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Art. 79 EG-KoordV 883/2004 ABl. L Nr. 200/2004, S. 1; 166/2004, S. 1
Stichtag: 01. 05. 2010  
Sichttag: 07. 06. 2004
Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit
ABl. L Nr. 200/2004, S. 1; 166/2004, S. 1
Ber 2004 EG-KoordV 883/2004
07. 06. 2004
01. 05. 2010

Artikel 79
Finanzierung von Maßnahmen im Bereich der sozialen Sicherheit

Art. 79

Im Zusammenhang mit dieser Verordnung und der Durchführungsverordnung kann die Kommission der Europäischen Gemeinschaften folgende Tätigkeiten ganz oder teilweise finanzieren:

a) 

Tätigkeiten, die der Verbesserung des Informationsaustauschs

insbesondere des elektronischen Datenaustauschs - zwischen Behörden und Trägern der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten dienen,

b) 

jede andere Tätigkeit, die dazu dient, den Personen, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, und ihren Vertretern auf dem dazu am besten geeigneten Wege Informationen über die sich aus dieser Verordnung ergebenden Rechte und Pflichten zu vermitteln.