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§ 8 FLAG BGBl. I Nr. 90/2007, S. 1646
Stichtag: 01. 01. 2008  
Sichttag: 04. 12. 2007
Familienlastenausgleichsgesetz 1967
BGBl. I Nr. 90/2007, S. 1646
DezemberNov 90/2007
04. 12. 2007
01. 01. 2008

§ 8. (1) Der einer Person zustehende Betrag an Familienbeihilfe bestimmt sich nach der Anzahl und dem Alter der Kinder, für die ihr Familienbeihilfe gewährt wird.

(2) Ab 1. Jänner 2003 beträgt die Familienbeihilfe für jedes Kindmonatlich 105,4 €; sie erhöht sich für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem dieses das 3. Lebensjahr vollendet, ummonatlich 7,3 €; sie erhöht sich weiters für jedes Kind ab Beginndes Kalendermonats, in dem dieses das 10. Lebensjahr vollendet, ummonatlich 18,2 €; sie erhöht sich weiters ab Beginn des Kalendermonats, in dem das Kind das 19. Lebensjahr vollendet, ummonatlich 21,8 €. Diese Beträge gelten für eine Vollwaise ( § 6)entsprechend.

(3) Ab 1. Jänner 2008 erhöht sich der monatliche Gesamtbetrag an Familienbeihilfe

a) 

für zwei Kinder um 12,8 €,

b) 

für drei Kinder um 47,8 €,

c) 

für vier Kinder um 97,8 €, und

d) 

für jedes weitere Kind um 50 €.

(4) Ab 1. Jänner 2003 erhöht sich die Familienbeihilfe für jedesKind, das erheblich behindert ist, monatlich um 138,3 €.

(5) Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht nurvorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigenoder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Alsnicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehrals drei Jahren. Der Grad der Behinderung muß mindestens 50 vHbetragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, dasvoraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zuverschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind dieVorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes1957, BGBl. Nr. 152 in der jeweils geltenden Fassung, und diediesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums für sozialeVerwaltung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150 in der jeweils geltendenFassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nachfünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eineÄnderung ausschließen.

(6) Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauerndeUnfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist durcheine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesenauf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.Die diesbezüglichen Kosten sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds fürFamilienbeihilfen zu ersetzen.

(7) Die Abs. 4 bis 6 gelten sinngemäß für Vollwaisen, die gemäß § 6Anspruch auf Familienbeihilfe haben.

(8) Aufgehoben.