältnis auf längstens sechs Monate befristet war oder

2. 

die Auflösung des Dienstverhältnisses während des Probemonats erfolgt oder

3. 

die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer

a) 

gekündigt hat oder

b) 

ohne wichtigen Grund vorzeitig ausgetreten ist oder

c) 

aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig ausgetreten ist oder

d) 

im Zeitpunkt der Auflösung des Dienstverhältnisses einen Anspruch auf eine Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension hat oder

e) 

bei einvernehmlicher Auflösung des Dienstverhältnisses das Regelpensionsalter vollendet hat und die Anspruchsvoraussetzungen für eine Alterspension erfüllt oder

f) 

bei einvernehmlicher Auflösung des Dienstverhältnisses die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme eines Sonderruhegeldes nach Art. X des Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG), BGBl. Nr. 354/1981, erfüllt oder

g) 

gerechtfertigt entlassen wurde oder

4. 

die freie Dienstnehmerin oder der freie Dienstnehmer

a) 

gekündigt hat oder

b) 

das freie Dienstverhältnis ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes vorzeitig aufgelöst hat oder

c) 

einen wichtigen Grund gesetzt hat, der den Dienstgeber veranlasst hat, das freie Dienstverhältnis vorzeitig aufzulösen, oder

d) 

im Zeitpunkt der Auflösung des freien Dienstverhältnisses einen Anspruch auf eine Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension hat oder

e) 

bei einvernehmlicher Auflösung des freien Dienstverhältnisses das Regelpensionsalter vollendet hat und die Anspruchsvoraussetzungen für eine Alterspension erfüllt oder

5. 

ein Lehrverhältnis aufgelöst wird oder

6. 

ein verpflichtendes Ferial- oder Berufspraktikum beendet wird oder

7. 

das Dienstverhältnis oder freie Dienstverhältnis nach § 25 der Insolvenzordnung, RGBl. Nr. 337/1914, gelöst wird oder

8. 

innerhalb eines Konzerns im unmittelbaren Anschluss an das beendete Dienstverhältnis ein neues Dienstverhältnis begründet wird oder

9. 

das Dienstverhältnis oder freie Dienstverhältnis durch den Tod der Dienstnehmerin oder freien Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers oder freien Dienstnehmers endet.

 

Den Erläuterungen zum 2. Stabilitätsgesetz 2012 (1685 der Beilagen NR XXIV. GP) ist hinsichtlich des Anwendungsbereichs Folgendes zu entnehmen:

„In jenen Fällen, in denen die Auflösung des (freien) Dienstverhältnisses einseitig vom Arbeitnehmer oder freien Dienstnehmer erfolgt oder wie im Falle der gerechtfertigten Entlassung verursacht wurde, soll keine Abgabe zu entrichten sein. Dasselbe gilt, wenn die Auflösung einvernehmlich anlässlich der Inanspruchnahme einer Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension, einer Alterspension nach Erreichung des Regelpensionsalters oder eines Sonderruhegeldes nach dem Nachtschwerarbeitsgesetz erfolgt. Weiters soll der Ablauf von auf längstens sechs Monate befristeten Dienstverhältnissen oder auch deren einvernehmliche vorzeitige Auflösung zu keiner Abgabepflicht führen. In sonstigen Fällen einer einvernehmlichen Auflösung wie auch bei Ablauf eines auf eine längere Dauer als sechs Monate befristeten Dienstverhältnisses, ist die Abgabe jedoch zu entrichten. Bei einer Pflicht zur Leistung der Abgabe nach nur auf kurze Dauer befristeten Dienstverhältnissen wie etwa einer tageweisen Beschäftigung käme es zu einer unverhältnismäßigen Belastung der Dienstgeber. Der Abschluss auf kurze Zeit befristeter Dienstverhältnisse ist nur eingeschränkt zulässig, weil etwa besondere Rechtfertigungsgebote für befristete Dienstverhältnisse bestehen wie zum Beispiel nach dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz oder weil Kettenarbeitsverträge in den meisten Fällen unzulässig sind. Kommt es nur zu einer Statusänderung wie bei der Pragmatisierung von Vertragsbediensteten durch Gebietskörperschaften wird auch ohne ausdrückliche gesetzliche Ausnahme von keiner Verpflichtung zur Leistung einer Abgabe auszugehen sein. Bei einer Umwandlung von versicherungspflichtigen Dienstverhältnissen in geringfügige Dienstverhältnisse wird jedenfalls eine Abgabe zu entrichten sein. Die Einhebung der Auflösungsabgabe erfolgt durch die Krankenversicherungsträger.“

 

Darüber hinaus wird mit dem Sozialrechts-Änderungsgesetz 2012 eine Übergangsregelung (§ 17 AMPFG) eingefügt, wonach bei Beendigung eines arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses vor dem 1. Juli 2013 keine Abgabe zu leisten ist, wenn der Betrieb (die Unternehmung) bezüglich der/des betroffenen Arbeitnehmerin/Arbeitnehmers gemäß § 2 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes (BUAG) dem Sachbereich der Urlaubsregelung unterliegt und die für diese/n Arbeitnehmer/in gemäß § 21 BUAG festgesetzten Zuschläge gemäß § 21a BUAG entrichtet hat.

Diese Übergangsregelung wurde durch das BGBl. I Nr. 137/2013 (Bundesgesetz, mit dem das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 und das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz geändert werden) in eine Sonderregelung übergeführt (Inkrafttreten: 1. Juli 2013). § 17 AMPFG lautet nunmehr:

„§ 17. (1) Bei Beendigung eines arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses hat der Arbeitgeber keine Abgabe gemäß § 2b zu leisten, wenn der Betrieb (die Unternehmung) bezüglich des betroffenen Arbeitnehmers gemäß § 2 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes (BUAG) dem Sachbereich der Urlaubsregelung unterliegt und die für diesen Arbeitnehmer gemäß § 21 BUAG festgesetzten Zuschläge gemäß § 21a BUAG entrichtet hat. Die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse hat als Ersatz für die dadurch entgangenen Abgaben jeweils Pauschalabgeltungen an die zweckgebundene Gebarung Arbeitsmarktpolitik zu leisten.

(2) Die Hälfte der Einnahmen aus den Pauschalabgeltungen gemäß Abs. 1 ist der Arbeitsmarktrücklage gemäß § 50 AMSG zuzuführen und für Beihilfen an Unternehmen zur Förderung der Beschäftigung älterer Personen zu verwenden.

(3) Die Pauschalabgeltung für das erste Halbjahr 2013 beträgt 4,8 Mio. € und ist bis spätestens 30. Juni 2013 zu leisten.

(4) Die Pauschalabgeltung für das zweite Halbjahr 2013 beträgt 8,2 Mio. € und ist bis spätestens 31. Oktober 2013 zu leisten.

(5) Die Pauschalabgeltung ab dem Jahr 2014 ist in den Monaten März, Juni, September und Oktober als Vorauszahlung jeweils in Höhe eines Viertels des Gesamtbetrages des Vorjahres zu leisten. Die Differenz zwischen der Vorauszahlung und der Abrechnung auf der Grundlage der tatsächlichen abgabepflichtigen Beendigungen ist mit der jeweils nächstfolgenden Vorauszahlung gegen zu rechnen.“

 

Zur Auflösungsabgabe wurden einige Anfragen an die Sozialversicherung herangetragen, deren Beantwortung mit dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz akkordiert wurde und im Folgenden dargestellt wird:

 

1. 

Zu § 2b Abs. 1 AMPFG – Anwendungsbereich

a. 

Ältere Dienstnehmer/innen:

Hier müssen zwei Konstellationen unterschieden werden:

• 

Besteht für eine/n Dienstnehmer/in aus Altersgründen keine Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung (AV) mehr, fällt bei der Beendigung des Dienstverhältnisses auch keine Auflösungsabgabe an.

• 

Besteht aber die Arbeitslosenversicherungspflicht trotz Entfall des Arbeitslosenversicherungsbeitrages weiter, ist die Abgabe im Beendigungsfall zu entrichten.

b. 

„Statuswechsel“:

Bloße "Statuswechsel" eines Dienstverhältnisses führen grundsätzlich zu keiner Auflösungsabgabe (z. B. Übernahme einer überlassenen Arbeitskraft durch den/die Beschäftiger/in, Beendigung des Dienstverhältnisses bei gleichzeitiger Begründung eines neuen arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses bei dem/der selben Dienstgeber/in oder bei dem/der Betriebsübernehmer/in).

c. 

Wechsel vom ASVG ins GSVG („Statuswechsel“):

Bei einem „Statuswechsel“ des Dienstverhältnisses fällt nach den Erläuterungen keine Auflösungsabgabe an. Unter Statuswechsel sind nicht nur Änderungen vom ASVG in ein öffentlich rechtliches Dienstverhältnis (dieses Beispiel wurde in den Erläuterungen genannt), sondern auch Wechsel zwischen dem ASVG und dem GSVG (und andere) zu subsumieren. Im Einzelfall wird auf das gleiche (gleichartige) Tätigkeitsfeld der Erwerbstätigkeit bzw. der dadurch fehlenden Arbeitslosigkeit abzustellen sein und nicht auf den Zweig der Sozialversicherung, in dem die Erwerbstätigkeit (unselbständig oder selbständig) pflichtversichert ist.

d. 

Übernahme Zeitarbeiter durch Beschäftiger („Statuswechsel“):

Damit keine Auflösungsabgabe anfällt, darf kein Tag der Beschäftigungslosigkeit zwischen dem bisherigen Dienstverhältnis zum Überlasser bzw. zur Überlasserin und dem nachfolgenden Dienstverhältnis beim (bisherigen) Beschäftiger bzw. bei der (bisherigen) Beschäftigerin liegen; auch kein Wochenende. Liegen Tage der Beschäftigungslosigkeit dazwischen, so ist vom Überlasser bzw.von der Überlasserin eine Auslösungsabgabe zu leisten (ausgenommen andere Ausnahmetatbestände des § 2b Arbeitsmarktpolitik- Finanzierungsgesetz liegen vor).
Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz geht davon aus, dass das Dienstverhältnis zum Überlasser bzw. zur Überlasserin in der Regel einvernehmlich gelöst werden wird, wenn ein Wechsel zum (bisherigen) Beschäftiger bzw. zur (bisherigen) Beschäftigerin erfolgt, weil so das Erfordernis des unmittelbaren Wechsels des Dienstverhältnisses (ohne Tag der Beschäftigungslosigkeit) am besten zu gewährleisten sein wird.

e. 

Überlassung:

Unter bloßen „Statuswechsel“ fällt nicht, dass ein Dienstverhältnis endet und der Dienstnehmer bzw. die Dienstnehmerin am Folgetag über einen Überlasser bzw. eine Überlasserin wieder beim gleichen Unternehmen beschäftigt wird. Im Gegensatz zur Übernahme einer überlassenen Arbeitskraft durch den Beschäftiger bzw. die Beschäftigerin, die sozial- und arbeitsmarktpolitisch erwünscht ist, da damit in der Regel eine Verbesserung der Situation der Arbeitskraft auf dem Arbeitsmarkt verbunden ist, erfolgt in diesem Fall die Beendigung eines Dienstverhältnisses als Stammarbeitskraft und dessen Verlagerung hin zu einem Überlasser bzw. einer Überlasserin, womit das Dienstverhältnis prekärer geworden ist. Dieser Fall ist nicht unter Statuswechsel zu subsumieren. Auch ein spezifisches Naheverhältnis zum Überlasser bzw. zur Überlasserin betreffend diesen Arbeitsplatz hat es davor nicht gegeben, vielmehr wird das Verhältnis zwischen Beschäftiger bzw. Beschäftigerin und Arbeitskraft durch die Zwischenschaltung eines Überlassers bzw. einer Überlasserin entscheidend gelockert. In diesem Fall ist vom Beschäftiger bzw. von der Beschäftigerin aufgrund des Endes des Dienstverhältnisses (Zeitablauf) die Auflösungsabgabe zu leisten. Nur wenn der Beschäftiger bzw. die Beschäftigerin (bisheriger Arbeitgeber bzw. bisherige Arbeitgeberin) unmittelbar anschließend an das mit Zeitablauf endende ein neues Dienstverhältnis mit der Arbeitskraft abschließt, ist aufgrund eines durchgehenden Dienstverhältnisses keine Auflösungsabgabe zu leisten.

2. 

Zu § 2b Abs. 2 Z 1 AMPFG – Befristung

a. 

Auf längstens sechs Monate befristete Dienstverhältnisse:

Bei Dienstverhältnissen, die auf längstens sechs Monate befristet sind, fällt bei deren Ende keine Auslösungsabgabe an. Die Form der Beendigung (Zeitablauf, einvernehmliche Lösung oder eine zulässige, vereinbarte Dienstgeberkündigung) spielt dabei keine Rolle. Der Gesetzestext verlangt für die Anwendung dieser Ausnahme (§ 2b Abs. 2 Z 1 AMPFG) keine bestimmte Form der Beendigung.

Die Ausnahmebestimmung von auf längstens sechs Monate befristeten Dienstverhältnissen gilt auch dann, wenn diese Befristung nicht kalendermäßig bestimmt ist, aber sich aufgrund anderer Vereinbarungen (Karenzvertretung, Krankenstand, Ernte, …) des Arbeitsvertrages eindeutig ergibt, dass sechs Monate nicht überschritten werden.

b. 

Auf länger als sechs Monate befristete Dienstverhältnisse:

Bei befristeten Dienstverhältnissen, die mit einem Zeitraum von mehr als sechs Monaten befristet sind, fällt dann keine Auflösungsabgabe an, wenn unmittelbar anschließend ein weiteres, befristetes Dienstverhältnis folgt. Unmittelbar anschließend meint „nahtlos“, also ohne einen Tag Arbeits- bzw. Beschäftigungslosigkeit dazwischen. Erst zum Ende des (letzten) Dienstverhältnisses, an das kein weiteres Dienstverhältnis nahtlos anschließt, würde in Fällen unmittelbar aufeinander folgender befristeter Dienstverhältnisse die Auflösungsabgabe fällig werden. In diesem Sinne fällt bei befristeten Dienstverträgen mit Lehrkräften, die jährlich für ein Jahr verlängert werden, erst bei Ende der letzten Verlängerung – sofern das Dienstverhältnis dann beendet wird – die Auflösungsabgabe an. Wird die Lehrkraft unbefristet übernommen, fällt keine Auflösungsabgabe an. Keine Auflösungsabgabe fällt auch bei der Übernahme von Lehrkräften von kirchlichen Arbeitgebern zum Bund (oder Land) an, sofern dieser nahtlos erfolgt.

