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Z AlVG-0003 E-MVB nicht publ.
Stichtag: 25. 03. 2014  
Sichttag: 25. 03. 2014
Empfehlungen zur einheitlichen Vollzugspraxis der Versicherungsträger im Bereich des Melde-, Versicherungs- und Beitragswesens
nicht publ.
E-MVB StF
20. 11. 2003
20. 11. 2003

AlVG-0003

Arbeitslosenversicherungsgesetz

Beitragsgrundlage

Gemäß § 44 Abs. 1 Z 10 ASVG gilt als Beitragsgrundlage bei Dienstnehmern, für die dem Dienstgeber ein Altersteilzeitgeld gewährt wird, die Beitragsgrundlage vor Herabsetzung der Normalarbeitszeit. Damit ist klargestellt, dass bei der Bemessung des Altersteilzeitgeldes die jährlichen Anhebungen der Höchstbeitragsgrundlage bzw. kollektivvertragliche oder sonst gebührende IST-Lohnerhöhungen berücksichtigt werden. Somit ist die bisher „versteinerte“ letzte volle Beitragsgrundlage iSd § 44 Abs. 1 Z 10 ASVG insofern variabel, als sie durch solche Steigerungen entsprechend erhöht wird.

Bei Verlängerung der Pflichtversicherung wegen einer Ersatzleistung für das Urlaubsentgelt (Urlaubsersatzleistung) ist sozialversicherungsrechtlich § 44 Abs. 1 Z 10 ASVG nicht anwendbar, weil es sich um einen Zeitraum handelt, für den der Dienstgeber kein Altersteilzeitgeld erhält.

Die Kammerumlage, der Wohnbauförderungsbeitrag und der Schlechtwetterentschädigungsbeitrag sind von der Beitragsgrundlage für die Krankenversicherung zu entrichten.