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Z AlVG-0002 E-MVB nicht publ.
Stichtag: 20. 11. 2003  
Sichttag: 20. 11. 2003
Empfehlungen zur einheitlichen Vollzugspraxis der Versicherungsträger im Bereich des Melde-, Versicherungs- und Beitragswesens
nicht publ.
E-MVB Änderung 2003/2
25. 08. 2003
25. 08. 2003

AlVG-0002 - Altersteilzeit

Altersteilzeit

Ein Arbeitgeber, der ältere ArbeitnehmerInnen beschäftigt, die ihre Arbeitszeit verringern und diesen einen Lohnausgleich gewährt, hat Anspruch auf Altersteilzeitgeld (§ 27 Abs. 1 AlVG). Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Altersteilzeitgeldes werden vom Arbeitsmarktservice geprüft. Bei Erfüllung dieser Voraussetzungen gebührt das Altersteilzeitgeld. Anträge sind vom Arbeitgeber bei der nach dem Betriebssitz zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu stellen. Der Arbeitgeber hat jede für das Bestehen oder für das Ausmaß des Anspruchs auf Altersteilzeitgeld maßgebliche Änderung unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS anzuzeigen ( § 27 Abs. 6 AlVG).

Betreffend Altersteilzeit bei Insolvenz vergleiche auch 011-01-00-006.

Wenn eine Angestellte in Altersteilzeit in der Arbeitsphase im Krankenstand ist, hängt es vom Willen des Dienstgebers ab, ob sich die Arbeitsphase um den Zeitraum des Krankenstandes verlängert und die Freizeitphase später beginnt. Relevant ist, ob der Dienstgeber weiterhin Entgelt leistet. Ist dem so, muss die Zeit des Krankenstandes nicht eingearbeitet werden. Dies gilt auch dann, wenn der Dienstgeber nur 50 % oder 25 % des Entgeltes fortzahlt und der Krankenversicherungsträger Krankengeld erbringt. Leistet der Dienstgeber kein Entgelt, muss die Zeit des Krankenstandes eingearbeitet werden. Der Dienstgeber kann darauf aber auch verzichten. (Hauptverband 20.1.2004, Zl. FO-MVB/51.1/04 Rv/Mm)