§ 5. (1) Für ein Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in
dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat und in dem es ein zu
versteuerndes Einkommen (
§ 33 Abs. 1 EStG 1988) bezogen hat, das den
Betrag von 8 725 Euro übersteigt, besteht kein Anspruch auf
Familienbeihilfe, wobei
§ 10 Abs. 2 nicht anzuwenden ist. Bei der
Ermittlung des zu versteuernden Einkommens des Kindes bleiben außer
Betracht:
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a) | das zu versteuernde Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen
erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht;
hiebei bleibt das zu versteuernde Einkommen für Zeiträume nach
§ 2 Abs. 1 lit. d unberücksichtigt,
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b) | Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis,
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c) | Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse. |
(2) Kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, denen
Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu
leisten ist.
(3) Kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, die
sich ständig im Ausland aufhalten.
(4) Kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, für die
Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe besteht. Die
Gewährung einer Ausgleichszahlung (§ 4 Abs. 2) wird dadurch nicht
ausgeschlossen.