Dieser Fall ist vergleichbar mit dem Wechsel eines Dienstverhältnisses innerhalb von Dienststellen des Bundes, sofern dieser Wechsel „nahtlos“, also ohne Lücke erfolgt. Ein derartiger Wechsel kann in analoger Auslegung unter den Ausnahmetatbestand des § 2b Abs. 2 Z 8 AMPFG subsumiert werden, sodass hier ebenfalls keine Auflösungsabgabe anfällt. Im Hinblick auf den Zweck des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, überlassenen Arbeitskräften den Wechsel zum Beschäftiger (mit den in der Regel damit verbundenen Vorteilen) nicht zu erschweren, sondern zu erleichtern gilt Gleiches für den nahtlosen Wechsel von einem Arbeitskräfteüberlasser zum (bisherigen) Beschäftiger, jedoch nicht in umgekehrter Richtung. Zweck der Auflösungsabgabe ist, die Verursachung von Arbeitslosigkeit im Hinblick auf die mit der Auflösung von Arbeitsverhältnissen durch den Dienstgeber in der Regel verbundenen Aufwendungen durch die Verpflichtung zu einer Abgabe zu sanktionieren.

Dieser Zweck wird in jenen Fällen, in denen – auf Grund eines qualifizierten Naheverhältnisses der beiden Dienstgeber – der nahtlose Wechsel von einem zum anderen Dienstverhältnis sich nicht zufällig ergibt, sondern von vornherein klar feststeht, auf keinen Fall erfüllt. Es ändert sich zwar die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber auf Grund der Übernahme des kirchlichen Dienstverhältnisses durch den Bund (bzw. das Land), doch inhaltlich ändert sich am Dienstverhältnis (Lehrauftrag an der Schule) nichts, auch die das Dienstverhältnis finanzierende Stelle bleibt gleich, bloß die Bestandskraft des Dienstverhältnisses wird größer. Auch in derartigen Fällen ist daher – sofern die Übernahme nahtlos erfolgt – keine Auflösungsabgabe zu entrichten.

b. 

Mehrmalige unmittelbar aufeinander folgende Befristungen:

Summieren sich (unmittelbar aufeinander folgende) Befristungen nicht über einen Zeitraum von sechs Monaten hinaus, so fällt keine Auflösungsabgabe bei Beendigung des Dienstverhältnisses an.

Grundsätzlich sind nur nahtlos (ohne zeitliche Unterbrechung) ineinander übergehende Befristungen zusammenzurechnen. Sollten jedoch mehrere insgesamt über sechs Monate dauernde befristete Dienstverhältnisse dazwischen jeweils nur kurze Lücken aufweisen, so wird – insbesondere bei Häufung derartiger Fälle bei einer Dienstgeberin bzw. einem Dienstgeber – zu prüfen sein, ob die Unterbrechungen nur dem Zweck der Umgehung der Auflösungsabgabe dienen oder aus anderen Gründen gerechtfertigt sind. Bei sachlich nicht begründbaren kurzen Unterbrechungen ist für die Beurteilung, ob eine Auflösungsabgabe anfällt, ungeachtet der Lücken von durchgehenden befristeten Dienstverhältnissen auszugehen. Bei Unterbrechungen zwischen zwei befristeten Dienstverhältnissen, die vier Wochen oder länger dauern, wird nicht mehr von einem einheitlichen befristeten Dienstverhältnis ausgegangen werden können.

c. 

Aufeinanderfolgende (längstens auf sechs Monate) befristete Dienstverhältnisse:

Zur Frage aufeinanderfolgender (längstens auf sechs Monate) befristeter Dienstverhältnisse (etwa Fachhochschulen, Universitäten, Erwachsenenbildungseinrichtungen) gilt, dass – sofern aufeinanderfolgende Befristungen arbeitsrechtlich zulässig sind – vorerst keine Auflösungsabgabe zu leisten ist. Eine Auflösungsabgabe fällt jedoch am Ende der aufeinander folgenden befristeten Dienstverhältnisse an, da diese zusammengerechnet werden und somit die Grenze von sechs Monaten überschritten wird. Hierzu besteht keine Alternative, da es einer besonderen sachlichen Rechtfertigung bedürfte, Fachhochschulen anders zu behandeln als sonstige Dienstgeber/innen.

d. 

Häufige befristete Dienstverhältnisse von kurzer Dauer, die von Beschäftigungslosigkeit unterbrochen sind:

Häufige befristete Dienstverhältnisse von kurzer Dauer, die von Beschäftigungslosigkeit unterbrochen sind, unterliegen nach den Gesetzesmaterialien keiner Auflösungsabgabe. Dazu findet sich in den erläuternden Bemerkungen:

„Bei einer Pflicht zur Leistung der Abgabe nach nur auf kurze Dauer befristeten Dienstverhältnissen wie etwa einer tageweisen Beschäftigung käme es zu einer unverhältnismäßigen Belastung der Dienstgeber. Der Abschluss auf kurze Zeit befristeter Dienstverhältnisse ist nur eingeschränkt zulässig, weil etwa besondere Rechtfertigungsgebote für befristete Dienstverhältnisse bestehen wie zum Beispiel nach dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz oder weil Kettenarbeitsverträge in den meisten Fällen unzulässig sind.“

In diesem Sinne kommt es bei kurzen befristeten Beschäftigungszeiten, die von Erwerbslosigkeit unterbrochen sind, zu keiner Auflösungsabgabe, da mangels nahtloser Aneinanderreihung befristeter Dienstverhältnisse auch die Sechs-Monats-Grenze nicht überschritten wird. Sollten das befristete Dienstverhältnis oder unmittelbar aufeinanderfolgende befristete Dienstverhältnisse über sechs Monate dauern, fällt die Auflösungsabgabe an. Zur Beurteilung kurzfristiger Unterbrechungen siehe „Mehrmalige unmittelbar aufeinander folgende Befristungen“.

In diesem Sinne kommt es bei kurzen befristeten Beschäftigungszeiten, die von Erwerbslosigkeit unterbrochen sind, zu keiner Auflösungsabgabe, da mangels nahtloser Aneinanderreihung befristeter Dienstverhältnisse auch die Sechs-Monats-Grenze nicht überschritten wird. Sollten das befristete Dienstverhältnis oder unmittelbar aufeinanderfolgende befristete Dienstverhältnisse über sechs Monate dauern, fällt die Auflösungsabgabe an. Zur Beurteilung kurzfristiger Unterbrechungen siehe „Mehrmalige unmittelbar aufeinander folgende Befristungen“.

e. 

Behaltefrist:

Die im Berufsausbildungsgesetz (BAG) geregelte Verpflichtung, einen ausgelernten Lehrling grundsätzlich drei Monate weiter zu verwenden, ist nicht als Befristung des Dienstverhältnisses zu werten. Wurde jedoch für die Zeit der Behaltefrist ausdrücklich ein befristetes Dienstverhältnis von maximal sechs Monaten vereinbart, führt die Beendigung zu keiner Abgabe.

f. 

Verlängerung eines Dienstverhältnisses aufgrund einer Schwangerschaft:

Bei einerm auf bis zu sechs Monate befristeten Dienstverhältnis, das sich durch die Schwangerschaft einer Dienstnehmerin über sechs Monate hinaus verlängert (bzw. dessen zeitlicher Ablauf durch die Schwangerschaft gehemmt wird) fällt keine Auflösungsabgabe an.

Der Schutz der schwangeren Dienstnehmerin soll in diesen Fällen nicht zu einer Abgabenpflicht der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers in Form der Auflösungsabgabe führen. Die sechs Monate übersteigende Dauer des Dienstverhältnisses ist hier jeglicher Disposition der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers entzogen und ausschließlich auf ein Ereignis in der Sphäre der Dienstnehmerin und deren Schutz dienende gesetzliche Bestimmungen zurück zu führen.

3. 

Zu § 2b Abs. 2 Z 2 AMPFG – Probemonat

a. 

Dauer der Probedienstverhältnisse

Die Auflösung eines Dienstverhältnisses während des Probemonats unterliegt keiner Auflösungsabgabe. Dies sieht bereits der Gesetzestext vor. Sieht ein Kollektivvertrag längere Probedienstverhältnisse als einen Monat vor, so ist dieser längere Zeitraum als Probemonat heranzuziehen. Sieht ein Kollektivvertrag gar keine oder nur kürzere Probedienstverhältnisse vor, so liegt zwar von Beginn an oder nach diesem kürzeren Zeitraum – also auch innerhalb des ersten Monats – bereits ein normales Dienstverhältnis vor. Es ist jedoch davon auszugehen, dass der Gesetzgeber durch die Wortwahl „Probemonat“ die Auflösung von Arbeitsverhältnissen während des ersten Monats jedenfalls nicht der Auflösungsabgabe unterwerfen wollte und daher innerhalb dieses Zeitraums eine Differenzierung nach Status der Arbeitskraft und anwendbarem Kollektivvertrag unterbleiben soll.

4. 

Zu § 2b Abs. 2 Z 3 und 4 AMPFG – Beendigung des (arbeitslosenversicherungspflichtigen) Dienstverhältnisses oder des (arbeitslosenversicherungspflichtigen) freien Dienstverhältnisses

a. 

Anspruch auf eine im Gesetz nicht genannte Pensionsart:

Bei einer einvernehmlichen Auflösung von Dienstverhältnissen älterer Personen fällt dann keine Auflösungsabgabe an, wenn ein Anspruch auf (irgend)eine Alterspension besteht, selbst wenn diese im Gesetz nicht ausdrücklich angeführt ist. Im Hinblick auf den Zweck der Regelung, Arbeitslosigkeit und damit zusammenhängend Aufwendungen der Gebarung Arbeitsmarktpolitik zu vermeiden, kann die Auflösungsabgabe entfallen, wenn bei einvernehmlicher Auflösung des Dienstverhältnisses ein Anspruch auf (irgend)eine Pension (z.B. Korridorpension oder Langzeitversichertenpension nach der so genannten „Hacklerregelung“) besteht. Die Art der Pension muss nicht ausdrücklich im Gesetzestext erwähnt sein. In diesen Fällen kommt es zu keiner Belastung der Gebarung Arbeitsmarktpolitik. Anders liegen Fälle bei Kündigung durch die Dienstgeberin bzw. den Dienstgeber oder bei einem berechtigten vorzeitigen Austritt, weil dann trotz des möglichen Anspruchs auf eine Korridorpension, wenn diese nicht in Anspruch genommen wird, bis zu einem Jahr lang noch ein Anspruch auf eine Leistung bei Arbeitslosigkeit bestehen kann.

i. 

Sonderunterstützung:

  

Die Sonderunterstützung nach dem SUG ist keine gesetzliche Pensionsleistung, sondern eine eigens geregelte Form von Leistungen bei Arbeitslosigkeit. Daher ist hier – allein schon vom Zweck der Regelung der Auflösungsabgabe – jedenfalls die Auflösungsabgabe zu leisten.

ii. 

Firmenpension:

  

Eine Firmenpension ist keine gesetzliche Pensionsleistung, die analog zu den im Gesetz genannten Ausnahmetatbeständen interpretiert werden kann. Es fällt daher die Auflösungsabgabe an.

b. 

Umwandlung in geringfügiges Dienstverhältnis/ schwankendes Einkommen

i. 

Unbefristete Dienstverhältnisse mit (regelmäßig) schwankendem Einkommen:

  

Bei unbefristeten Dienstverhältnissen mit (regelmäßig) schwankendem Einkommen, die abwechselnd über bzw. unter der Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs. 2 ASVG versichert werden, fällt die Auflösungsabgabe erst bei Beendigung des Dienstverhältnisses an. Dies gilt unabhängig davon, ob am Ende gerade ein vollversichertes oder nur ein geringfügig versichertes Dienstverhältnis vorliegt (keine Auflösungsabgabe fällt natürlich an, wenn bei der Beendigung einer der Ausnahmetatbestände des § 2 Abs. 2 AMPFG, zum Beispiel Kündigung durch die Dienstnehmerin bzw. den Dienstnehmer, vorliegt).

ii. 

Unbefristete Dienstverhältnisse ohne (regelmäßig) schwankendes Einkommen – Umwandlung in geringfügiges Dienstverhältnis:

  

Bei Dienstverhältnissen ohne (regelmäßig) schwankendes Einkommen, die von einem vollversicherten in ein geringfügig entlohntes Dienstverhältnis umgewandelt werden, fällt die Auflösungsabgabe bereits bei der Umstellung an. Diese Interpretation des Gesetzes sehen die Materialien ausdrücklich vor (1685 der Beilagen NR XXIV. GP, 59). Wird später das geringfügig entlohnte Dienstverhältnis beendet, ist keine Auflösungsabgabe mehr zu leisten. Bei der Meldung einer Umstellung von einem vollversicherten auf ein geringfügig entlohntes Dienstverhältnis ist Folgendes zu beachten:

• 

Die Umstellung von einem vollversicherten auf ein geringfügig entlohntes Dienstverhältnis ist im Bereich der Vorschreibebetriebe nicht durch eine Änderungsmeldung sondern durch eine Abmeldung und eine Anmeldung zu melden, da die Auflösungsabgabe gemäß Organisationsbeschreibung (DM-ORG) nur im Rahmen der Abmeldung übermittelt werden kann. Wenn die Umstellung keine neue Beschäftigung begründet, bleibt bei der Abmeldung das Ende der Beschäftigung unbelegt und ist der Abmeldegrund 29 (SV-Ende – Beschäftigung aufrecht) zu verwenden, anderenfalls erfolgt die Meldung des Beschäftigungsendes mit einem die Beschäftigung beendenden Abmeldegrund.

• 

Im Bereich der Selbstabrechnung ist obiges Vorgehen nicht zwingend erforderlich (also auch eine Änderungsmeldung zulässig), da die Verrechnung der Auflösungsabgabe über die Beitragsnachweisung erfolgt.

c. 

Wiedereinstellungszusage:

Bei der Auflösung eines Dienstverhältnisses fällt – sofern die im Gesetz genannten Ausnahmen nicht vorliegen – die Auflösungsabgabe an. Eine allfällige Wiedereinstellungszusage ändert nichts daran.

d. 

Geburt:

Vorzeitige Austritte wegen der Geburt eines Kindes gemäß Mutterschutzgesetz bzw. Väterkarenzgesetz verursachen keine Auflösungsabgabe.

e. 

Betriebsschließung:

Auch in Fällen, in denen ein Betrieb geschlossen wird, weil der Dienstgeber bzw. die Dienstgeberin in Pension geht oder stirbt, fällt die Auflösungsabgabe an, da nur Beendigungen nach § 25 der Insolvenzordnung und Beendigungen in Folge des Todes des Dienstnehmers bzw. der Dienstnehmerin von der Auflösungsabgabe befreit sind.

5. 

Zu § 2b Abs. 2 Z 6 AMPFG – Praktikum

a. 

Verpflichtendes Berufspraktikum:

Es wird keine Auflösungsabgabe fällig, solange die Gesamtdauer des verpflichtenden Berufspraktikums nicht überschritten wurde.

6. 

Zu § 2b Abs. 2 Z 8 AMPFG – „Konzernprivileg“

a. 

