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Art. 68a EG-KoordV 883/2004 ABl. L Nr. 284/2009, S. 43
Stichtag: 23. 05. 2018  
Sichttag: 23. 05. 2018
Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit
ABl. L Nr. 284/2009, S. 43
Änd 988/2009 EG-KoordV 883/2004
30. 10. 2009
01. 05. 2010

Artikel 68a
Gewährung von Leistungen

Art. 68a

Verwendet die Person, der die Familienleistungen zu gewähren sind, diese nicht für den Unterhalt der Familienangehörigen, zahlt der zuständige Träger auf Antrag des Trägers im Mitgliedstaat des Wohnorts der Familienangehörigen, des von der zuständigen Behörde im Mitgliedstaat ihres Wohnorts hierfür bezeichneten Trägers oder der von dieser Behörde hierfür bestimmten Stelle die Familienleistungen mit befreiender Wirkung über diesen Träger bzw. über diese Stelle an die natürliche oder juristische Person, die tatsächlich für die Familienangehörigen sorgt.