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Art. 71 EG-KoordV 883/2004 ABl. L Nr. 149/2012, S. 4
Stichtag: 23. 05. 2018  
Sichttag: 23. 05. 2018
Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit
ABl. L Nr. 149/2012, S. 4
V 465/2012 StF
08. 06. 2012
28. 06. 2012

TITEL IV
VERWALTUNGSKOMMISSION UND BERATENDER AUSSCHUSS

Artikel 71
Zusammensetzung und Arbeitsweise der Verwaltungskommission

Art. 71

(1) Der bei der Europäischen Kommission eingesetzten Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (im Folgenden „Verwaltungskommission“ genannt) gehört je ein Regierungsvertreter jedes Mitgliedstaats an, der erforderlichenfalls von Fachberatern unterstützt wird. Ein Vertreter der Europäischen Kommission nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen der Verwaltungskommission teil.

(2) Die Verwaltungskommission beschließt mit der in den Verträgen festgelegten qualifizierten Mehrheit; dies gilt nicht für die Annahme ihrer Satzung, die von ihren Mitgliedern im gegenseitigen Einvernehmen erstellt wird.

Entscheidungen zu den in Artikel 72 Buchstabe a genannten Auslegungsfragen werden im erforderlichen Umfang bekannt gemacht.

(3) Die Sekretariatsgeschäfte der Verwaltungskommission werden von der Europäischen Kommission wahrgenommen.