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Z 32 Fest 49 2005 avsv Nr. 189/2005
Feststellung nach § 49 Abs. 4 ASVG 2005
avsv Nr. 189/2005
Fest 49 WV
22. 12. 2005
28. 12. 2005

Feststellung gemäß § 49 Abs. 4 ASVG zum für den Bereich des Landes Kärnten abgeschlossenen Zusatzkollektivvertrag vom 23. Juli 1986 zum Bundeskollektivvertrag für das Rauchfangkehrergewerbe vom 2. Mai 1949 in der jeweils geltenden Fassung

  I.

Folgende Bezüge gemäß dem für den Bereich des Landes Kärnten abgeschlossenen Zusatzkollektivvertrag vom 23. Juli 1986 zum Bundeskollektivvertrag für das Rauchfangkehrergewerbe vom 2. Mai 1949 gehören - nach Maßgabe des Abschnittes II dieser Feststellung - nicht zum Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1 und 3 ASVG:

1. 

(gegenstandslos: keine Feststellungskompetenz des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger)

2. 

(gegenstandslos: keine Feststellungskompetenz des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger)

3. 

Fahrradpauschale gemäß Abschnitt III Z 5 des Zusatzkollektivvertrages in folgender Höhe:

bei Arbeitgebern mit Kehrbezirken nur im Stadtgebiet monatlich S 100,-,

bei Arbeitgebern mit Kehrbezirken im Stadt- und Landgebiet monatlich S 120,-.

Diese Feststellung gilt ab 1. August 1986. Sie ist gemäß § 49 Abs. 4 ASVG für alle Sozialversicherungsträger und Behörden verbindlich.

 

II.

(gegenstandslos: keine Feststellungskompetenz des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger)

 

III.

Die zuletzt in Geltung gestandene Feststellung von nicht zum Entgelt gemäß § 49 Abs. 1 und 3 ASVG gehörenden Bezügen im Geltungsbereich des Kollektivvertrages für die Rauchfangkehrer in Kärnten (Verlautbarung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ vom 2. Dezember 1956, Nr. 281) tritt mit Wirksamkeit der neuen Feststellung außer Kraft.