Dokumentanzeige

§ 5 FLAG BGBl. I Nr. 111/2010, S. 216
Stichtag: 13. 05. 2013  
Sichttag: 13. 05. 2013
Familienlastenausgleichsgesetz 1967
BGBl. I Nr. 111/2010, S. 216
BudgBeglG 2011
30. 12. 2010
01. 03. 2011

§ 5. (1) Für ein Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, indem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat und in dem es ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) bezogen hat, das den Betrag von 10 000 € übersteigt, besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe, wobei § 10 Abs. 2 nicht anzuwenden ist. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens des Kindes bleiben außer Betracht:

a) 

das zu versteuernde Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht,

b) 

Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis,

c) 

Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse.

(2) Kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, denen Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist.

(3) Kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten.

(4) Kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, für die Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe besteht. Die Gewährung einer Ausgleichszahlung (§ 4 Abs. 2) wird dadurch nicht ausgeschlossen.