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§ 1a GSBG 1996 BGBl. I Nr. 17/2017, S. 1
Stichtag: 01. 01. 2017  
Sichttag: 17. 01. 2017
Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz
BGBl. I Nr. 17/2017, S. 1
JännerNov 17/2017
17. 01. 2017
01. 01. 2017

§ 1a. Zusätzlich zur Beihilfe nach § 1 ist dem Ausgleichsfonds der Gebietskrankenkassen eine pauschalierte Beihilfe in der Höhe von 122 Millionen Euro pro Jahr zu gewähren. Ab dem Folgejahr der erstmaligen Gewährung richtet sich die Höhe dieser pauschalierten Beihilfe nach dem mit der Aufwertungszahl für dieses Kalenderjahr nach § 108 Abs. 2 ASVG vervielfachten Vorjahreswert.