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§ 42 FLAG BGBl. I Nr. 158/2002, S. 1646
Stichtag: 11. 11. 1111  
Sichttag: 08. 10. 2002
Familienlastenausgleichsgesetz 1967
BGBl. I Nr. 158/2002, S. 1646
OktoberNov 158/2002
08. 10. 2002
11. 11. 1111

§ 42. (1) Von der Leistung des Dienstgeberbeitrages sind befreit:

a) 

der Bund, die Länder und die Gemeinden mit Ausnahme der von diesen Gebietskörperschaften verwalteten Betriebe, Unternehmungen, Anstalten, Stiftungen und Fonds; die Gemeinden jedoch nur dann, wenn ihre Einwohnerzahl 2 000 übersteigt;

b) 

die gemeinnützigen Krankenanstalten (§ 16 des Krankenanstaltengesetzes, BGBl. Nr. 1/1957).

(2) Die nach Abs. 1 maßgebende Einwohnerzahl der Gemeinden bestimmt sich nach dem Ergebnis der jeweilig letzten Volkszählung. Dieses Ergebnis wirkt mit dem Beginn des dem Stichtag der Volkszählung nächstfolgenden Kalenderjahres.