Dokumentanzeige

Z AlVG-0002 E-MVB nicht publ.
Empfehlungen zur einheitlichen Vollzugspraxis der Versicherungsträger im Bereich des Melde-, Versicherungs- und Beitragswesens
nicht publ.
E-MVB Änderung 2018
01. 01. 2018
01. 01. 2004

AlVG-0002

Altersteilzeit

Ein Arbeitgeber, der ältere ArbeitnehmerInnen beschäftigt, die ihre Arbeitszeit verringern und diesen einen Lohnausgleich gewährt, hat Anspruch auf Altersteilzeitgeld (§ 27 Abs. 1 AlVG). Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Altersteilzeitgeldes werden vom Arbeitsmarktservice geprüft. Bei Erfüllung dieser Voraussetzungen gebührt das Altersteilzeitgeld. Anträge sind vom Arbeitgeber bei der nach dem Betriebssitz zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu stellen. Der Arbeitgeber hat jede für das Bestehen oder für das Ausmaß des Anspruchs auf Altersteilzeitgeld maßgebliche Änderung unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS anzuzeigen ( § 27 Abs. 6 AlVG).

Betreffend Altersteilzeit bei Insolvenz vergleiche auch 011-01-00-006.

„Gemäß der Judikatur des Obersten Gerichtshofes (OGH vom 8.8.2007, 9 ObA 19/07w) erwirbt der Dienstnehmer im geblockten Altersteilzeitmodell durch Krankenstände in der Ar-beitsphase nur während der vollen Entgeltfortzahlung (EFZ) auch ein volles Guthaben für die Freizeitphase. Verringert sich der EFZ-Anspruch auf 50 %, reduziert sich auch das Guthaben um die Hälfte (bei einer 25%igen EFZ vermindert sich das Guthaben um 75%). Besteht kei-nerlei Anspruch auf EFZ mehr, wird kein Guthaben mehr erworben Eine Erkrankung während der Arbeitsphase kann daher zur Folge haben, dass sich der Beginn der Freizeitphase verzögert oder das Entgelt während der Freizeitphase gekürzt wird. Auf die entsprechenden Bestimmungen der jeweiligen Kollektivverträge, Betriebsvereinbarungen oder Einzelverträge ist dabei zu achten. Günstigere Regelungen für Dienstnehmer sind möglich (so kann der Dienstgeber z. B. trotz Erkrankung auf die Einarbeitung oder die Entgeltkürzung verzichten). Eine Kontaktaufnahme mit dem AMS wird jedenfalls empfohlen.“ (LVB-51.1/18 Jv/Km)

Gemäß § 44 Abs. 1 Z 10 ASVG gilt als Beitragsgrundlage bei Dienstnehmern, für die dem Dienstgeber ein Altersteilzeitgeld gewährt wird, die Beitragsgrundlage vor Herabsetzung der Normalarbeitszeit. Grundlage für die Bemessung des Altersteilzeitgeldes ist daher das gebührende monatliche Bruttoarbeitsentgelt vor Herabsetzung der Normalarbeitszeit. In die Beitragsgrundlage eingeflossene, regelmäßig über einen längeren Zeitraum (Richtwert drei Monate) erbrachte bezahlte Überstunden (zB pauschalierte Überstunden) sind zu berücksichtigen. Einmalige Prämien oder nur in diesem Monat angefallene Überstunden bleiben außer Betracht. Diese Beitragsgrundlage gilt auch für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag, für alle Nebenbeiträge (Umlagen und Fonds) und für den Mitarbeitervorsorgebeitrag. Bei der Bemessung des Altersteilzeitgeldes werden die jährlichen Anhebungen der Höchstbeitragsgrundlage bzw. kollektivvertragliche oder sonst gebührende Ist-Lohnerhöhungen berücksichtigt. Die letzte volle Beitragsgrundlage iSd § 44 Abs. 1 Z 10 ASVG ist daher insofern variabel, als sie sich durch solche Steigerungen entsprechend erhöht. Häufig wird/wurde für die Altersteilzeit das „Blockzeitmodell“ vereinbart. Der Dienstnehmer arbeitet in der Regel während der Hälfte der vereinbarten Dauer voll weiter und nimmt während der anderen Hälfte Zeitausgleich. Endet nun ein solches Dienstverhältnis vor Ablauf der vereinbarten Dauer, so endet der Anspruch auf Altersteilzeitgeld ebenfalls mit dem arbeitsrechtlichen Ende. Es kommt weder zu einer Verlängerung der Pflichtversicherung noch löst die Nachzahlung des nicht konsumierten Zeitguthabens eine Erhöhung der Beitragsgrundlage aus.

Fordert das AMS vom Dienstgeber das Altersteilzeitgeld zurück, ist die fixe Beitragsgrundlage nach § 44 Abs. 1 Z 10 ASVG nicht mehr anwendbar. Nachzahlungen des Dienstgebers sind beitragszeitraumkonform aufzurollen. Gebührt nach dem Ende des Dienstverhältnisses (nach dem Auslaufen des Altersteilzeitgeldes) noch eine Urlaubsersatzleistung ist die Pflichtversicherung nach den allgemein gültigen Regeln zu verlängern. (Bundeseinheitliche Dienstgeberinformation Oktober 2003)

Kündigt der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer während eines geblockten Altersteilzeitmodells vorzeitig, ist dem Arbeitnehmer das im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehende Zeitguthaben an Normalarbeitszeit unter Berücksichtigung eines Zuschlages von 50 % abzugelten. Ob bei Berechnung der Abgeltung auch der vom Arbeitgeber gezahlte Lohnausgleich in den Stundensatz einzubeziehen ist, richtet sich nach der konkreten Altersteilzeitvereinbarung. Sieht diese vor, dass für die Altersteilzeitarbeit jedenfalls ein bestimmtes Entgelt geschuldet wird, ohne dieses weiter in bezug auf eine allfällige Beendigung des Arbeitsverhältnisses und ihre Folgen zu spezifizieren, ist der bis zur Kündigung gezahlte Lohnausgleich in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. (Hauptverband 5.7.2005, Zl. FO-MVB/51.1/05 Rv/Mm)

Beispiel für eine Umstufung:

Mitarbeiterin geboren am 10.4.1954 hat einen Pensionsbescheid mit 1.5.2014.

Die Dienstnehmerin vollendet das 60.Lj. mit 09.04.2014.

Lt. Pensionsbescheid sind die Voraussetzungen für die Alterspension zum Stichtag 01.05.2014 erfüllt.

Laut Auskunft durch das AMS ist die Umstufung mit 01.05. korrekt.

Würde diese Person Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehen, käme es ebenfalls mit 01.05. zu einer Einstellung des Leistungsbezuges. Die Ausführungen im § 1 Abs. 2 lit. e AlVG, .....ab Beginn des folgenden Kalendermonats... beziehen sich auf die Erfüllung des Alters für die Korridorpension bzw. ein Jahr danach. Wenn dieses Alter wie im Beispiel angeführt, der 10.04. wäre, dann ist mit 01.05. die Umstufung durchzuführen (das ist nämlich der Beginn des folgenden Kalendermonats).

Maßgebender Zeitpunkt ist der Stichtag. (Hauptverband 21.10.2014, Zl. 51.1/14/0013 Km/Gd)