Wechsel zwischen zwei Einpersonenunternehmen derselben natürlichen Person:

Dem unmittelbaren (und daher nahtlosen) Wechsel eines Dienstverhältnisses innerhalb von Unternehmen eines Konzerns ist ein Wechsel des Dienstverhältnisses zwischen zwei Unternehmen ein und desselben Unternehmers bzw. derselben Unternehmerin gleichzuhalten. Wesentlich ist, dass jene Unternehmen, zwischen denen ein nahtloser Wechsel des DVs stattfindet, unter einheitlicher Leitung geführt werden oder unter dem beherrschenden Einfluss ein und derselben Person bzw. Unternehmens-/Personengruppe stehen.

Spezialfall: Wechsel zwischen Sozialversicherungsträgern/Hauptverband:

Die obigen Ausführungen zum Wechsel in eine andere Firma sind auch auf den unmittelbaren (nahtlosen) Wechsel innerhalb der einzelnen Versicherungsträger, die gemäß § 31 ASVG zum Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zusammengefasst sind, anwendbar. Auch § 28b der Dienstordnung A für die Angestellten bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs stellt die Übernahme eines bzw. einer Angestellten in den Dienst eines anderen Versicherungsträgers der Versetzung im Bereich ein- und desselben Versicherungsträgers gleich. Wesentlich ist aber, dass die Übernahme, der Wechsel unmittelbar, also nahtlos, stattfindet, damit die Auflösungsabgabe nicht anfällt.

7. 

Zu § 2b Abs. 4 AMPFG – Verfahren

a. 

Rückzahlung der Auflösungsabgabe:

Gemäß § 2b Abs. 4 AMPFG gilt für die Einhebung und Prüfung der korrekten Einhaltung der Abgabenpflicht der Auflösungsabgabe das gleiche Verfahren, nach dem die Krankenversicherungsträger andere Dienstgeberbeiträge (wie etwa jene zur Kranken- oder Pensionsversicherung) einheben. In diesem Sinne gelten die Bestimmungen des ASVG analog, womit sich auch eine Rückzahlungspflicht bei irrtümlich oder fälschlicherweise einbezahlten (abgeführten) Beiträgen ergibt.

8. 

Sonstige Einzelfragen:

Zu sozialökonomischen Betrieben und gemeinnützigen Beschäftigungsprojekten:

Bei der Beendigung von auf mehr als sechs Monate befristeten Dienstverhältnissen ist, wenn keine anderen Ausnahmetatbestände vorliegen, die Auflösungsabgabe zu leisten, auch wenn es sich um geförderte Transitarbeitsplätze handelt.

Übernahme einer Transitarbeitskraft:

Da der Zweck sozialökonomischer Betriebe die Integration von „Transitarbeitskräften“ in den regulären „ersten“ Arbeitsmarkt ist, fällt bei der unmittelbaren (nahtlosen) Übernahme einer „Transitarbeitskraft“ durch einen Betrieb des „ersten“ Arbeitsmarktes keine Auflösungsabgabe an. Analog zum Wechsel vom Überlasser bzw. von einer Überlasserin zum Beschäftiger bzw. zu einer Beschäftigerin erfolgt hier in der Regel eine wesentliche Verbesserung der Stellung der Arbeitskraft auf dem Arbeitsmarkt, die keiner Abgabenpflicht unterliegen soll. Etwas anderes gilt, wenn das länger als sechs Monate befristete Dienstverhältnis der Transitarbeitskraft zum sozialökonomischen Betrieb endet, ohne dass eine Integration in den „ersten“ Arbeitsmarkt gelingt oder die Integration nur ohne nahtlosen Übergang des Dienstverhältnisses möglich ist. In diesen Fällen wird die Auflösungsabgabe fällig.

Nahtlos bzw. unmittelbar meint stets „am folgenden Kalendertag“. Endet daher das Dienstverhältnis des Transitarbeitsplatzes am 31.8., so muss das Dienstverhältnis im Betrieb des ersten Arbeitsmarktes am 1.9. beginnen, unabhängig welcher Wochentag dies (und/oder ob dies ein Feiertag) ist. Andernfalls ist die Auflösungsabgabe zu entrichten. Endet das Dienstverhältnis im sozialökonomischen Projekt ohne dem sicheren Wissen über ein nachfolgendes Dienstverhältnis am ersten Arbeitsmarkt, so ist gleichfalls die Auflösungsabgabe zu entrichten.

Kennt der sozialökonomische Betrieb den Beginn des nachfolgenden Dienstverhältnisses nicht oder kennt es auch nur den Betrieb des ersten Arbeitsmarktes nicht, so wird kein ausreichendes Naheverhältnis zwischen dem sozialökonomischen Betrieb und dem nachfolgenden Betrieb des ersten Arbeitsmarktes bestehen, sodass in diesen Fällen stets eine Auflösungsabgabe anfällt.

Anfragen eines Vereins:

a) Häufig können Transitarbeitskräfte den Einstieg in den ersten Arbeitsmarkt nur mit einer zusätzlichen finanziellen Unterstützung durch das Arbeitsmarktservice schaffen. Um diese Beihilfe zu den Lohnkosten erhalten zu können, müssen von uns vermittelte Personen häufig zwischen dem ‚alten‘ Dienstverhältnis bei uns und dem ‚neuen‘ am ersten Arbeitsmarkt einen einzigen Tag der Arbeitslosigkeit, gemeldet beim AMS, aufweisen können. Ist auch in so einem Fall der nahtlose Übergang nicht mehr gegeben?

b) Und schließlich stellen sich noch Definitionsfragen: Gilt diese Ausnahmebestimmung für alle arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen (logischerweise mit Dienstverhältnis)? Der Begriff ‚sozialökonomischer Betrieb‘ stammt aus der AMS-Sphäre. Es gibt aber natürlich auch eine Vielzahl von Beschäftigungsprojekten, die von den Bundessozialämtern und den Ländern finanziert werden. Darf ich annehmen, dass diese Ausnahmeregelung für alle Fälle des nahtlosen Wechsels von einem Dienstverhältnis des zweiten Arbeitsmarktes in ein Dienstverhältnis des ersten Arbeitsmarktes gilt?

Antwort zu a und b: Liegt kein nahtloser Übergang vom Transitarbeitsplatz zum nachfolgenden Arbeitsplatz auf dem ersten Arbeitsmarkt vor (auch wenn dieser gefördert ist), ist jedenfalls eine Auflösungsabgabe fällig. Will man sich die Abgabe „ersparen“, ist bei der Vermittlung einer nachfolgenden Beschäftigung auf eine übergangslose Beschäftigung in einem Betrieb auf dem ersten Arbeitsmarkt abzustellen. Grundsätzlich gilt diese Regelung für alle Einrichtungen, die gemeinnützig und somit gefördert „Transitarbeitsplätze“ bereitstellen und deren Zweck in der Wiedereingliederung arbeitsloser Personen in den Arbeitsmarkt bzw. im Reduzieren der Defizite Langzeitarbeitsloser liegt. Ob es sich um einen AMS-geförderten oder vom Land oder dem Bundessozialamt geförderten Betrieb handelt, spielt keine Rolle. Entscheidend ist der arbeitsmarktpolitische Zweck der Bereitstellung von Transitarbeitsplätzen für arbeitslose Personen.

Transitarbeitsplätze:

FRAGE: In unserem Unternehmen gibt es ein gefördertes Projekt, in welchem Jugendliche zu Heimhilfen bzw. Kindergartenhelferinnen ausgebildet werden. Nach Ende des Projektes werden diese Jugendlichen unmittelbar im Anschluss von den Betrieben übernommen.

Das Dienstverhältnis zu uns muss jedoch aufgelöst werden und durch die Abmeldungsgründe "einvernehmliche Lösung" bzw. "Zeitablauf" kommt es automatisch durch die Dauer desselben zu einer Auflösungsabgabe.

Da diese Projekte jedoch gefördert sind, wäre in Anlehnung an die Mitteilung jedoch keine Auflösungsabgabe fällig?

Antwort: Bei einem nahtlosen Übergang von einem (geförderten) Transitarbeitsplatz auf einen Arbeitsplatz auf dem ersten Arbeitsmarkt fällt keine Auflösungsabgabe an. Kommt es daher – im Anschluss der geförderten Ausbildung der Jugendlichen zu Heimhilfen bzw. Kindergartenhelferinnen – zu einer nahtlosen Übernahme in einen anderen Betrieb des ersten Arbeitsmarktes, fällt keine Auflösungsabgabe an.

Diese Sichtweise des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz wurde auch im DGservice vom März 2013 publiziert.

 

Winterdienst:

Solange die befristeten vollversicherten und geringfügigen Dienstverhältnisse insgesamt sechs Monate nicht überschreiten, fällt keine Auflösungsabgabe an. [Hinweis zur Arbeitslosenversicherung: Zu bedenken ist allerdings, dass gemäß § 12 Abs. 3 lit. h des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) kein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht, wenn nicht mindestens ein Zeitraum von einem Monat zwischen dem Ende des vollversicherten und der Aufnahme des geringfügigen Dienstverhältnisses bei der selben Dienstgeberin bzw. beim selben Dienstgeber liegt.]

Gebäudereinigung:

Bei einer Änderungsmeldung von einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Vollzeitbeschäftigung auf eine geringfügige Beschäftigung fällt nach dem klaren Willen des Gesetzgebers (Erläuterungen) eine Auflösungsabgabe an. Insofern würde diese Praxis nichts an der Abgabepflicht ändern. Richtig ist, dass die betroffenen Arbeitskräfte kein Arbeitslosengeld erhalten würden, da bei einer solchen Vorgangsweise gemäß § 12 Abs. 3 lit. h AlVG Arbeitslosigkeit nicht vorliegt (Missbrauchsverhinderungstatbestand).

Kettenarbeitsverträge:

Bei der Auflösung eines Dienstverhältnisses fällt – sofern die im Gesetz genannten Ausnahmen nicht vorliegen – die Auflösungsabgabe an. Dass vorweg geplant ist, die Arbeitskräfte einige Monate später wieder einzustellen (es handelt sich vermutlich um Wiedereinstellzusagen), ändert daran nichts. Würde das Dienstverhältnis gar nicht wirklich gelöst werden (wie angedeutet), dann wären die Arbeitskräfte durchgehend beschäftigt, womit keine Kettenarbeitsverträge vorlägen, keine Auflösungsabgabe anfiele, aber die Arbeitskräfte auch keine Leistung bei Arbeitslosigkeit erhalten könnten, weil das Dienstverhältnis nicht beendet wurde.

Präsenzdienst:

Durch die Einberufung zum Präsenzdienst (bzw. Zuweisung zum Ausbildungs- oder Zivildienst) bleibt das Arbeitsverhältnis unberührt. Nur bestimmte Pflichten ruhen während dieser Zeit. Daher liegt vor und nach dem Präsenzdienst (Ausbildungs- bzw. Zivildienst) ein und dasselbe Dienstverhältnis vor.

Verlängerung befristeter Dienstverhältnisse aufgrund von Schutzbestimmungen sowie Behaltefrist - Lehrlinge in der Metallindustrie:

Verlängert sich ein arbeitsrechtlich zulässig bis sechs Monate befristetes Dienstverhältnis nur wegen Schutzbestimmungen nach dem MSchG, VKG oder APG (Präsenzdienst), so ist nach Ende der Behaltefrist keine Auflösungsabgabe zu leisten. Diese Schutzfristen sind für die ArbeitnehmerInnen geschaffen und sollen nicht zusätzlich zu einer Abgabenpflicht des Arbeitgebers bzw. der Arbeitgeberin führen.

Ähnliches kann für Fälle gelten, wo nach dem anzuwendenden Kollektivvertrag in der eisen- und metallerzeugenden und –verarbeitenden Industrie ausgelernte Arbeiterlehrlinge nach ordnungsgemäßer Beendigung der Lehrzeit sechs Monate weiter zu verwenden sind und wenn diese Weiterverwendungszeit nicht mit dem Letzten eines Kalendermonats endet, die Weiterverwendungszeit auf diesen zu erstrecken ist. Die (geringfügige) Erstreckung der Weiterverwendungszeit bis zum Monatsende erleichtert dem betroffenen Arbeitnehmer bzw. der betroffenen Arbeitnehmerin die Aufnahme einer neuen Beschäftigung ohne zwischenzeitliche Arbeitslosigkeit, weil die Wahrscheinlichkeit einer Einstellung bei einem neuen Arbeitgeber bzw. einer neuen Arbeitgeberin mit darauf folgendem Monatsersten als höher angesehen werden kann. Bei Befristungen des Dienstverhältnisses entsprechend einer sechs Monate dauernden Behaltefrist nach dem Kollektivvertrag bis zum Letzten des Kalendermonats, in dem die Sechsmonatsfrist abläuft, ist daher keine Auflösungsabgabe zu entrichten.

Inkrafttreten bei karenzierten Dienstverhältnissen

Anfrage:

Sind für arbeitsrechtlich aufrechte Dienstverhältnisse, die im Jahr 2013 beendet werden, die Bestimmungen zur Auflösungsabgabe auch dann anzuwenden, wenn die Arbeitslosenversicherungspflicht bereits im Jahr 2012 endete?

Beispiel: Ein im Jahr 2012 karenziertes Dienstverhältnis wird nach Ablauf der Karenzierung im Jahr 2013 einvernehmlich aufgelöst.

Antwort:

Entscheidend ist der Grund des Endes der Arbeitslosenversicherungspflicht davor (hier im Jahr 2012).

Endete die Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung aufgrund des Alters der Arbeitskraft im Jahr 2012 und wurde dieses Dienstverhältnis später karenziert und endet im Jahr 2013, so fällt keine Auflösungsabgabe an, weil auch bei Ende des (nicht karenzierten) Dienstverhältnisses keine Auflösungsabgabe anfiele.

Endete hingegen die Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung im Jahr 2012 nur wegen der Karenzierung (Entfall der Pflichten des Arbeitgebers bzw. der Arbeitgeberin und der Arbeitskraft) und wäre das Dienstverhältnis nach Ende der Karenzierung (2013) wiederum pflichtversichert in der Arbeitslosenversicherung, so fällt die Auflösungsabgabe an, da ein (ohne Karenzierung) arbeitslosenversicherungspflichtiges Dienstverhältnis endet.

Es soll hier nicht – im Wege von Karenzierungen – eine Umgehung der Abgabepflicht ermöglicht werden.

Vorruhestandsbezug:

Anfrage:

Ein arbeitslosenversicherungspflichtiges Dienstverhältnis wird durch einvernehmliche Lösung per 31.1.2013 beendet. Ab 1.2.2013 bezieht der Dienstnehmer einen Vorruhestandsbezug (freie Vereinbarung) vom bisherigen Dienstgeber und ist bei einer Tochterfirma des bisherigen Dienstgebers geringfügig beschäftigt.

Ist in diesem Fall die Auflösungsabgabe zu entrichten?

