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§ 130 GSVG BGBl. I Nr. 33/2001, S. 611
Stichtag: 01. 10. 2000  
Sichttag: 18. 04. 2001
Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
BGBl. I Nr. 33/2001, S. 611
VfGH G 152/00
18. 04. 2001
01. 10. 2000

2. Unterabschnitt
Besondere Bestimmungen

Alterspension

§ 130. (1) Anspruch auf Alterspension hat der Versicherte nach Vollendung des 65. Lebensjahres (Regelpensionsalter), die Versicherte nach Vollendung des 60. Lebensjahres (Regelpensionsalter), wenn die Wartezeit (§ 120) erfüllt ist.

(2) Aufgehoben.

(3) Ein Antrag auf Alterspension gemäß Abs. 1 ist nicht zulässig, wenn bereits Anspruch auf eine vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit (§ 131a), eine Alterspension bei langer Versicherungsdauer (§ 131) oder eine Gleitpension (§ 131b) besteht.