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§ 14a GSVG BGBl. I Nr. 139/1998
Stichtag: 01. 01. 2000  
Sichttag: 18. 08. 1998
Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
BGBl. I Nr. 139/1998
23. GSVGNov
18. 08. 1998
01. 01. 2000

5. Unterabschnitt

Selbstversicherung

§ 14a. (1) Personen, die gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 pflichtversichert wären, die jedoch auf Grund eines Antrages ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung von der Pflichtversicherung gemäß § 5 ausgenommen sind, können in der Kranken- und Pensionsversicherung oder in der Kranken- oder Pensionsversicherung auf Antrag der Selbstversicherung beitreten.

(2) Die Selbstversicherung beginnt mit dem Zeitpunkt, den der Versicherte wählt.

(3) Die Selbstversicherung endet mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem der Selbstversicherte jene Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4, auf Grund derer er Kammermitglied ist, beendet.

(4) Beitragsgrundlage für Selbstversicherte ist die Höchstbeitragsgrundlage (§ 25 Abs. 5).

(5) Die Versicherten haben für die Dauer der Selbstversicherung als Beitrag in der Krankenversicherung 8,6% und in der Pensionsversicherung 22,8% der Beitragsgrundlage sowie einen Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung gemäß § 27a zu leisten.

(6) Ist der Selbstversicherte bereits nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz pflichtversichert, so sind die jeweiligen Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung im jeweiligen Zweig der Selbstversicherung auf die Beitragsgrundlage nach Abs. 4 anzurechnen.

(7) Auf diese Selbstversicherung sind alle für die Pflichtversicherung geltenden Rechtsvorschriften anzuwenden.