Antwort:

Mit Ende des arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses (Ende Jänner 2013) fällt bereits die Auflösungsabgabe an. Der Vorruhestandsbezug ist – soweit ersichtlich – keine gesetzliche Pension im Sinne der Ausnahmetatbestände des § 2b Abs. 2 AMPFG. Die neuerliche Beschäftigung in einem Tochterunternehmen greift nicht als Ausnahme von der Auflösungsabgabe, da dieses (neue) Dienstverhältnis nur geringfügig vereinbart wurde, und der Gesetzgeber bei einem Wechsel von einem voll versicherten in ein geringfügig versichertes Dienstverhältnis gleichfalls die Leistung der Auflösungsabgabe vorsieht.

Das geringfügige Dienstverhältnis selbst unterliegt nicht der Arbeitslosenversicherungspflicht. Daher fällt bei dessen Ende später keine Auflösungsabgabe an.

Witterungsbedingtes Aussetzen:

Anfrage:

Ein Betrieb beschäftigt Waldarbeiter in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis, von denen jedes Jahr im Winter, während es witterungsbedingt weniger Arbeit gibt, einige Arbeiter zu verschiedenen Liftgesellschaften gehen. Dies wurde mit den Liftgesellschaften, deren Liftanlagen sich teilweise auf dem Grund dieses Betriebs befinden, vertraglich vereinbart, um den Arbeitern eine durchgehende Beschäftigungsmöglichkeit zu verschaffen und Zeiten mit Arbeitslosigkeit möglichst zu verhindern. In der Regel wechseln die Dienstverhältnisse ohne Unterbrechung durch Arbeitslosigkeit. Während des „winterlichen Aussetzens“ bleiben Ansprüche wie z.B. die Zeiten für die Abfertigung nach dem alten Modell erhalten. Auch Urlaubsansprüche bleiben bestehen und bei der Beschäftigung bei den Liftgesellschaften wird vom Betrieb ein volles Arbeitsjahr angerechnet.

Es wird versucht, die restlichen Waldarbeiter des Betriebes durchgehend zu beschäftigen. Wenn aufgrund der Witterung eine ausreichende Arbeitssicherheit nicht mehr gewährleisten werden kann (hohe Schneelage, Temperaturextreme, u.ä.), werden die Arbeiter im unbedingt notwendigen Ausmaß ausgestellt und an das AMS verwiesen, allerdings mit einer Wiedereinstellungszusage zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Auch hier bleiben die oben erwähnten Ansprüche erhalten.

Antwort:

Da nach § 2b AMPFG die Beendigung eines arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses die Auflösungsabgabe nach sich zieht – sofern nicht eine der aufgezählten Ausnahmen vorliegt, ist bei Beendigung des Dienstverhältnisses die Auflösungsabgabe zu zahlen. Es liegen im gegenständlichen Fall zwei unterschiedliche Dienstgeber vor; auch eine Überlassung an die Liftgesellschaft für die Winterzeit ist nicht gegeben.

Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz sieht hier keinen möglichen Ausnahmetatbestand als erfüllt. Das Problem der witterungsbedingten Beendigung von Dienstverhältnissen stellt sich nicht nur für Forstbetriebe, sondern etwa auch für die gesamte Bauwirtschaft, wobei der Gesetzgeber hier nur eine Begünstigung für bis zu sechs Monate befristete Dienstverhältnisse geschaffen hat. Für die Bauwirtschaft gibt es nur für die Startphase die gesetzliche Regelung der Zahlung eines Pauschalbetrages.

Es ist allerdings zwischen unbefristeten und befristeten Dienstverhältnissen zu unterscheiden. Bei einem unbefristeten Dienstverhältnis ist bei dessen Beendigung – nach dem Präsenzdienst – eine Auflösungsabgabe zu leisten, sofern nicht einer der Tatbestände des § 2b AMPFG vorliegt. Das Gleiche gilt für länger als sechs Monate befristete Dienstverhältnisse.

Nur bei einem (ursprünglich) längstens auf sechs Monate befristeten Dienst-verhältnis, das sich durch den Präsenzdienst (Ausbildungs- bzw. Zivildienst) über die Dauer von sechs Monaten hinaus verlängert (bzw. dessen zeitlicher Ablauf dadurch gehemmt wird), fällt keine Auflösungsabgabe an.

Der Schutz der den Präsenzdienst (Ausbildungs- bzw. Zivildienst) leistenden Person soll in diesen Fällen nicht zu einer Abgabenpflicht (Auflösungsabgabe) der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers führen, von der diese bzw. dieser bei Abschluss des Dienstvertrages nicht ausgehen musste und deren Ursache nicht in ihrer bzw. seiner Sphäre liegt.

Die Möglichkeit, nach einem Präsenzdienst für die Dauer der Behaltefrist ein befristetes Dienstverhältnis abzuschließen, besteht nicht, da – nach dem Präsenzdienst – ein und dasselbe Dienstverhältnis weiterbesteht. Dieses bestehende Dienstverhältnis müsste daher zuerst beendet werden, um anschließend – sofern arbeitsrechtlich zulässig – ein befristetes Dienstverhältnis abschließen zu können.

Ein Vergleich mit Lehrverhältnissen ist nicht möglich. Im Bereich von Lehrverhältnissen ändert sich nämlich die Art des Dienstverhältnisses, da nach Abschluss der Lehre das (bisherige) Ausbildungsverhältnis endet und ein gewöhnliches Dienstverhältnis beginnt.

Rückzahlung der Auflösungsabgabe

Es wurde die Frage gestellt, ob die Auflösungsabgabe vom Krankenversicherungsträger zurückzuzahlen ist, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass die Abmeldung nicht korrekt war.

Das BMASK beantwortete diese Frage folgendermaßen:

Gemäß § 2b Abs. 4 AMPFG gilt für die Einhebung und Prüfung der korrekten Einhaltung der Abgabenpflicht der Auflösungsabgabe das gleiche Verfahren, nach dem die Krankenversicherungsträger andere Dienstgeberbeiträge (wie etwa jene zur Kranken- oder Pensionsversicherung) einheben. In diesem Sinne gelten die Bestimmungen des ASVG analog, womit sich auch eine Rückzahlungspflicht bei irrtümlich oder fälschlicherweise einbezahlten (abgeführten) Beiträgen ergibt.

Behaltefrist:

Die im Berufsausbildungsgesetz (BAG) geregelte Verpflichtung, einen ausgelernten Lehrling grundsätzlich drei Monate weiter zu verwenden, ist nicht als Befristung des Dienstverhältnisses zu werten. Wurde jedoch für die Zeit der Behaltefrist ausdrücklich ein befristetes Dienstverhältnis von maximal sechs Monaten vereinbart, führt die Beendigung zu keiner Abgabe.

Verlängerung eines Dienstverhältnisses aufgrund einer Schwangerschaft:

Bei einem auf bis zu sechs Monate befristeten Dienstverhältnis, das sich durch die Schwangerschaft einer Dienstnehmerin über sechs Monate hinaus verlängert (bzw. dessen zeitlicher Ablauf durch die Schwangerschaft gehemmt wird) fällt keine Auflösungsabgabe an. Der Schutz der schwangeren Dienstnehmerin soll in diesen Fällen nicht zu einer Abgabenpflicht der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers in Form der Auflösungsabgabe führen. Die sechs Monate übersteigende Dauer des Dienstverhältnisses ist hier jeglicher Disposition der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers entzogen und ausschließlich auf ein Ereignis in der Sphäre der Dienstnehmerin und deren Schutz dienende gesetzliche Bestimmungen zurück zu führen.

Anspruch auf eine im Gesetz nicht genannte Pensionsart (dazu gab es bereits eine Beantwortung durch das BMASK, doch nunmehr wurde diese präzisiert):

Bei einer einvernehmlichen Auflösung von Dienstverhältnissen älterer Personen fällt dann keine Auflösungsabgabe an, wenn ein Anspruch auf (irgend)eine Alterspension besteht, selbst wenn diese im Gesetz nicht ausdrücklich angeführt ist. Im Hinblick auf den Zweck der Regelung, Arbeitslosigkeit und damit zusammenhängend Aufwendungen der Gebarung Arbeitsmarktpolitik zu vermeiden, kann die Auflösungsabgabe entfallen, wenn bei einvernehmlicher Auflösung des Dienstverhältnisses ein Anspruch auf (irgend)eine Pension (z.B. Korridorpension oder Langzeitversichertenpension nach der so genannten „Hacklerregelung“) besteht. Die Art der Pension muss nicht ausdrücklich im Gesetzestext erwähnt sein. In diesen Fällen kommt es zu keiner Belastung der Gebarung Arbeitsmarktpolitik. Anders liegen Fälle bei Kündigung durch die Dienstgeberin bzw. den Dienstgeber oder bei einem berechtigten vorzeitigen Austritt, weil dann trotz des möglichen Anspruchs auf eine Korridorpension, wenn diese nicht in Anspruch genommen wird, bis zu einem Jahr lang noch ein Anspruch auf eine Leistung bei Arbeitslosigkeit bestehen kann.

Verpflichtendes Berufspraktikum:

Es wird keine Auflösungsabgabe fällig, solange die Gesamtdauer des verpflichtenden Berufspraktikums nicht überschritten wurde.

Präsenzdienst:

Durch die Einberufung zum Präsenzdienst (bzw. Zuweisung zum Ausbildungs- oder Zivildienst) bleibt das Arbeitsverhältnis unberührt. Nur bestimmte Pflichten ruhen während dieser Zeit. Daher liegt vor und nach dem Präsenzdienst (Ausbildungs- bzw. Zivildienst) ein und dasselbe Dienstverhältnis vor. Es ist allerdings zwischen unbefristeten und befristeten Dienstverhältnissen zu unterscheiden. Bei einem unbefristeten Dienstverhältnis ist bei dessen Beendigung – nach dem Präsenzdienst – eine Auflösungsabgabe zu leisten, sofern nicht einer der Tatbestände des § 2b AMPFG vorliegt. Das Gleiche gilt für länger als sechs Monate befristete Dienstverhältnisse. Nur bei einem (ursprünglich) längstens auf sechs Monate befristeten Dienstverhältnis, das sich durch den Präsenzdienst (Ausbildungs- bzw. Zivildienst) über die Dauer von sechs Monaten hinaus verlängert (bzw. dessen zeitlicher Ablauf dadurch gehemmt wird), fällt keine Auflösungsabgabe an. Der Schutz der den Präsenzdienst (Ausbildungs- bzw. Zivildienst) leistenden Person soll in diesen Fällen nicht zu einer Abgabenpflicht (Auflösungsabgabe) der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers führen, von der diese bzw. dieser bei Abschluss des Dienstvertrages nicht ausgehen musste und deren Ursache nicht in ihrer bzw. seiner Sphäre liegt. Die Möglichkeit, nach einem Präsenzdienst für die Dauer der Behaltefrist ein befristetes Dienstverhältnis abzuschließen, besteht nicht, da – nach dem Präsenzdienst – ein und dasselbe Dienstverhältnis weiterbesteht. Dieses bestehende Dienstverhältnis müsste daher zuerst beendet werden, um anschließend – sofern arbeitsrechtlich zulässig – ein befristetes Dienstverhältnis abschließen zu können. Ein Vergleich mit Lehrverhältnissen ist nicht möglich. Im Bereich von Lehrverhältnissen ändert sich nämlich die Art des Dienstverhältnisses, da nach Abschluss der Lehre das (bisherige) Ausbildungsverhältnis endet und ein gewöhnliches Dienstverhältnis beginnt. (Hauptverband 22.1.2013, Zl.....)

Wechsel in eine andere Firma

„Ein Arbeitgeber (Einzelunternehmer) hat zwei Firmen mit zwei verschiedenen Beitragskontonummern. Fällt die Auflösungsabgabe an, wenn ein Dienstnehmer z. B. am 31.1.2013 bei der einen Firma abgemeldet und am 1.2.2013 bei der anderen Firma angemeldet wird?“

Antwort:

Hier liegt soweit ersichtlich ein Wechsel des Dienstverhältnisses zwischen zwei Einpersonenunternehmen derselben natürlichen Person vor.

Dem unmittelbaren (und daher nahtlosen) Wechsel eines Dienstverhältnisses innerhalb von Unternehmen eines Konzerns ist ein Wechsel des Dienstverhältnisses zwischen zwei Unternehmen ein und desselben Unternehmers gleichzuhalten. Wesentlich ist, dass jene Unternehmen, zwischen denen ein nahtloser Wechsel des DVs stattfindet, unter einheitlicher Leitung geführt werden oder unter dem beherrschenden Einfluss ein und derselben Person bzw. Unternehmens-/Personengruppe stehen.

Spezialfall: Wechsel zwischen Sozialversicherungsträgern/Hauptverband:

Die obigen Ausführungen zum Wechsel in eine andere Firma sind auch auf den unmittelbaren (nahtlosen) Wechsel innerhalb der einzelnen Versicherungsträger, die gemäß § 31 ASVG zum Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zusammengefasst sind, anwendbar. Auch § 28b der Dienstordnung A für die Angestellten bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs stellt die Übernahme eines Angestellten in den Dienst eines anderen Versicherungsträgers der Versetzung im Bereich ein- und desselben Versicherungsträgers gleich. Wesentlich ist aber, dass die Übernahme, der Wechsel unmittelbar, also nahtlos, stattfindet, damit die Auflösungsabgabe nicht anfällt.

Befristung ohne Datum

„Fällt die Auflösungsabgabe an, wenn ein befristetes Dienstverhältnis ohne ‚genaues‘ Datum, jedoch mit dem Vermerk, dass es sich um eine Vertretung (z. B. Karenz oder für die Zeit des Krankenstandes eines anderen Dienstnehmers) handelt, längstens bis zur Rückkehr des zu vertretenden Dienstnehmers besteht - sofern die 6 Monate nicht überschritten werden?“

Antwort:

Die Ausnahmebestimmung von auf längstens sechs Monate befristete Dienstverhältnisse gilt auch dann, wenn diese Befristung nicht kalendermäßig bestimmt ist, aber sich aufgrund anderer Vereinbarungen (Karenzvertretung, Krankenstand, Ernte, …) des Arbeitsvertrages eindeutig ergibt, dass sechs Monate nicht überschritten werden.

Behaltefrist Lehrlinge

„Der Kollektivvertrag für Arbeiter in der Metallindustrie sieht für ausgelernte Lehrlinge eine Weiterverwendungszeit von sechs Monaten vor. Endet diese Weiterverwendungszeit nicht mit dem Monatsletzten, ist sie auf diesen zu erstrecken. Beispiel: Ende der Lehrzeit ist der 14.1.2013, Ende der Weiterverwendungszeit ist der 31.7.2013. Wenn in diesem Fall nun ein befristetes Dienstverhältnis für die Dauer der Weiterverwendungszeit abgeschlossen wurde, ist dann die Auflösungsabgabe zu entrichten, weil die Befristung länger als sechs Monate beträgt?“

Antwort:

Eine Befristung über sechs Monate hinaus führt bei Beendigung des Dienstverhältnisses zur Leistung einer Auflösungsabgabe. In diesem Fall wäre daher die Abgabe zu leisten.

