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Art. 89 EG-Koord-DurchfV 987/2009 ABl. L Nr. 284/2009, S. 1
Stichtag: 23. 05. 2018  
Sichttag: 23. 05. 2018
Durchführungsverordnung Nr. 987/2009 zur Verordnung (EG) Nr. 883/2004
ABl. L Nr. 284/2009, S. 1
EG-Koord-DurchfV 987/2009 StF
30. 10. 2009
01. 05. 2010

Artikel 89
Informationen

Art. 89

(1) Die Verwaltungskommission stellt die erforderlichen Informationen bereit, damit die betreffenden Personen von ihren Rechten und den bei deren Geltendmachung zu beachtenden Formvorschriften Kenntnis nehmen können. Die Informationenwerden nach Möglichkeit auf elektronischem Wege verbreitet und zu diesem Zweck auf allgemein zugänglichen Internetseiten zur Verfügung gestellt. Die Verwaltungskommission stellt sicher, dass die Informationen regelmäßig aktualisiert werden, und überwacht die Qualität der für die Kunden erbrachten Dienstleistungen.

(2) Der in Artikel 75 der Grundverordnung genannte Beratende Ausschuss kann zur Verbesserung der Informationen und ihrer Verbreitung Stellungnahmen und Empfehlungen abgeben.

(3) Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass ihre Träger über sämtliche Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Gemeinschaft, einschließlich der Beschlüsse der Verwaltungskommission, informiert sind und diese in den Bereichen, die unter die Grundverordnung und die Durchführungsverordnung fallen, unter Beachtung der dort festgelegten Bedingungen anwenden.