Dokumentanzeige

Art. 3 EG-KoordV 883/2004 ABl. L Nr. 200/2004, S. 1; 166/2004, S. 1
Stichtag: 01. 05. 2010  
Sichttag: 07. 06. 2004
Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit
ABl. L Nr. 200/2004, S. 1; 166/2004, S. 1
Ber 2004 EG-KoordV 883/2004
07. 06. 2004
01. 05. 2010

Artikel 3
Sachlicher Geltungsbereich

Art. 3

(1) Diese Verordnung gilt für alle Rechtsvorschriften, die folgende Zweige der sozialen Sicherheit betreffen:

a) 

Leistungen bei Krankheit;

b) 

Leistungen bei Mutterschaft und gleichgestellte Leistungen bei Vaterschaft;

c) 

Leistungen bei Invalidität;

d) 

Leistungen bei Alter;

e) 

Leistungen an Hinterbliebene;

f) 

Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten;

g) 

Sterbegeld;

h) 

Leistungen bei Arbeitslosigkeit;

i) 

Vorruhestandsleistungen;

j) 

Familienleistungen.

(2) Sofern in Anhang XI nichts anderes bestimmt ist, gilt diese Verordnung für die allgemeinen und die besonderen, die auf Beiträgen beruhenden und die beitragsfreien Systeme der sozialen Sicherheit sowie für die Systeme betreffend die Verpflichtungen von Arbeitgebern und Reedern.

(3) Diese Verordnung gilt auch für die besonderen beitragsunabhängigen Geldleistungen gemäß Artikel 70.

(4) Die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Verpflichtungen von Reedern werden jedoch durch Titel III nicht berührt.

(5) Diese Verordnung ist weder auf die soziale und medizinische Fürsorge noch auf Leistungssysteme für Opfer des Krieges und seiner Folgen anwendbar.