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Z 33 Fest 49 2005 avsv Nr. 189/2005
Feststellung nach § 49 Abs. 4 ASVG 2005
avsv Nr. 189/2005
Fest 49 WV
22. 12. 2005
28. 12. 2005

Feststellung gemäß § 49 Abs. 4 ASVG zur Betriebsvereinbarung der Heizbetriebe Wien Ges.m.b.H. vom 1. Juni 1972 in der jeweils geltenden Fassung

  I.

Folgende Bezüge gemäß der Betriebsvereinbarung der Heizbetriebe Wien Ges.m.b.H. vom 1. Juni 1972 in der jeweils geltenden Fassung gehören nicht zum Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1 und 3 ASVG:

1. 

(gegenstandslos: keine Feststellungskompetenz des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger)

2. 

50 % der im Punkt 1 lit. d der Betriebsvereinbarung in der Höhe von S 4,20 pro Stunde vorgesehenen kombinierten Zulage bei Verrichtung von Arbeiten der nachstehend angeführten Art:

a) 

Reparatur an den Müllbunkertoren, sofern in dieser Zeit keine Müllentladearbeiten stattfinden,

b) 

Reinigungsarbeiten nach Arbeit des Rauchfangkehrers bei außergewöhnlichen Bedingungen,

c) 

manuelle Einschüttung von Mytrid,

d) 

Schachtauspumpen bei Schächten über 8 Meter Tiefe;

3. 

(gegenstandslos: keine Feststellungskompetenz des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger)

4. 

50 % der im Punkt 2 lit. d der Betriebsvereinbarung vorgesehenen kombinierten Zulage in der Höhe von S 5,40 pro Stunde bei Verrichtung von Arbeiten der nachstehend angeführten Art:

a) 

Entladen der Müllfahrzeuge und sonstige Müllarbeiten direkt bei den Müllbunkertoren,

b) 

Reparatur an den Müllbunkertoren bei gleichzeitiger Entladung von Müllfahrzeugen,

c) 

Reparatur und Reinigungsarbeiten, bei denen ein Einsteigen in den Kessel erforderlich ist;

5. 

50 % der im Punkt 3 lit. d der Betriebsvereinbarung in der Höhe von S 7,05 pro Stunde vorgesehenen kombinierten Zulage bei Verrichtung von Isolierarbeiten mit Glaswolle in Umformerstationen.

 

II.

Diese Feststellung gilt ab 1. November 1986. Sie ist gemäß § 49 Abs. 4 ASVG für alle Sozialversicherungsträger und Behörden verbindlich.

 

III.

Die zuletzt in Geltung gestandene Feststellung von nicht zum Entgelt gehörenden Bezügen nach der Betriebsvereinbarung der Heizbetriebe Wien Ges.m.b.H. (Amtliche Verlautbarung Nr. 99/1973 in der „Sozialen Sicherheit“ Nr. 11/1973) tritt mit Wirksamkeit der neuen Feststellung außer Kraft.