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§ 5 FSVG BGBl. I Nr. 155/2005, S. 7
Stichtag: 01. 01. 2006  
Sichttag: 28. 12. 2005
Freiberuflich Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz
BGBl. I Nr. 155/2005, S. 7
Zahnärztereform-BegleitG
28. 12. 2005
01. 01. 2006

Ausnahmen von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung

§ 5. Von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 2 sind ausgenommen

1. 

Personen im Sinne des § 2 Abs. 2, die die Nichtausübung ihrer freiberuflichen Tätigkeit (Schließung der Ordination) der Ärztekammer oder der Österreichischen Zahnärztekammer angezeigt haben;

2. 

Personen, die auf Grund einer Beschäftigung in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder zu von solchen Körperschaften verwalteten Betrieben, Anstalten, Stiftungen und Fonds stehen, wenn ihnen aus ihrem Dienstverhältnis die Anwartschaft auf Ruhe- und Versorgungsgenuß zusteht, oder die auf Grund eines solchen Dienstverhältnisses einen Ruhegenuß beziehen;

3. 

Angehörige der Orden und Kongregationen der Katholischen Kirche sowie der Anstalten der Evangelischen Diakonie.