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Art. 10 EG-Koord-DurchfV 987/2009 ABl. L Nr. 284/2009, S. 1
Stichtag: 01. 01. 2020  
Sichttag: 22. 12. 2018
Durchführungsverordnung Nr. 987/2009 zur Verordnung (EG) Nr. 883/2004
ABl. L Nr. 284/2009, S. 1
EG-Koord-DurchfV 987/2009 StF
30. 10. 2009
01. 05. 2010

Artikel 10
Verbot des Zusammentreffens von Leistungen

Art. 10

Ungeachtet anderer Bestimmungen der Grundverordnung werden in Fällen, in denen die nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten geschuldeten Leistungen gegenseitig gekürzt, zum Ruhen gebracht oder entzogen werden können, jene Beträge, die bei strenger Anwendung der in den Rechtsvorschriften der betreffenden Mitgliedstaaten vorgesehenen Kürzungs-, Ruhens- oder Entziehungsbestimmungen nicht ausgezahlt würden, durch die Zahl der zu kürzenden, zum Ruhen zu bringenden oder zu entziehenden Leistungen geteilt.