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§ 214a GSVG BGBl. Nr. 21/1994
Stichtag: 23. 05. 2018  
Sichttag: 23. 05. 2018
Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 21/1994
20. GSVGNov
11. 01. 1994
01. 01. 1994

Pflichten der Beiratsmitglieder

§ 214a. (1) Den Mitgliedern des Beirates obliegt es,

1. 

zum Zwecke der Information und Vertretung im sozialversicherungsrechtlichen Bereich Verbindung zu möglichst vielen Mitgliedern jenes Personenkreises aufzunehmen, als dessen Vertreter sie bestellt worden sind, und

2. 

an den Sitzungen des Beirates teilzunehmen und dabei unter Bedachtnahme auf die Aufgaben des Versicherungsträgers die sozialversicherungsrechtlichen Interessen des von ihnen zu vertretenden Personenkreises durch die Anregung von und die Teilnahme an darauf abzielenden Erörterungen sowie die Einbringung entsprechender Anträge an den Beirat wahrzunehmen.

(2) § 201 erster und zweiter Satz ist anzuwenden.