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Art. 7 EG-Koord-DurchfV 987/2009 ABl. L Nr. 284/2009, S. 1
Stichtag: 23. 05. 2018  
Sichttag: 23. 05. 2018
Durchführungsverordnung Nr. 987/2009 zur Verordnung (EG) Nr. 883/2004
ABl. L Nr. 284/2009, S. 1
EG-Koord-DurchfV 987/2009 StF
30. 10. 2009
01. 05. 2010

Artikel 7
Vorläufige Berechnung von Leistungen und Beiträgen

Art. 7

(1) Steht einer Person nach der Grundverordnung ein Leistungsanspruch zu oder hat sie einen Beitrag zu zahlen, und liegen dem zuständigen Träger nicht alle Angaben über die Situation in einem anderen Mitgliedstaat vor, die zur Berechnung des endgültigen Betrags der Leistung oder des Beitrags erforderlich sind, so gewährt dieser Träger auf Antrag der betreffenden Person die Leistung oder berechnet den Beitrag vorläufig, wenn eine solche Berechnung auf der Grundlage der dem Träger vorliegenden Angaben möglich ist, sofern die Durchführungsverordnung nichts anderes bestimmt.

(2) Sobald dem betreffenden Träger alle erforderlichen Belege oder Dokumente vorliegen, ist eine Neuberechnung der Leistung oder des Beitrags vorzunehmen.