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§ 212 GSVG BGBl. Nr. 560/1978
Stichtag: 01. 01. 1979  
Sichttag: 23. 11. 1978
Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 560/1978
GSVG StF
23. 11. 1978
01. 01. 1979

Aufgaben des Rehabilitationsausschusses

§ 212. (1) Dem Rehabilitationsausschuß (§ 196 Abs. 3) obliegt die Entscheidung über die Gewährung von Maßnahmen der Rehabilitation. Die Entscheidung soll auf der Grundlage eines Rehabilitationsplanes erfolgen und hat insbesondere die Art und die Dauer der Maßnahmen der Rehabilitation zu bezeichnen, von deren Gewährung die Erreichung des im § 157 angestrebten Zieles im Entscheidungsfall zu erwarten ist. Der Rehabilitationausschuß hat die Durchführung der gewährten Maßnahmen der Rehabilitation zu beobachten und, falls dies im Entscheidungsfall erforderlich ist, mit der zuständigen Einrichtung (Dienststelle) im Sinne des § 166 Abs. 2 bzw., falls der Behinderte bei einem anderen Krankenversicherungsträger versichert ist, mit diesem das Einvernehmen herzustellen.

(2) § 211 Abs. 2 bis 6 gilt entsprechend.