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Z 31 Fest 49 2005 avsv Nr. 189/2005
Feststellung nach § 49 Abs. 4 ASVG 2005
avsv Nr. 189/2005
Fest 49 WV
22. 12. 2005
28. 12. 2005

Feststellung gemäß § 49 Abs. 4 ASVG zum am 17. Dezember 1964 abgeschlossenen Kollektivvertrag (Lohnanhang zum Kollektivvertrag für Steinarbeiter) in der jeweils geltenden Fassung für Beton- und Kunststeinerzeuger in Oberösterreich (gewerbliche Betriebe)

  I.

Der folgende in dem zwischen der Bundesinnung der Steinmetzmeister und der Bundesinnung der Bauhilfsgewerbe einerseits und der Gewerkschaft der Bau- und Holzarbeiter andererseits am 17. Dezember 1964 abgeschlossenen Kollektivvertrag (Lohnanhang zum Kollektivvertrag für Steinarbeiter) in der jeweils geltenden Fassung für Beton- und Kunststeinerzeuger in Oberösterreich (gewerbliche Betriebe) vorgesehene Bezug gehört nicht zum Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1 und 3 ASVG:

50 % der im Lohnanhang (Bestimmungen für Oberösterreich) in der Höhe von 10 % des Stundenlohnes vorgesehenen Zulage für Arbeiter, die mit Zement bei besonders großer Staubentwicklung oder bei Trockenschleifarbeiten in der Kunststeinwarenerzeugung arbeiten.

 

II.

Diese Feststellung gilt ab dem Beginn des Beitragszeitraumes, in den der auf die Verlautbarung in der Fachzeitschrift „Soziale Sicherheit“ nächstfolgende Monatserste fällt. Sie ist gemäß § 49 Abs. 4 ASVG für alle Sozialversicherungsträger und Behörden verbindlich.

 

III.

Die zuletzt in Geltung gestandene Feststellung von nicht zum Entgelt gehörenden Bezügen für Beton-, Zement- und Kunststeinwarenerzeuger in Oberösterreich (Verlautbarung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ vom 2. Dezember 1956, Nr. 281) tritt mit Wirksamkeit der neuen Feststellung außer Kraft.