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Anh. IX EG-KoordV 883/2004 ABl. L Nr. 76/2017, S. 13
Stichtag: 23. 05. 2018  
Sichttag: 23. 05. 2018
Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit
ABl. L Nr. 76/2017, S. 13
V 492/2017 StF
22. 03. 2017
11. 04. 2017

LEISTUNGEN UND ABKOMMEN, DIE ES ERMÖGLICHEN, ARTIKEL 54 ANZUWENDEN

ANHANG IX

I. Leistungen im Sinne des Artikels 54 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung, deren Betrag von der Dauer der zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten unabhängig ist

BELGIEN

Leistungen aus der allgemeinen Versicherung für den Fall der Invalidität, aus dem Sondersystem für den Fall der Invalidität der Bergarbeiter und aus dem Sondersystem für Seeleute der Handelsmarine.

Leistungen aus der Arbeitsunfähigkeitsversicherung für Selbstständige.

Leistungen bei Invalidität gemäß dem System der sozialen Sicherheit in Übersee und der Invaliditätsregelung für die ehemaligen Beschäftigten von Belgisch Kongo und Ruanda-Urundi.

DÄNEMARK

Der volle Satz der dänischen Volksaltersrente, auf die Personen nach zehnjähriger Wohnzeit Anspruch haben, denen spätestens ab 1. Oktober 1989 eine Rente gewährt worden ist.

IRLAND

Invaliditätsrente Typ A.

GRIECHENLAND

Leistungen nach dem Gesetz Nr. 4169/1961 über das landwirtschaftliche Versicherungssystem (OGA).

SPANIEN

Die nach dem allgemeinen System und Sondersystemen gewährten Hinterbliebenenrenten, mit Ausnahme des Sondersystems für Beamte.

FRANKREICH

Invaliditätsrente nach dem allgemeinen System der sozialen Sicherheit oder dem Versicherungssystem der landwirtschaftlichen Lohnarbeitskräfte.

Die Rente für invalide Witwer oder Witwen nach dem allgemeinen System der sozialen Sicherheit oder dem Versicherungssystem der landwirtschaftlichen Lohnarbeitskräfte, wenn sie auf der Grundlage einer nach Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe a) festgestellten Invaliditätsrente des verstorbenen Ehegatten berechnet wird.

LETTLAND

Invaliditätsrenten (Gruppe 3) nach Artikel 16 Absätze 1 und 2 des Gesetzes über staatliche Renten vom 1. Januar 1996.

NIEDERLANDE

Gesetz vom 18. Februar 1966 über die Arbeitsunfähigkeitsversicherung in seiner geänderten Fassung (WAO).

Gesetz vom 24. April 1997 über die Arbeitsunfähigkeitsversicherung von Selbstständigen in seiner geänderten Fassung (WAZ).

Gesetz vom 21. Dezember 1995 über die allgemeine Hinterbliebenenversicherung (ANW).

Gesetz vom 10. November 2005 über Arbeit und Einkommen entsprechend der Erwerbsfähigkeit (WIA).

FINNLAND

Nationale Renten an Personen mit einer angeborenen Behinderung oder einer im Kindesalter erworbenen Behinderung (Finnisches Rentengesetz 568/2007);

nationale Renten und Renten des Ehegatten, die nach den Übergangsbestimmungen festgesetzt und vor dem 1. Januar 1994 bewilligt wurden (Gesetz über die Durchführung des Finnischen Rentengesetzes 569/2007);

der zusätzliche Betrag der Kinderrente bei der Berechnung unabhängiger Leistungen nach dem Finnischen Rentengesetz (Finnisches Rentengesetz 568/2007).

SCHWEDEN

Einkommensabhängige Ausgleichszahlungen bei Krankheit und einkommensabhängige Ausgleichszahlungen bei verminderter Erwerbsfähigkeit (Kap. 34 Sozialversicherungsgesetz)

Garantierente und garantierte Ausgleichszahlungen, die die volle staatliche Rente im Sinne der vor dem 1. Januar 1993 geltenden Vorschriften über die staatliche Rente ersetzt haben, und volle staatliche Rente, die nach den Übergangsbestimmungen der nach diesem Zeitpunkt geltenden Rechtsvorschriften gezahlt wird.