Sonderunterstützung

„Die Auflösungsabgabe bei einvernehmlicher Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses bei Inanspruchnahme eines Sonderruhegeldes nach Art. X des Nachtschwerarbeitsgesetzes ist nicht zu entrichten. Die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau (VAEB) geht davon aus, dass dies auch für das Sonderunterstützungsgesetz (SUG) zutrifft, da bei der Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses wegen Inanspruchnahme der Sonderunterstützung damals auch kein Malus angefallen ist. Ist dies korrekt?“

Antwort:

Die Sonderunterstützung nach dem SUG ist keine gesetzliche Pensionsleistung, sondern eine eigens geregelte Form von Leistungen bei Arbeitslosigkeit. Daher ist hier – allein schon vom Zweck der Regelung der Auflösungsabgabe – jedenfalls die Auflösungsabgabe zu leisten.

„Firmenpension“

„Einige unserer Mitarbeiter können noch nach 36 Dienstjahren in ‚Pension‘ gehen. Sie werden dann sogenannte Administrativpensionisten und bis zum Anfall einer ASVG-Pension wird ihr Ruhegenuss zur Gänze von unserer Pensionskasse finanziert. Sie fallen daher nicht auf den Arbeitsmarkt zurück, beziehen kein Arbeitslosengeld usw. Müssen wir bei dieser Art von Auflösung des Dienstverhältnisses die Auflösungsabgabe entrichten?“

Antwort:

Eine Firmenpension ist keine gesetzliche Pensionsleistung, die analog zu den im Gesetz genannten Ausnahmetatbeständen interpretiert werden kann. Es fällt daher die Auflösungsabgabe an.

Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens

„Sind für arbeitsrechtlich aufrechte Dienstverhältnisse, die im Jahr 2013 beendet werden, die Bestimmungen zur Auflösungsabgabe auch dann anzuwenden, wenn die Arbeitslosenversicherungspflicht bereits im Jahr 2012 endete? Beispiel: Ein im Jahr 2012 karenziertes Dienstverhältnis wird nach Ablauf der Karenzierung im Jahr 2013 einvernehmlich aufgelöst.“

Antwort:

Entscheidend ist der Grund des Endes der Arbeitslosenversicherungspflicht davor (hier im Jahr 2012).

Endete die Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung aufgrund des Alters der Arbeitskraft im Jahr 2012 und wurde dieses Dienstverhältnis später karenziert und endet im Jahr 2013, so fällt keine Auflösungsabgabe an, weil auch bei Ende des (nicht karenzierten) Dienstverhältnisses keine Auflösungsabgabe anfiele.

Endete hingegen die Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung im Jahr 2012 nur wegen der Karenzierung (Entfall der Pflichten des Arbeitgebers und der Arbeitskraft) und wäre das Dienstverhältnis nach Ende der Karenzierung (2013) wiederum pflichtversichert in der Arbeitslosenversicherung, so fällt die Auflösungsabgabe an, da ein (ohne Karenzierung) arbeitslosenversicherungspflichtiges Dienstverhältnis endet.

Es soll hier nicht – im Wege von Karenzierungen – eine Umgehung der Abgabepflicht ermöglicht werden.

Überlassung

„Ein Dienstverhältnis mit einer Mitarbeiterin endet nach einer Dauer von 1 Jahr durch Zeitablauf und wird am Folgetag über einen Überlasser wieder beim gleichen Unternehmen beschäftigt. Ich vergleiche den Fall mit Ihrem Beispiel „Statuswechsel“- Übernahme einer überlassenen Arbeitskraft durch den Beschäftiger. Können Sie bestätigen, dass auch in meinem Fall keine Auflösungsabgabe zu entrichten ist?“

Antwort:

Im Gegensatz zur Übernahme einer überlassenen Arbeitskraft durch den Beschäftiger, die sozial- und arbeitsmarktpolitisch erwünscht ist, da damit in der Regel eine Verbesserung der Situation der Arbeitskraft auf dem Arbeitsmarkt verbunden ist, erfolgt in diesem Fall die Beendigung eines Dienstverhältnisses als Stammarbeitskraft und dessen Verlagerung hin zu einem Überlasser, womit das Dienstverhältnis prekärer geworden ist. Dieser Fall ist nicht unter Statuswechsel zu subsumieren. Auch ein spezifisches Naheverhältnis zum Überlasser betreffend diesen Arbeitsplatz hat es davor nicht gegeben, vielmehr wird das Verhältnis zwischen Beschäftiger und Arbeitskraft durch die Zwischenschaltung eines Überlassers entscheidend gelockert. In diesem Fall ist vom Beschäftiger aufgrund des Endes des Dienstverhältnisses (Zeitablauf) die Auflösungsabgabe zu leisten. Nur wenn der Beschäftiger (bisherige Arbeitgeber) unmittelbar anschließend an das mit Zeitablauf endende ein neues Dienstverhältnis mit der Arbeitskraft abschließt, ist aufgrund eines durchgehenden Dienstverhältnisses keine Auflösungsabgabe zu leisten.

Vorruhestandsbezug:

Austritt eines Dienstnehmers – das Dienstverhältnis wird durch „einvernehmliche Lösung“ per 31.1.2013 beendet. Das DV ist arbeitslosenversicherungspflichtig. Ab 1.2.2013 bezieht der Dienstnehmer von uns einen Vorruhestandsbezug. (freie Vereinbarung). Ab 1.2.2013 ist der DN bei einer unserer Tochterfirmen, der XXX GmbH geringfügig beschäftigt. Der ehemalige Mitarbeiter verpflichtet sich, eine Selbstversicherung in der gesetzlichen Kranken- und Pensionsversicherung für die Dauer der geringfügigen Beschäftigung abzuschließen.

Ist in diesem Fall die Auflösungsabgabe zu entrichten?

Antwort:

Mit Ende des arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses (Ende Jänner 2013) fällt bereits die Auflösungsabgabe an. Der Vorruhestandsbezug ist – soweit ersichtlich – keine gesetzliche Pension im Sinne der Ausnahmetatbestände des § 2b Abs. 2 AMPFG. Die neuerliche Beschäftigung in einem Tochterunternehmen greift nicht als Ausnahme von der Auflösungsabgabe, da dieses (neue) Dienstverhältnis nur geringfügig vereinbart wurde, und der Gesetzgeber bei einem Wechsel von einem voll versicherten in ein geringfügig versichertes Dienstverhältnis gleichfalls die Leistung der Auflösungsabgabe vorsieht.

Das geringfügige Dienstverhältnis selbst unterliegt nicht der Arbeitslosen-versicherungspflicht. Daher fällt bei dessen Ende später keine Auflösungsabgabe an.

Übernahme eines Zeitarbeiters durch den Beschäftiger:

Bei der direkten Übernahme einer überlassenen Arbeitskraft vom Überlasser durch den (bisherigen) Beschäftiger darf keine Unterbrechung vorliegen. Darf auch kein Wochenende dazwischen liegen?

Antwort:

Nein. Es darf kein Tag der Beschäftigungslosigkeit zwischen dem bisherigen Dienstverhältnis zum Überlasser und dem nachfolgenden Dienstverhältnis beim (bisherigen) Beschäftiger liegen, damit keine Auflösungsabgabe anfällt. Liegen Tage der Beschäftigungslosigkeit dazwischen, so ist vom Überlasser eine Auslösungsabgabe zu leisten (ausgenommen andere Ausnahmetatbestände des § 2b Arbeitsmarktpolitik- Finanzierungsgesetz liegen vor).

Die Beendigung bei der direkten Übernahme einer überlassenen Arbeitskraft vom Überlasser durch den (bisherigen) Beschäftiger: Kann die Beendigung auch durch eine EINVERNEHMLICHE LÖSUNG erfolgen?

Antwort:

Ja. Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz geht davon aus, dass das Dienstverhältnis zum Überlasser in der Regel einvernehmlich gelöst werden wird, wenn ein Wechsel zum (bisherigen) Beschäftiger erfolgt, weil so das Erfordernis des unmittelbaren Wechsels des Dienstverhältnisses (ohne Tag der Beschäftigungslosigkeit) am besten zu gewährleisten sein wird.

Witterungsbedingtes Aussetzen:

Unser Betrieb beschäftigt 18 Waldarbeiter in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis, von denen jedes Jahr im Winter während es witterungsbedingt bei uns weniger Arbeit gibt, 12 Arbeiter zu verschiedenen Liftgesellschaften gehen. Dies meist in der Zeit von Anfang Dezember bis spätestens Ende April des Folgejahres. Dies wurde mit den Liftgesellschaften, deren Liftanlagen sich teilweise auf unserem Grund befinden, vertraglich vereinbart, um unseren Arbeitern eine durchgehende Beschäftigungsmöglichkeit zu verschaffen und Zeiten mit Arbeitslosigkeit möglichst zu verhindern. In der Regel wechseln die Dienstverhältnisse ohne Unterbrechung durch Arbeitslosigkeit. Von uns wird die Beschäftigung bei den Liften nicht als Ende des Dienstverhältnisses angesehen, sondern nur als winterliches Aussetzen. D.h. die Ansprüche wie z.B. die Zeiten für die Abfertigung nach dem alten Modell bleiben erhalten, Urlaubsansprüche bleiben bestehen und bei der Beschäftigung bei den Liftgesellschaften wird von uns ein volles Arbeitsjahr angerechnet.

Wir sehen es daher als kontraproduktiv und ungerecht, wenn wir in diesen Fällen eine Auflösungsabgabe zu leisten hätten, da wir doch mit diesem Modell dafür Sorge tragen, Arbeitslosigkeit zu verhindern und damit dem AMS Kosten ersparen. Durch die automatische Anrechnung eines vollen Dienstjahres bei diesem Beschäftigungsmodell entstehen uns sogar Mehrkosten z.B. bei Urlaubsanspruch, Sonderzahlungen usw. – im Vergleich zu einem ganzjährig beschäftigten Arbeitnehmer.

Die restlichen 6 Waldarbeiter unseres Betriebes versuchen wir durchgehend zu beschäftigen. Einzig, wenn es die Witterung nicht mehr zulässt und wir dadurch auch eine ausreichende Arbeitssicherheit nicht mehr gewährleisten können (hohe Schneelage, Temperaturextreme, u.ä.), werden die Arbeiter im unbedingt notwendigen Ausmaß ausgestellt und an das AMS verwiesen, allerdings mit einer Wiedereinstellungszusage zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Auch hier empfinden wir die Auflösungsabgabe als ungerecht, da die Ausstellung der Arbeiter nicht aus von uns zu vertretenden Gründen geschieht sondern wegen höherer Gewalt. Auch in diesen Fällen wird von uns das Dienstverhältnis nicht beendet, sondern ebenfalls als witterungsbedingtes Aussetzen betrachtet, die Ansprüche wie oben erwähnt bleiben auch hier erhalten.

Eine ähnliche Problematik dürfte sich ja auch bei den vielen Arbeitnehmern im Baugewerbe darstellen!

Wir bitten um Prüfung und Rückmeldung, ob in diesen speziellen Fällen von Arbeitsunterbrechungen von einer Auflösungsabgabe abgesehen werden kann, was dann auch entsprechend auf den Abmeldungen bei der Gebietskrankenkasse zu vermerken wäre.

Antwort:

Da nach § 2b AMPFG die Beendigung eines arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses die Auflösungsabgabe nach sich zieht – sofern nicht eine der aufgezählten Ausnahmen vorliegt, ist bei Beendigung des Dienstverhältnisses die Auflösungsabgabe zu zahlen. Es liegen nach Auskunft der Salzburger GKK zwei unterschiedliche Dienstgeber (XXX Forstverwaltung und jeweilige Liftgesellschaft) vor; auch eine Überlassung an die Liftgesellschaft für die Winterzeit ist nicht gegeben.

Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz sieht hier keinen möglichen Ausnahmetatbestand als erfüllt. Das Problem der witterungsbedingten Beendigung von Dienstverhältnissen stellt sich nicht nur für Forstbetriebe, sondern etwa auch für die gesamte Bauwirtschaft, wobei der Gesetzgeber hier nur eine Begünstigung für bis zu sechs Monate befristete Dienstverhältnisse geschaffen hat. Für die Bauwirtschaft gibt es nur für die Startphase die gesetzliche Regelung der Zahlung eines Pauschalbetrages.

Betriebsschließung:

Ein Betrieb wird geschlossen, weil der Dienstgeber in Pension geht bzw. stirbt. Ist in diesen Fällen ebenfalls eine Auflösungsabgabe zu entrichten?

Antwort:

Auch in diesem Fall fällt die Auflösungsabgabe an, da nur Beendigungen nach § 25 Insolvenzordnung und Beendigungen in Folge des Todes des Dienstnehmers von der Auflösungsabgabe befreit sind.

Wechsel vom ASVG ins GSVG – Statuswechsel?:

Die Pflichtversicherung eines Dienstnehmers nach dem ASVG wird durch eine Pflichtversicherung nach dem GSVG „abgelöst“. Beispiel: Ein bisher mit 25 % an einer GmbH beteiligter handelsrechtlicher Geschäftsführer erhöht seine Beteiligung auf 75 %. Es besteht keine Pflichtversicherung nach dem ASVG mehr, sondern nach dem GSVG. Ist in diesem Fall die Auflösungsabgabe zu entrichten?

Antwort:

Da bei einem „Statuswechsel“ des Dienstverhältnisses nach den Erläuterungen keine Auflösungsabgabe anfällt, ist hier kein Fall einer Auflösungsabgabe gegeben. Als Statuswechsel sind nicht nur Änderungen vom ASVG in ein öffentlich rechtliches Dienstverhältnis (dieses Beispiel wurde in den Erläuterungen genannt), sondern auch Wechsel zwischen dem ASVG und dem GSVG (und andere) zu subsumieren. Im Einzelfall wird auf das gleiche (gleichartige) Tätigkeitsfeld der Erwerbstätigkeit bzw. der dadurch fehlenden Arbeitslosigkeit abzustellen sein, und nicht auf den Zweig der Sozialversicherung, in dem die Erwerbstätigkeit (unselbständig oder selbständig) pflichtversichert ist. (Hauptverband, 26.2.2013, Zl. 32-LVB-51.1/13 Sbm-Dm/Sdo)

Betriebsübergang:

Bei einem Betriebsübergang (§ 3 Abs. 1 AVRAG) fällt hinsichtlich der übernommenen Dienstverhältnisse keine Auflösungsabgabe an.

Gleichfalls fällt keine Auflösungsabgabe an, wenn ein/e Dienstnehmer/in bei einem Betriebsübergang das Dienstverhältnis gemäß § 3 Abs. 5 AVRAG beendet, da die Beendigung allein von Seiten der Dienstnehmerin/des Dienstnehmers ausgegangen ist. Eine solche Beendigung ist daher analog dem § 2b Abs. 2 Z 3 lit. a AMPFG als Kündigung durch die Dienstnehmerin/den Dienstnehmer zu sehen.

