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Z 34 Fest 49 2005 avsv Nr. 189/2005
Feststellung nach § 49 Abs. 4 ASVG 2005
avsv Nr. 189/2005
Fest 49 WV
22. 12. 2005
28. 12. 2005

Feststellung gemäß § 49 Abs. 4 ASVG zum Kollektivvertrag für Wildbach- und Lawinenverbauung vom 28. Juni 1983 in der jeweils geltenden Fassung

  I.

Folgende im Kollektivvertrag für Wildbach- und Lawinenverbauung vom 28. Juni 1983 in der jeweils geltenden Fassung vorgesehenen Bezüge gehören nicht zum Entgelt gemäß § 49 Abs. 1 und 3 ASVG:

1. 

Zulagen

a) 

Zulage gemäß § 6 Z 1 lit. c des Kollektivvertrages für Arbeiten in gebrauchten Abortanlagen sowie in verstopften Kanälen und bei Ausräumen von Latrinen und Jauchegruben in der Höhe von 25 % des Stundenlohnes (174. Teil des kollektivvertraglichen Monatslohnes der Lohnstufe 1 der jeweiligen Beschäftigungsgruppe plus 20 %) pro Arbeitsstunde;

b) 

50 % der im § 6 Z 1 lit. c des Kollektivvertrages in der Höhe von 10 % des Stundenlohnes (174. Teil des kollektivvertraglichen Monatslohnes der Lohnstufe 1 der jeweiligen Beschäftigungsgruppe plus 20 %) pro Arbeitsstunde vorgesehenen Zulage für Arbeiten, bei denen der Arbeitnehmer in erheblichem Maße mit Rauch, Ruß oder Asche sowie Zement bei außerordentlicher Staubentwicklung oder sonstigen besonders schmutzigen Stoffen in Berührung kommt;

c) 

50 % der im § 6 Z 1 lit. f des Kollektivvertrages in der Höhe von 10 % des Stundenlohnes (174. Teil des kollektivvertraglichen Monatslohnes der Lohnstufe 1 der jeweiligen Beschäftigungsgruppe plus 20 %) pro Stunde vorgesehenen Zulage für Arbeiten, bei denen der Arbeitnehmer mit Karbolineum, Xylamon. Teer, heißen bituminösen Stoffen, Klebeanstrich oder frisch imprägnierten Hölzern, soweit diese noch abfärben, in Berührung kommt;

d) 

50 % der im § 6 Z 1 lit. f des Kollektivvertrages in der Höhe von 15 % des Stundenlohnes (174. Teil des kollektivvertraglichen Monatslohnes der Lohnstufe 1 der jeweiligen Beschäftigungsgruppe plus 20 %) pro Stunde vorgesehenen Zulage bei heißer Asphaltaufbereitung mit primitiven Mitteln in offenen Pfannen;

2. 

(gegenstandslos: keine Feststellungskompetenz des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger)

 

II.

Die obige Feststellung gilt auch für die laut Zusatzkollektivvertrag vom 31. März 1969 in der jeweils geltenden Fassung entlohnten Partieführer der Wildbach- und Lawinenverbauung, sofern der Kollektivvertrag für Wildbach- und Lawinenverbauung vom 28. Juni 1983 in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden ist.

 

III.

(gegenstandslos: keine Feststellungskompetenz des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger)

 

IV.

Im Falle von kollektivvertraglichen Änderungen der in Prozentsätzen oder in einem Vielfachen des Kollektivvertragslohnes vorgesehenen Zulage ist nur hinsichtlich der Differenz zwischen den früheren und den neu vereinbarten Sätzen ein Verfahren zur Neufestsetzung nach § 49 Abs. 4 ASVG einzuleiten.

 

V.

Diese Feststellung gilt ab dem Beginn des; Beitragszeitraumes, in den der auf die Verlautbarung in der Fachzeitschrift „Soziale Sicherheit“ nächstfolgende Monatserste fällt. Sie ist gemäß § 49 Abs. 4 ASVG für alle Sozialversicherungsträger und Behörden verbindlich.