Ergänzung auf Grund des EWR-Abkommens

ISLAND

Waisenrente nach dem Gesetz über die soziale Sicherheit Nr. 100/2007 und Waisenrente nach dem Gesetz über die gesetzliche Rentenversicherung und die Tätigkeiten der Rentenkassen Nr. 129/1997

(Beschluss 76/2011 vom 1. Juli 2011, ABl. L 262)

II. Leistungen im Sinne des Artikels 54 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung, deren Betrag nach Maßgabe einer als zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalls und einem späteren Zeitpunkt zurückgelegt betrachteten fiktiven Zeit bestimmt wird:

DEUTSCHLAND

Invaliditäts- und Hinterbliebenenrenten, bei denen eine Zurechnungszeit berücksichtigt wird.

Altersrenten, bei denen eine bereits erworbene Zurechnungszeit berücksichtigt wird.

SPANIEN

Altersrenten oder Renten wegen dauerhafter Behinderung (Invalidität) nach dem Sondersystem für Beamte gemäß Titel I der Neufassung des Gesetzes über die Pensionslasten des Staates, wenn der Berechtigte bei Eintritt des Versicherungsfalls im aktiven öffentlichen Dienst stand oder ihm eine Gleichstellung gewährt wird; Hinterbliebenenrenten (für Witwen/Witwer, Waisen und Angehörige) nach Titel I der Neufassung des Gesetzes über die Pensionslasten des Staates, wenn der Beamte zum Zeitpunkt seines Todes im aktiven Dienst stand oder ihm eine Gleichstellung gewährt wurde.

ITALIEN

Die italienischen Erwerbsunfähigkeitsrenten („inabilità“).

LETTLAND

Hinterbliebenenrente, die auf der Grundlage von vorausgesetzten Versicherungszeiten berechnet wird (Artikel 23 Absatz 8 des Gesetzes über die staatlichen Renten vom 1. Januar 1996).

LITAUEN

a) 

Arbeitsunfähigkeitsrente der staatlichen Sozialversicherung, die nach dem Gesetz über staatliche Sozialversicherungsrenten gezahlt wird.

b) 

Hinterbliebenenrente und Waisenrente der staatlichen Sozialversicherung, die auf der Grundlage der Arbeitsunfähigkeitsrente berechnet wird, die der verstorbenen Person nach dem Gesetz über staatliche Sozialversicherungsrenten gezahlt wurde.

LUXEMBURG

Invaliditäts- und Hinterbliebenenrenten.

SLOWAKEI

a) 

Die slowakische Invaliditätsrente und die daraus abgeleitete Hinterbliebenenrente;

FINNLAND

Erwerbsrenten, bei denen nach der finnischen Gesetzgebung auf zukünftige Zeiträume abgestellt wird.

SCHWEDEN

Ausgleichszahlungen bei Krankheit und Ausgleichszahlungen bei verminderter Erwerbsfähigkeit in Form einer Garantieleistung (Kap. 35 Sozialversicherungsgesetz);

Hinterbliebenenrente, die auf der Grundlage von angerechneten Versicherungszeiten berechnet wird (Kap. 76-85 Sozialversicherungsgesetz).

Ergänzung auf Grund des EU-Schweiz-Abkommens

SCHWEIZ

Hinterlassenen- und Invalidenrenten des gesetzlichen Systems der beruflichen Vorsorge (Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge).

(Beschluss 1/2012 vom 31. März 2012, ABl. L 103)

Ergänzung auf Grund des EWR-Abkommens

ISLAND

Invalidenrente in Form von Grundrente, Rentenergänzung und altersbezogener Rentenergänzung nach dem Gesetz über die soziale Sicherheit Nr. 100/2007

Invalidenrente nach dem Gesetz über die gesetzliche Rentenversicherung und die Tätigkeiten der Rentenkassen Nr. 129/1997

NORWEGEN

Norwegische Rente für Menschen mit Behinderung, auch bei Umwandlung in eine Altersrente bei Erreichen des Renteneintrittsalters, und alle Renten (Hinterbliebenen- und Altersrenten), die auf den Renteneinkünften der verstorbenen Person gründen

(Beschluss 76/2011 vom 1. Juli 2011, ABl. L 262)

III. Abkommen im Sinne des Artikels 54 Absatz 2 Buchstabe b) Ziffer i) der Verordnung zur Vermeidung der zwei oder mehrfachen Anrechnung ein und derselben fiktiven Zeit

Das Abkommen zwischen der Republik Finnland und der Bundesrepublik Deutschland vom 28. April 1997 über soziale Sicherheit.

Das Abkommen zwischen der Republik Finnland und dem Großherzogtum Luxemburg vom 10. November 2000 über soziale Sicherheit.

Nordisches Abkommen über soziale Sicherheit vom 18. August 2003