Mitgliedstaaten, die den Höchstbetrag der Erstattung nach Artikel 65 Absatz 6 Satz 3 der Grundverordnung auf der Grundlage des Durchschnittsbetrags der Leistungen bei Arbeitslosigkeit, die im vorangegangenen Kalenderjahr nach ihren Rechtsvorschriften zu zahlen waren, auf Basis der Gegenseitigkeit bestimmen
ANHANG 5
(nach Artikel 70 der Durchführungsverordnung)
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BELGIEN
TSCHECHISCHE REPUBLIK
DÄNEMARK
DEUTSCHLAND
NIEDERLANDE
ÖSTERREICH
SLOWAKEI
FINNLAND
Ergänzung auf Grund des EWR-Abkommens
LIECHTENSTEIN
NORWEGEN
(Beschluss 76/2011 vom 1. Juli 2011, ABl. L 262)