Die in § 3 Abs. 5 vorgesehene Wertung einer solchen Beendigung als Arbeitgeberkündigung soll von ihrem Zweck her mögliche Nachteile der Arbeitskraft hinsichtlich ihrer Beendigungsansprüche vermeiden, nicht aber auch eine weitere Abgabenbelastung des Arbeitgebers herbeiführen.

„Unterbrochene“ Dienstverhältnisse:

Das Unternehmen A schließt mit Herrn B einen unbefristeten Dienstvertrag ab. Dieses Beschäftigungsverhältnis wird nach einiger Zeit durch eine einvernehmliche Auflösung arbeitsrechtlich beendet. Nach drei Wochen wird zwischen A und B ein neues unbefristetes Dienstverhältnis vereinbart. Können diese zwei Dienstverhältnisse auf Grund der nur kurzen „Unterbrechung“ als „Einheit“ gewertet werden, sodass von der Auflösungsabgabe abgesehen werden kann? Bei sachlich nicht begründbaren kurzen Unterbrechungen von befristeten Dienstverhältnissen ist ja für die Beurteilung, ob die Auflösungsabgabe anfällt, ungeachtet der Lücken von durchgehenden befristeten Dienstverhältnissen auszugehen. Kann man dies so interpretieren, dass auch mehrere unbefristete Beschäftigungsverhältnisse mit jeweils nur kurzen Unterbrechungen als ein einziges durchgehendes Dienstverhältnis zu werten sind?

Antwort:

Für unbefristet abgeschlossene arbeitslosenversicherungspflichtige Dienstverhältnisse, die – wenn auch nur für zwei oder drei Wochen – beendet werden, ist die Auflösungsabgabe zu leisten. Dies gilt selbst dann, wenn das vollversicherte Dienstverhältnis in ein geringfügig versichertes Dienstverhältnis umgewandelt wird.

Da nach Sicht des Arbeitgebers ein durchgehendes Dienstverhältnis vorliegt, kann er sich von der Zahlung der Auflösungsabgabe dann befreien, wenn er dieses (durchgehende) Dienstverhältnis auch durchgehend (voll) versichert. Sollte abwechselnd voll und geringfügig versichert werden, so wäre beim ersten Wechsel auf Geringfügigkeit die Auflösungsabgabe zu leisten – später aber nicht mehr, solange ein durchgehendes Dienstverhältnis vorliegt. Ein durchgehendes Dienstverhältnis verlangt, dass keine Tage der Beschäftigungslosigkeit (ohne voller oder zumindest geringfügiger Pflichtversicherung) zwischen den einzelnen Beschäftigungsphasen unterschiedlicher Intensität liegen.

Nicht erfolgte gesetzlich erforderliche Aus- oder auch Weiterbildungen für Dienstnehmer/innen:

Ein Unternehmen, das u. a. „schulische Nachmittagsbetreuung“ anbietet, hat der NÖGKK folgenden Sachverhalt geschildert:

Die in der schulischen Nachmittagsbetreuung tätigen Dienstnehmer wären verpflichtet, auf Grund einer neuen gesetzlichen Regelung einen „Ausbildungskurs“ zu absolvieren. Absolviere ein Dienstnehmer diese Ausbildung (aus welchen Gründen auch immer) nicht, seien die gesetzlichen Voraussetzungen für eine weitere Tätigkeit in diesem Bereich nicht mehr gegeben. Das Unternehmen sehe sich daher in einem derartigen Fall - um gesetzeskonform zu handeln - gezwungen, das Dienstverhältnis aufzulösen. Kann hier von der Auflösungsabgabe abgesehen werden?

Das Unternehmen argumentiert folgendermaßen:

Man würde den Dienstnehmer auch ohne die nunmehr erforderliche Ausbil¬dung gerne weiter beschäftigen, dies sei aber auf Grund der neuen Rechtslage nicht mehr möglich.

Das Nicht-Absolvieren der Ausbildung sei nicht „Schuld“ des Dienstgebers, son¬dern liege in der „Sphäre“ des Dienstnehmers.

Es sei nicht anzunehmen, dass der Dienstnehmer in einem derartigen Fall das Dienstverhältnis von sich aus lösen würde.

Antwort:

Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz geht hier von einem Angestelltenverhältnis aus.

Ein Arbeitgeber ist gemäß § 27 Z 2 des Angestelltengesetzes (AngG) berechtigt, eine/n Angestellte/n zu entlassen, wenn dieser/diese unfähig ist, die versprochenen oder die den Umständen nach angemessenen Dienste zu leisten (Dienstunfähigkeit). Es ist dabei gleichgültig, ob die Dienstunfähigkeit bereits im Zeitpunkt des Arbeitsantritts vorlag oder diese erst später im Laufe des Arbeitsverhältnisses eintritt. Die hM sieht eine Entlassung unter diesem Titel als gerechtfertigt an, wenn der Angestellte zur Erbringung der vertraglich vereinbarten Arbeitsleistung gänzlich unfähig und daher schlechthin unverwendbar ist, weil er/sie die dazu erforderlichen körperlichen, geistigen oder rechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Wesentlich ist, dass die Dienstunfähigkeit nicht bloß vorübergehend und kurzfristig ist, sondern – auch wenn in ihrem zeitlichen Ausmaß vorhersehbar – von so langer Dauer ist, dass dem Arbeitgeber nach den Umständen des Falles eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar ist. Nur erhebliche und andauernde Qualitätsunterschreitung und nicht etwa gelegentliche Entgleisungen erfüllen den Tatbestand.

Im Falle eines/einer in der schulischen Nachmittagsbetreuung tätigen ANin, der/die mangels Fortbildung im gesetzlich vorgeschriebenen Umfang seinen Beruf entgegen den einschlägigen Berufsvorschriften ausübt, kann von Seiten des Arbeitgebers grundsätzlich das Vorliegen einer Dienstunfähigkeit iSd § 27 Abs. 2 AngG argumentiert werden. Der/Die ANin kann so lange nicht vertragsgemäß eingesetzt werden, als er/sie nicht die gesetzlich vorgesehene Ausbildung absolviert (rechtliche Arbeitsunfähigkeit). Zu berücksichtigen wäre dabei auch, ob der Arbeitgeber in einem solchen Fall auf Grund der schulrechtlichen Vorschriften einem Haftungsrisiko ausgesetzt wäre (eben weil er unzureichend geschulte AN einsetzt).

Die Dienstunfähigkeit muss aber umgehend geltend gemacht werden, sobald sie sich zweifelsfrei herausstellt.

Eine gerechtfertigte Entlassung könnte außerdem auf den Grund der beharrlichen Dienstverweigerung (§ 27 Z 4 AngG) gestützt werden. Dazu ist es erforderlich, dass der/die AN die von ihm/ihr im Rahmen des Arbeitsvertrages geschuldete Leistung pflichtgemäßer Dienste oder die Befolgung einer gerechtfertigten Anordnung des Arbeitgebers ablehnt. Außerdem muss diese Dienstverweigerung gravierend und beharrlich sein, wobei immer das essentielle Tatbestandsmerkmal der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung berücksichtigt werden muss. Die Beharrlichkeit ergibt sich vor allem aus der wiederholten Dienstverweigerung bzw. aus deren besonderen Intensität. Grundsätzlich wird dabei eine Obliegenheit des Arbeitgebers zur Ermahnung angenommen. Verletzt ein/eine ANin die von ihm/ihr gesetzlich – und wohl auch auf Grund des Arbeitsvertrages geschuldete Fortbildungspflicht beharrlich, so setzt er/sie u.U. den «Entlassungsgrund» des § 27 Z 4 AngG. Die Beharrlichkeit kann sich insbesondere daraus ergeben, dass er/sie auch nach Ermahnung der gerechtfertigten Anordnung des/der AGin sich fortzubilden nicht Folge leistet.

Ob die Entlassung gerechtfertigt ist, wäre jedenfalls in jedem einzelnen Fall zu prüfen. Bei einer gerechtfertigten Entlassung ist keine Auflösungsabgabe zu leisten.

Verwaltungspraktikum bei Bundesdienststellen; § 36a VBG:

Gemäß § 36a Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 kann Personen die Möglichkeit eingeräumt werden, ihre Berufsvorbildung oder Schulbildung durch eine entsprechende praktische Tätigkeit zu ergänzen und zu vertiefen und auf diese Weise die Verwendungen im Bundesdienst kennen zu lernen. Dazu kann mit ihnen ein Ausbildungsverhältnis als Verwaltungspraktikant (Verwaltungspraktikum) begründet werden. Durch das Eingehen dieses Ausbildungsverhältnisses wird kein Dienstverhältnis begründet.

Gemäß § 36a Abs. 2 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 endet das Verwaltungs-praktikum spätestens nach einer Gesamtdauer von zwölf Monaten.

Verwaltungspraktikanten sind gemäß § 36d Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach Maßgabe des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes pflichtversichert sowie in der Arbeitslosenversicherung auf Grund des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 versichert. Sie sind in Angelegenheiten der Arbeitslosenversicherung Dienstnehmern gleichgestellt (§ 1 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977). Die nach diesen Vorschriften dem Dienstgeber obliegenden Aufgaben hat der Bund wahrzunehmen.

Nunmehr stellt sich die Frage, ob bei der Beendigung eines solchen Ausbildungsverhältnisses die Auflösungsabgabe gemäß § 2b Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz zu entrichten ist oder nicht. Da das Verwaltungspraktikum einerseits der Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegt und kein verpflichtendes Praktikum ist, andererseits jedoch durch das Eingehen dieses Ausbildungsverhältnisses kein Dienstverhältnis begründet wird, erscheint die Vorgehensweise hinsichtlich der Auflösungsabgabe nicht eindeutig. Es stellt sich auch deshalb die Frage, da Lehrlinge (ebenfalls ein Ausbildungsverhältnis) im letzten Lehrjahr genauso arbeitslosen-versicherungspflichtig sind, jedoch von der Auflösungsabgabe ausgenommen sind.

Antwort:

§ 2b Abs. 1 des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes (AMPFG) sieht die Entrichtung der Auflösungsabgabe zum Ende jedes arbeitslosenversicherungs-pflichtigen Dienstverhältnisses vor. In der Regel ist bei Vorliegen von Ausbildungsverhältnissen – sofern nicht ein gesetzlicher Ausnahmetatbestand gegeben ist (Lehrvertrag) – vom Vorliegen eines Dienstverhältnisses auszugehen.

§ 36a des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG) sieht für das Verwaltungspraktikum beim Bund ein Ausbildungsverhältnis vor und schließt ex-lege das Vorliegen eines Dienstverhältnisses aus. Eine Pflicht zur Entrichtung der Auflösungsabgabe, die an das Vorliegen eines Dienstverhältnisses anknüpft, kann in einem solchen Fall daher nicht bestehen.

In jenen Fällen, in denen wie gemäß § 36a VBG ex-lege das Vorliegen eines Dienstverhältnisses ausgeschlossen ist, ist daher bei Ende des Ausbildungsverhältnisses keine Auflösungsabgabe zu entrichten.

(Hauptverband, 26.3.2013, 32-LVB-51.1/13 Sbm-Ph/Sdo)

Übergangsregelung für BUAK-Betriebe

FRAGE (eines Steuerberaters): Bei BUAK-Betrieben wird das Dienstverhältnis oft mit dem Lösungsgrund „Dienstgeberkündigung“ gelöst. Dies würde jedoch dann bedeuten, dass für alle Dienstnehmer die Auflösungsabgabe zu zahlen ist. Jetzt wurden BUAK-Betriebe bis 01.07. von der Auflösungsabgabe ausgenommen.

Wir betreuen einige BUAK-Betriebe, deren Mitarbeiter demnächst wieder angemeldet werden oder bereits angemeldet sind und bis ca. November arbeiten.

Was wäre, wenn die Dienstnehmer per 30.06. mittels Dienstgeberkündigung abgemeldet und am 01.07. mit befristetem Dienstvertrag wieder angemeldet werden? Da die Befristung dadurch kürzer als 6 Monate dauern würde, würde auch hier keine Auflösungsabgabe anfallen.“

Antwort: Grundsätzlich zählt § 2b AMPFG jene Ausnahmetatbestände auf, bei deren Vorliegen keine Auslösungsabgabe bei Ende des Dienstverhältnisses anfällt. Wenngleich bei Ende eines auf längstens sechs Monate befristeten Dienstverhältnisses keine Auflösungsabgabe anfällt, so ist – wie auch in den Gesetzesmaterialien ausgeführt – der Abschluss nur auf kurze Dauer befristeter Dienstverhältnisse nur eingeschränkt zulässig, weil besondere Rechtfertigungsgebote für befristete Dienstverhältnisse bestehen. Kettenarbeitsverträge sind in den meisten Fällen unzulässig.

Die aufeinanderfolgende Befristung zweier Arbeitsverträge zum Zweck der Vermeidung der Auflösungsabgabe entbehrt einer arbeitsrechtlich zulässigen Rechtfertigung, womit die zwei Dienstverhältnisse zusammenzuzählen sind und sich ein über sechs Monate dauerndes Dienstverhältnis ergibt, bei dessen Ende die Auflösungsabgabe zu entrichten ist.

Möglicherweise wird die bestehende Sonderregelung, der zufolge die Auflösungsabgabe für den Sachbereich der Urlaubsregelung nach dem BUAG unterliegende Unternehmen in Form einer Pauschalabgeltung durch die BUAK geleistet wird, mit Modifikationen hinsichtlich Höhe, Zahlungsweise und Abrechnung, über den 30. Juni 2013 hinaus dauerhaft verlängert werden, sodass die einzelnen Bauunternehmen auch künftig keine Auflösungsabgabe an den zuständigen Krankenversicherungsträger abführen müssen.

Vertragsbedienstete/ Beendigung des Dienstverhältnisses gemäß § 24 Abs. 9 VBG bzw. § 26 Abs. 9 GVBG

FRAGE: Gemäß § 24 Abs. 9 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 endet das Dienstverhältnis, wenn Dienstverhinderungen wegen Unfall oder Krankenstand ein Jahr gedauert haben. Auch im NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz (GVBG) findet sich die folgende Bestimmung: „Haben Dienstverhinderungen wegen Unfall oder Krankheit … ein Jahr gedauert, so endet das Dienstverhältnis mit Ablauf dieser Frist, es sei denn, dass vorher seine Fortsetzung vereinbart wurde.“

In einer Gemeinde liegt nun ein konkreter Fall vor, wo das Dienstverhältnis auf Grund dieser Bestimmung beendet wird (der Dienstnehmer ist länger als ein Jahr krank; eine Vereinbarung über die Fortsetzung des Dienstverhältnisses erfolgt nicht). Ist hier die Auflösungsabgabe zu entrichten?

Antwort: Bei diesen – wenn auch gesetzlich vorgesehenen Endigungsgründen – fällt die Auflösungsabgabe an, da es hierfür keinen gesetzlichen Ausnahmetatbestand in § 2 b AMPFG gibt.

