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§ 2a FLAG BGBl. I Nr. 158/2002, S. 1646
Stichtag: 01. 01. 2020  
Sichttag: 22. 12. 2018
Familienlastenausgleichsgesetz 1967
BGBl. I Nr. 158/2002, S. 1646
OktoberNov 158/2002
08. 10. 2002
11. 11. 1111

§ 2a. (1) Gehört ein Kind zum gemeinsamen Haushalt der Eltern, so geht der Anspruch des Elternteiles, der den Haushalt überwiegend führt, dem Anspruch des anderen Elternteiles vor. Bis zum Nachweis des Gegenteils wird vermutet, daß die Mutter den Haushalt überwiegend führt.

(2) In den Fällen des Abs. 1 kann der Elternteil, der einen vorrangigen Anspruch hat, zugunsten des anderen Elternteiles verzichten. Der Verzicht kann auch rückwirkend abgegeben werden, allerdings nur für Zeiträume, für die die Familienbeihilfe noch nicht bezogen wurde. Der Verzicht kann widerrufen werden.

(3) Aufgehoben.