Das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz knüpft bei der Pflicht zur Entrichtung der Auflösungsabgabe grundsätzlich an das Ende jedes arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses bzw. arbeitslosenversicherungspflichtigen freien Dienstverhältnisses an. Erst in den Ausnahmetatbeständen sind jene Fälle genannt, in welchen dennoch keine Abgabe anfällt, wie beispielsweise die Kündigung durch die Dienstnehmerin oder den Dienstnehmer. Ein Ausnahmetatbestand betreffend das gesetzliche Ende eines Dienstverhältnisses ist weder ausdrücklich genannt noch aus anderen Ausnahmetatbeständen ableitbar. Eine Ausnahme ist nur vorgesehen, wenn die Dienstnehmerin/der Dienstnehmer das Dienstverhältnis aus gesundheitlichen Gründen löst oder im Zeitpunkt der Auflösung Anspruch auf eine Invaliditäts- oder Berufungsunfähigkeitspension hat.

Lehrlinge:

FRAGE: Ist für den Entfall der Auflösungsabgabe erforderlich, dass schon bei Abschluss des Lehrvertrages die Befristung für die Dauer der Behaltefrist vereinbart wird oder ist auch die Befristung unmittelbar nach Abschluss der Lehre ausreichend?

Antwort: Wenn eine Befristung für die gebotene Behaltefrist oder darüber hinaus für längstens sechs Monate nach Ende des Lehrverhältnisses vereinbart wird, kann der Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung auch noch unmittelbar nach Ende der Lehrzeit (des Ausbildungsverhältnisses) liegen. Bei Umwandlung eines unbefristeten (oder länger befristeten) Arbeitsverhältnisses fällt jedoch zum Ende des Dienstverhältnisses eine Auflösungsabgabe an.

Verlängerung befristeter Dienstverhältnisse aufgrund von Schutzbestimmungen sowie Behaltefrist Lehrlinge in der Metallindustrie (ACHTUNG – Abgehen des BMASK von der bisherigen Rechtsansicht!)

Verlängert sich ein arbeitsrechtlich zulässig bis sechs Monate befristetes Dienstverhältnis nur wegen Schutzbestimmungen nach dem MSchG, VKG oder APG (Präsenzdienst), so ist nach Ende der Behaltefrist keine Auflösungsabgabe zu leisten. Diese Schutzfristen sind für die Arbeitnehmer/innen geschaffen und sollen nicht zusätzlich zu einer Abgabenpflicht des Arbeitgebers führen. Ähnliches kann für Fälle gelten, wo wie im angefragten Fall nach dem anzuwendenden Kollektivvertrag in der eisen- und metallerzeugenden und –verarbeitenden Industrie ausgelernte Arbeiterlehrlinge nach ordnungsgemäßer Beendigung der Lehrzeit sechs Monate weiter zu verwenden sind und wenn diese Weiterverwendungszeit nicht mit dem Letzten eines Kalendermonats endet, die Weiterverwendungszeit auf diesen zu erstrecken ist. Die (geringfügige) Erstreckung der Weiterverwendungszeit bis zum Monatsende erleichtert dem betroffenen Arbeitnehmer die Aufnahme einer neuen Beschäftigung ohne zwischenzeitliche Arbeitslosigkeit, weil die Wahrscheinlichkeit einer Einstellung bei einem neuen Arbeitgeber mit darauf folgendem Monatsersten als höher angesehen werden kann.

Bei Befristungen des Dienstverhältnisses entsprechend einer sechs Monate dauernden Behaltefrist nach dem Kollektivvertrag bis zum Letzten des Kalendermonats, in dem die Sechsmonatsfrist abläuft, ist daher keine Auflösungsabgabe zu entrichten.

Konzern

FRAGE: Im Unternehmen bzw. im Konzernbereich unseres Klienten kommt es vor, dass bei Beendigung eines Dienstverhältnisses des Dienstgebers (nennen wir ihn C) zu einem Dienstnehmer (nennen wir ihn A) unmittelbar ein neues Dienstverhältnis mit einem neuen Dienstnehmer (nennen wir ihn B) abgeschlossen wird. Das heißt, an die Auflösung des Dienstverhältnisses zu Dienstnehmer A knüpft unmittelbar das Dienstverhältnis zu Dienstnehmer B an. Der zahlenmäßige Mitarbeiterstand bleibt unverändert.

Es kommt auch vor, dass das konzernzugehörige Unternehmen C1 das Dienstverhältnis mit dem Dienstnehmer A beendet und das Konzernunternehmen C2 ein Dienstverhältnis mit dem Dienstnehmer B begründet.

§ 2b Abs. 1 AMPFG legt fest, „zum Ende jedes arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses oder arbeitslosenversicherungspflichtigen freien Dienstverhältnisses ist vom Dienstgeber eine Abgabe zu entrichten."

§ 2b Abs. 2 AMPFG zählt eine Reihe von Ausnahmen von der Verpflichtung zur Leistung der Auflösungsabgabe auf. Absatz 2 Z 8 lautet: "Die Abgabe gemäß Abs. 1 ist nicht zu entrichten, wenn innerhalb eines Konzerns im unmittelbaren Anschluss an das beendete Dienstverhältnis ein neues Dienstverhältnis begründet wird…“

Die konkrete Frage ist, ob es ausreichend für die Erfüllung des oben angeführten Ausnahmetatbestandes ist, wenn ein Dienstgeber bei Beendigung eines Dienstverhältnisses zu einem Dienstnehmer im unmittelbaren Anschluss ein neues Dienstverhältnis zu einem anderen Dienstnehmer begründet bzw. wenn ein Konzernunternehmen ein Dienstverhältnis beendet und ein anderes Konzernunternehmen ein Dienstverhältnis mit einem anderen Dienstnehmer begründet? D.h. fällt die Auflösungsabgabe dann nicht an, wenn zwar ein Dienstverhältnis zu einem Dienstnehmer beendet, gleichzeitig (unmittelbar anschließend) jedoch ein Dienstverhältnis zu einem anderen Dienstnehmer begründet und bzw. wenn ein Dienstverhältnis im Konzern beendet wird und ein anderes Konzernunternehmen mit einem anderen Dienstnehmer ein Dienstverhältnis begründet?

Die Fragestellung ergibt sich dadurch, dass die Befreiungsbestimmung des § 2b Abs. 2 Z 8 AMPFG nach dem beendeten Dienstverhältnis nicht ausdrücklich die Begründung eines neuen Dienstverhältnisses zum selben Dienstnehmer (zur selben Person) verlangt und diese Regelung auch nicht systematisch der Z 3 leg.cit. zugeordnet wurde, aus der dieses ableitbar wäre.

Überdies sind nach § 2b (3) AMPFG 50% der Einnahmen aus der Auflösungsabgabe zweckgebunden für die Förderung der Beschäftigung von älteren Arbeitnehmern gem. § 50 AMSG zu verwenden. Der Rest ist nach § 1 für die allgemeine Gebarung der Arbeitsmarktpolitik zu verwenden. Wenn man dem Gesetzeszweck der arbeitsmarktpolitischen Förderung folgt, könnte die oben ausgeführte Ansicht vertretbar sein, da zwar ein Dienstverhältnis beendet wird, andererseits jedoch wieder ein Dienstverhältnis abgeschlossen wird und somit der Mitarbeiterstand unseres Mandanten/des Konzerns unverändert bleibt.

Antwort: Die Entrichtung der Auflösungsabgabe gemäß § 2b AMPFG ist auf das jeweilige arbeitslosenversicherungspflichtige Dienstverhältnis bezogen; sie bezieht sich somit auf das Ende des Dienstverhältnisses des jeweils arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigten Dienstnehmers, nicht auf den Arbeitsplatz innerhalb des Unternehmens oder Konzerns, auf dem ein Arbeitnehmer beschäftigt wird.

Die Begründung eines Dienstverhältnisses mit einer anderen Person im unmittelbaren Anschluss an die Auflösung eines Dienstverhältnisses stellt keinen Ausnahmetatbestand dar und kann daher auch nicht für Konzerne gelten. Eine diesbezügliche Begünstigung von Konzernen wäre als gleichheitswidrig zu beurteilen.

Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (1685BeilNR 24.GP S 59) verweisen außerdem ausdrücklich darauf, dass das Arbeitsmarktservice mit diesen Mitteln arbeitsmarktpolitische Maßnahmen für die (nun) freigestellten Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmer finanzieren soll.

Die Entrichtung der Auflösungsabgabe entfällt innerhalb eines Konzerns daher nur dann, wenn dieselbe Dienstnehmerin (derselbe Dienstnehmer) unmittelbar (nahtlos) nach Ende des Dienstverhältnisses von einem anderen Unternehmen innerhalb des Konzerns übernommen wird.

Schwankendes Einkommen bei freien Dienstnehmern/Dienstnehmerinnen:

FRAGE: Die Dienstgeber/Meldepflichtigen übermitteln im Regelfall für Freie DienstnehmerInnen, die für ein oder mehrere Monat(e) keine Honorarnote vorlegen, und damit für die betroffenen Monate kein Entgelt beziehen, eine Abmeldung mit dem Abmeldegrund 29 (SV-Ende – Beschäftigung aufrecht). Die Folge dieser Abmeldung ist die Beendigung der Pflichtversicherung in der Sozialversicherung bei aufrechtem Beschäftigungsverhältnis.

Für die Entrichtung der Auflösungsabgabe stellt sich nun die Frage nach welchen Regeln vorgegangen werden soll:

a) analog zu den Regeln bei schwankenden Einkommen, d.h.: eine Auflösungsabgabe ist zu leisten, wenn die Unterbrechung der Pflichtversicherung mehr als 1 Monat andauert (angelehnt an Punkt 4.b.ii der Empfehlungen zur einheitlichen Vollzugspraxis der Versicherungsträger im Bereich des Melde-, Versicherungs- und Beitragswesens [E-MVB AMPFG-0025])

b) analog zu den Regeln im Falle einer Karenzierung, d.h.: eine Auflösungsabgabe ist erst dann zu leisten, wenn das arbeitslosenversicherungspflichtige freie Dienstverhältnis beendet wird, und nicht bereits bei Beendigung der Pflichtversicherung bei aufrechter Beschäftigung.

Antwort: Bei schwankendem Einkommen (Entgelt) von freien DienstnehmerInnen gemäß § 4 Abs. 4 ASVG wird eine analoge Vorgangsweise wie bei Fällen der Karenzierung als zweckmäßig erachtet; d.h. die Auflösungsabgabe wird erst dann zu leisten sein, wenn das arbeitslosenversicherungspflichtige freie Dienstverhältnis beendet wird, und nicht bereits bei einer (zwischenzeitigen) Beendigung (Unterbrechung) der Pflichtversicherung bei einem dem Grunde nach weiterhin unverändert aufrechten Vertragsverhältnis. Bei einer dauerhaften Umwandlung in eine geringfügig entlohnte Beschäftigung fällt die Auflösungsabgabe hingegen sofort an.

Stornierung/Rückverrechnung der Auflösungsabgabe bei Wiedereinstellung?

FRAGE: Anmeldezeitraum des DN 01.01.2013 – 05.07.2013: bei der Abmeldung wird die Auflösungsabgabe bezahlt.

Nächste Anmeldung des DN 01.09.2013 - 31.01.2014:

Auflösungsabgabe für die Abmeldung vom 05.07.2013 wird wieder storniert?

Antwort: Endet ein länger als sechs Monate befristetes Dienstverhältnis (wie im genannten Beispiel: befristetes Dienstverhältnis vom 1.1.2013 bis 5.7.2013), so ist die Abgabe zu entrichten. Eine Rückverrechnung, wenn die Person nach den Sommermonaten wiederum eingestellt wird, ist im Gesetz nicht vorgesehen und daher nicht zulässig. Bei mehreren Befristungen, die über sechs Monate dauern, ist daher bei jedem Ende des (freien) Dienstverhältnisses die Auflösungsabgabe zu entrichten. Dies entspricht auch dem Zweck der Abgabe, nämlich die Entlastung der Gebarung Arbeitsmarktpolitik von Aufwendungen für arbeitslos gewordene Personen. Aufgrund dieses Zweckes ist die Abgabe daher auch dann nicht zu entrichten, wenn befristete (freie) Dienstverhältnisse unmittelbar aufeinander folgen. In diesen Fällen kommt es zu keiner (theoretisch möglichen) Belastung der Gebarung Arbeitsmarktpolitik, weswegen in diesen Fällen erst bei Ende des letzten befristeten Dienstverhältnisses die Abgabe zu entrichten ist.

Nach dem vom Anfragenden genannten Beispiel wäre daher mit 5.7. die Abgabe – ohne Rückverrechnung im September – zu leisten. Mit Ende Jänner hingegen wäre keine Auflösungsabgabe zu leisten, da hier ein bis längstens sechs Monate befristetes (freies) Dienstverhältnis vorliegt. (Wäre das Dienstverhältnis nicht befristet, müsste die Abgabe hingegen entrichtet werden.) Würde das (freie) Dienstverhältnis vom September bis Ende Jänner mit 1. Februar fortgesetzt (bzw. befristet verlängert), so wäre gleichfalls keine Abgabe wegen des unmittelbaren Anschlusses eines weiteren freien Dienstverhältnisses zu leisten. Die Abgabe wäre erst bei Ende der befristeten unmittelbar aufeinander folgenden Arbeitsverträge zu entrichten bzw. sobald Lücken (Unterbrechungen) entstehen.

Nachträgliche Entrichtung bei Änderung des Grundes der Beendigung des Dienstverhältnisses

Wenn sich der Grund für die Beendigung eines Dienstverhältnisses ändert, sodass statt einem nicht der Auflösungsabgabe unterliegenden Sachverhalt in Folge ein der Auflösungsabgabe unterliegender Sachverhalt vorliegt, so ist die Auflösungsabgabe (auch) nachträglich zu entrichten. Es liegt in der Folge kein Ausnahmetatbestand für die Entrichtung der Auflösungsabgabe mehr vor.

Wechsel von einem der Gemeinde nahestehenden Verein zur Gemeinde

Bei einem Wechsel von einem Tourismus- und Wirtschaftsförderungsverein, der der Gemeinde „gehört“ (in dem Sinne, dass die Willensbildung des Vereines letztlich der Willensbildung der Stadtgemeinde entspricht) zur Gemeinde, kann bei einem nahtlosen Wechsel des Dienstverhältnisses vom Verein zur Gemeinde ein Ausnahmetatbestand analog § 2 Abs. 2 Z 8 AMPFG, das Vorliegen einer konzernähnlichen Struktur, angenommen werden. Das heißt, es wäre in so einem Fall keine Auflösungsabgabe zu entrichten. Ähnlich wie bei dem nicht ausdrücklich im AMPFG geregelten Fall der Übernahme überlassener Arbeitnehmer durch den Beschäftiger wird hier eine aus arbeitsmarktlicher Sicht wünschenswerte höhere „Bestandssicherheit“ des Dienstverhältnisses erreicht. Zudem steht eindeutig fest, dass keine Belastung der Arbeitslosenversicherung eintreten wird. Damit liegt auch der mit der Auflösungsabgabe verfolgte Zweck (Beitrag zur Tragung der finanziellen Folgen der Auflösung des Arbeitsverhältnisses) nicht vor.

Beendigung von Dienstverhältnissen auf Grund der Übernahme eines der Tätigkeitsbereiche durch einen anderen Arbeitgeber

Bei Beendigung von Dienstverhältnissen auf Grund der Übernahme eines der Tätigkeitsbereiche durch einen anderen Arbeitgeber, liegt kein gesetzlicher Ausnahmetatbestand vor. Wenn kein Konzern vorliegt, ist bei Kündigung der Dienstverhältnisse die Auflösungsabgabe zu leisten.

Zu sozialökonomischen Betrieben und gemeinnützigen Beschäftigungsprojekten (Ergänzungen):

Bei der Beendigung von auf mehr als sechs Monate befristeten Dienstverhältnissen ist, wenn keine anderen Ausnahmetatbestände vorliegen, die Auflösungsabgabe zu leisten, auch wenn es sich um geförderte Transitarbeitsplätze handelt.

Fachkräftestipendium

Wenn ein Dienstnehmer für die eigene Weiterbildung das Fachkräftestipendium gem. § 34 b AMSG vom Arbeitsmarktservice erhalten möchte, spielt es diesbezüglich keine Rolle, ob er das Dienstverhältnis selbst kündigt oder dieses einvernehmlich löst. Das Fachkräftestipendium entfällt gerade nicht für den ersten Monat der Teilnahme an der Maßnahme (im Gegensatz zum Arbeitslosengeld), wenn er das Dienstverhältnis selbst kündigt. Dies sieht die einschlägige Richtlinie des Arbeitsmarktservice eigens vor. Da die Auflösung des Dienstverhältnisses in solchen Fällen vom Dienstnehmer bzw. der Dienstnehmerin ausgeht, wäre eine Kündigung durch den/die DienstnehmerIn der richtige Vorgang. Bei einvernehmlicher Auflösung fällt im Gegensatz dazu eine Auflösungsabgabe an.

Altersteilzeitvereinbarung

Für Beendigungen von Dienstverhältnissen nach einer Altersteilzeitvereinbarung gelten keine Sonderbestimmungen. Es kommt auf die Art der Beendigung des Dienstverhältnisses an, nicht darauf, ob die Altersteilzeitvereinbarung allenfalls verlängert wird oder nicht. Daher fällt bei DienstgeberInnenkündigung oder einer einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses nach einer Altersteilzeitvereinbarung, soweit kein Pensionsanspruch besteht oder ein anderer der in § 2b AMPFG genannten Ausnahmetatbeständen gegeben ist, die Auflösungsabgabe an. Dasselbe gilt, wenn das Dienstverhältnis auf Grund der Altersteilzeitvereinbarung auf länger als sechs Monate (mit Ende der Altersteilzeit) befristet war. Dies gilt unabhängig davon, ob ein Übergangsgeld nach Altersteilzeit gebührt oder nicht.

Gemeinnütziger Verein

Sachverhalt:

Ein gemeinnütziger Verein hat ein gemeinnütziges Beschäftigungsprojekt, wo sehr arbeitsmarktferne Personen (BezieherInnen der bedarfsorientierten Mindestsicherung) mit maximal 12 Monaten befristet beschäftigt sind. Ziel ist ein nahtloser Übergang zu einem Sozialökonomischen Betrieb (SÖB der Volkshilfe Beschäftigung oder der Caritas) oder eine direkte Übernahme in den regulären Arbeitsmarkt.

In der Praxis funktioniert das so, dass das Dienstverhältnis einvernehmlich gelöst wird und am nächsten Tag zum Beispiel im Volkshilfe Beschäftigung SÖB beginnt (befristet mit 6 Monaten mit dem Ziel einer Vermittlung in den ersten Arbeitsmarkt).

FRAGE: Ist beim nahtlosen Übergang von GBP zum SÖB eine Auflösungsabgabe fällig?

Antwort: Bei Vorliegen einer derartigen Konstellation kann in Analogie zu § 2b Abs. 2 Z 8 AMPFG eine Ausnahme von der Auflösungsabgabe gerechtfertigt werden. Gem. § 2b Abs. 2 Z 8 AMPFG ist keine Auflösungsabgabe zu entrichten, wenn innerhalb eines Konzerns im unmittelbaren Anschluss an das beendete Dienstverhältnis ein neues Dienstverhältnis begründet wird. Im gegenständlichen Fall liegt zwar kein Konzern im formalrechtlichen Sinn vor, es besteht aber eine konzernähnliche Struktur.

Es wurde bisher ein sogenannter „Statuswechsel“ angenommen, der keine Verpflichtung zur Entrichtung einer Auflösungsabgabe auslöst, wenn ein Dienstverhältnis einer geförderten Transitarbeitskraft zu einem Sozialökonomischen Betrieb nahtlos in ein Dienstverhältnis zu einem Betrieb am ersten Arbeitsmarkt übergeht.

Die Beschäftigung besonders arbeitsmarktferner Personen in einem gemeinnützigen Beschäftigungsprojekt ist dem theoretischen Konzept nach der Beschäftigung in einem Sozialökonomischen Betrieb vorgelagert. Eine Auflösung des Dienstverhältnisses im Rahmen eines gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes, um eine unmittelbar anschließende Beschäftigung in einem Sozialökonomischen Betrieb zu ermöglichen, dient dem Zweck der Integration in den ersten Arbeitsmarkt.

Definition des Begriffs „unmittelbar“

Sachverhalt:

Es wurde vom Verkehrsbüro eine Anfrage betreffend die Auslegung des Begriffes „unmittelbar“ gestellt.

Antwort: Grundsätzlich meint der Begriff unmittelbar im Zusammenhang mit dem Ende und Beginn eines Dienstverhältnisses, dass keine (Kalender-)Tage Beschäftigungslosigkeit zwischen den beiden Beschäftigungen liegen. Es hat also ein unmittelbarer bzw. nahtloser Übergang von einer (bisherigen) Beschäftigung beim Dienstgeber A zu einer (nachfolgenden) Beschäftigung beim Dienstgeber B innerhalb des Konzerns stattzufinden, damit keine Auflösungsabgabe anfällt. Es ist dabei auf die jeweilige Pflichtversicherung abzustellen, sodass (versicherte) Tage von Urlaubs- oder Kündigungsentschädigungen zwischen den beiden Beschäftigungen nicht schaden, da für einen solchen Zeitraum auch kein Arbeitslosengeld ausbezahlt wird.

Die Antworten zu den Detailfragen:

Sachverhalt I „A“:

Dienstnehmer „A“ beendet sein Dienstverhältnis mit der Gesellschaft „A innerhalb eines Konzerns“ mit 25.09.2014.

Grund: Kündigung d.d. DG. Der Dienstnehmer wird in der Gesellschaft „A“ endabgerechnet.

Der Dienstnehmer „A“ tritt mit 01.10.2014 in der Gesellschaft „B innerhalb eines Konzerns“ ein. Das neue Dienstverhältnis enthält eine vereinbarte Probezeit. Die Mitarbeitervorsorgekasse bleibt ein Monat beitragsfrei.

FRAGE: ist in diesem Fall eine Auflösungsabgabe in der Gesellschaft „A“

zu entrichten? Oder ist hier der § 2b Z 8 d AMPFG anzuwenden?

Antwort: Die Auflösungsabgabe ist zu entrichten, da zwischen bisheriger Beschäftigung (Ende 25.9.) und nachfolgender Beschäftigung (Beginn: 1.10.) einige beschäftigungslose Tage liegen, für die grundsätzlich ein Anspruch auf Leistung bei Arbeitslosigkeit besteht.

Sachverhalt II „B“:

Dienstnehmer „B“ beendet sein Dienstverhältnis mit der Gesellschaft „A innerhalb eines Konzerns“ mit 22.10.2014.

Grund: Einvernehmliche Lösung. Der Dienstnehmer wird in der Gesellschaft endabgerechnet und erhält eine Urlaubsersatzleistung bis 24.10.2014.

Der Dienstnehmer „B“ tritt bereits mit 20.10.2014 in der Gesellschaft „B innerhalb eines Konzerns“ ein. Das neue Dienstverhältnis enthält eine vereinbarte Probezeit. Die Mitarbeitervorsorgekasse bleibt ein Monat beitragsfrei.

FRAGE: ist in diesem Fall eine Auflösungsabgabe in der Gesellschaft „A“ zu entrichten? Oder ist hier der § 2b Ziffer 8 d AMPFG anzuwenden?

Antwort: Es ist keine Auflösungsabgabe zu entrichten, da sich die beiden Dienstverhältnisse überschneiden. Es liegen keine dienstverhältnisfreien Kalendertage zwischen den beiden Beschäftigungen.

Sachverhalt III „C“:

Dienstnehmer „C“ beendet sein Dienstverhältnis mit der Gesellschaft „A innerhalb eines Konzerns“ mit 25.09.2014.

Grund: Kündigung d.d. Dienstgeber. Der Dienstnehmer wird in der Gesellschaft endabgerechnet und erhält eine Urlaubsersatzleistung bis 24.10.2014.

Der Dienstnehmer „C“ tritt mit 26.09.2014 in der Gesellschaft „B innerhalb eines Konzerns“ ein. Das neue Dienstverhältnis enthält eine vereinbarte Probezeit. Die Mitarbeitervorsorgekasse bleibt ein Monat beitragsfrei.

FRAGE: ist in diesem Fall eine Auflösungsabgabe in der Gesellschaft „A“ zu entrichten? Oder ist hier der § 2b Z 8 d AMPFG anzuwenden?

Antwort: Es ist keine Auflösungsabgabe zu entrichten, da die beiden Dienstverhältnisse unmittelbar (nahtlos) aufeinander folgen.

Sachverhalt:

Von einer Privatschule wurde die Anfrage gestellt, ob die Auflösungsabgabe nur dann zu zahlen, wenn sie selbst bzw. einvernehmlich das Ende eines Dienstverhältnisses eines gem. § 19 Abs. 3 Privatschulgesetz zugewiesenen Lehrers veranlassen.

Antwort des BMASK:

Der bestehende § 2b Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz enthält derzeit hinsichtlich der Abgabenpflicht keine Unterscheidung, ob ein Dienstgeber für eine für ihn tätige Arbeitskraft eine Subvention (Teilsubvention) einer öffentlichen Stelle erhält oder nicht. Daher ist auch eine Auslegung dahin gehend, dass die Auflösungsabgabe in jenen Fällen nicht zu zahlen wäre, in denen das Ende eines Dienstverhältnisses nur wegen einer ausbleibenden Subvention de facto von außen veranlasst wird, gesetzlich nicht zulässig. Dienstgeber sind auch dann zur Zahlung der Auflösungsabgabe verpflichtet, wenn sie ein bisher gefördertes Dienstverhältnis wegen ausbleibender oder verringerter Subventionen auflösen.

Für Subventionen an Privatschulen (eine solche stellt die Zuweisung von Lehrpersonal gemäß § 19 Abs. 3 Privatschulgesetz dar) kann hier keine andere Regelung getroffen werden, als bei anderen finanziellen (Personal-)Subventionen an Dienstgeber für die Einstellung etwa benachteiligter Personen gilt. Dies würde dem Gleichbehandlungsgrundsatz widersprechen.

Trägern von Privatschulen haben wie auch andere Dienstgeber, die Subventionen für die Beschäftigung von Personen erhalten, prinzipiell die Möglichkeit das bisher subventionierte Personal auch ohne Subvention weiter zu beschäftigen, womit auch die Entrichtung der Auflösungsabgabe entfallen würde.

Die bloße Umwandlung einer Personalsubvention von einer Personalzuweisung gemäß § 19 Abs. 3 (Dienstgeber Privatschule) in eine Personalzuweisung gemäß § 19 Abs. 1 (Dienstgeber Stadtschulrat) Privatschulgesetz ist als bloßer „Statuswechsel“ zu werten und führt in Folge zu keiner Auflösungsabgabe, sofern diese Umwandlung unmittelbar, also ohne Tag Beschäftigungslosigkeit dazwischen, erfolgt. (Hauptverband, 24.2.2015, Zl. 51.1/15 Jv/Km)

Entrichtung der Auflösungsabgabe bei zwei vorhandenen Dienstverhältnissen:

Da § 2b Abs. 1 AMPFG die Entrichtung der Auflösungsabgabe zum Ende jedes arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses vorsieht, führt dies bei zwei vorhandenen Dienstverhältnissen, die beendet werden, bei jedem Dienstverhältnis zur Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabe. Diese Auslegung gilt auch dann, wenn die Dienstverhältnisse zeitlich nacheinander statt gleichzeitig beendet werden.

Da kein unmittelbar folgendes Dienstverhältnis vorhanden ist, spielt die Ausnahme für einen Konzern (§ 2b Abs. 2 Z 8) keine Rolle. Es haben somit beide Unternehmen (A und B) die Auflösungsabgabe zu entrichten. (Hauptverband, 24.2.2015, Zl. 51.1/15 Jv/Km)

Bei zwingender Auflösung von Dienstverhältnissen in Folge der Nichtfortführbarkeit eines Betriebes wegen höherer Gewalt (Naturkatastrophen wie Hochwasser, Lawinen, Feuer- oder Sturmschäden) ist nach Auffassung des Sozialministeriums keine Auflösungsabgabe zu entrichten. Diese Auslegung ergibt sich aus einer teleologischen Interpretation und ist jedenfalls nur sehr beschränkt anzuwenden, weil sie nur zulässig ist, wenn hinsichtlich der Ausnahme ohne Zweifel von einer ungewollten Gesetzeslücke ausgegangen werden kann. Es findet sich für eine derartige Ausnahme in § 2b AMPFG keinerlei Rechtsgrundlage. Diese Ausnahme schließt somit nicht jede Maßnahme mit ein, bei der die Ursache der Nichtfortführung eines Betriebes von außen kommt, wie etwa in Folge der Betroffenheit von behördlichen Maßnahmen (hier Baumaßnahmen). In einem solchen Fall ist bei einer Durchschnittsbetrachtung nicht automatisch davon auszugehen, dass die Situation unvorhersehbar war und keine Alternativen bestehen. Es ist – anders als im Fall von Naturkatastrophen – durchaus vorstellbar, dass eine Weiterbeschäftigung, zum Beispiel in einem Ausweichlokal, möglich wäre. Der Umgang mit derartigen Maßnahmen ist Sache der unternehmerischen Gestion und, falls eine positive Bewältigung nicht gelingt, des unternehmerischen Risikos und kann jedenfalls nicht durch eine Befreiung von der (ohnedies nur geringen) Abgabe auf die Versichertengemeinschaft abgewälzt werden. Auch eine Wiedereinstellzusage führt bekanntlich zu keiner Befreiung von der Abgabe. Analoges gilt für saisonale Kündigungen, bei denen letztlich die Ursache des Endes gleichfalls im Außenverhältnis liegt. (Hauptverband, 15./16.9.2015, Zl. 51.1/15 Jv/Km)